§ 16 ANV 2012 Übergangsbestimmung für die Handhabung der Begleitscheine und die Meldung des Übernehmers

ANV 2012 - Abfallnachweisverordnung 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
§ 16.Paragraph 16,

Bis zum 31. Dezember 2013 dürfen Begleitscheine im Sinn des § 18 Abs. 1 AWG 2002 gemäß den §§ 5 und 6 der Abfallnachweisverordnung 2003, BGBl. II Nr. 618/2003, gehandhabt und gemäß dem § 7 Abs. 1 der Abfallnachweisverordnung 2003 an den Landeshauptmann übermittelt werden. Bis zum 31. Dezember 2013 dürfen Begleitscheine im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, AWG 2002 gemäß den Paragraphen 5 und 6 der Abfallnachweisverordnung 2003, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 618 aus 2003,, gehandhabt und gemäß dem Paragraph 7, Absatz eins, der Abfallnachweisverordnung 2003 an den Landeshauptmann übermittelt werden.

In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 ANV 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 ANV 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 ANV 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 ANV 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 ANV 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 15 ANV 2012
§ 17 ANV 2012