Diese Verordnung legt zum Zweck der Nachvollziehbarkeit der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen gemäß den §§ 17 bis 19 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, Art und Form der Aufzeichnungen, Meldungen und Nachweisführungen fest. Diese Verordnung legt zum Zweck der Nachvollziehbarkeit der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen gemäß den Paragraphen 17 bis 19 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, Art und Form der Aufzeichnungen, Meldungen und Nachweisführungen fest.
Die Aufzeichnungspflichten nach diesem Abschnitt gelten auch dann als erfüllt, wenn der Verpflichtete bei der Führung der Aufzeichnungen die Anforderungen der AbfallbilanzV, BGBl. II Nr. 497/2008, in der jeweils geltenden Fassung, einhält. Die Aufzeichnungspflichten nach diesem Abschnitt gelten auch dann als erfüllt, wenn der Verpflichtete bei der Führung der Aufzeichnungen die Anforderungen der AbfallbilanzV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung, einhält.
Der Transporteur hat seinen Namen, seine Anschrift, seine Identifikationsnummer und die Art des Transports im Begleitschein anzugeben und die Richtigkeit dieser Angaben zu bestätigen. Diese Angaben sind vom Übergeber oder vom Übernehmer zu machen, sofern dieser den Transport durchführt. Sind verschiedene Transporteure beteiligt, so hat jeder Transporteur die vorgeschriebenen Angaben zu machen.
Bis zum 31. Dezember 2013 dürfen Begleitscheine im Sinn des § 18 Abs. 1 AWG 2002 gemäß den §§ 5 und 6 der Abfallnachweisverordnung 2003, BGBl. II Nr. 618/2003, gehandhabt und gemäß dem § 7 Abs. 1 der Abfallnachweisverordnung 2003 an den Landeshauptmann übermittelt werden. Bis zum 31. Dezember 2013 dürfen Begleitscheine im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, AWG 2002 gemäß den Paragraphen 5 und 6 der Abfallnachweisverordnung 2003, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 618 aus 2003,, gehandhabt und gemäß dem Paragraph 7, Absatz eins, der Abfallnachweisverordnung 2003 an den Landeshauptmann übermittelt werden.
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (im Folgenden: Abfallrahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 26.05.2009 S. 24, umgesetzt.
Auf Begleitscheinen und in der Meldung der Begleitscheindaten sind gemäß den §§ 9, 11, 13 und 14 die jeweils zutreffenden Identifikationsnummern aus dem Register gemäß § 22 AWG 2002 (edm.gv.at) anzugeben. Für Personen, die nicht im Register (edm.gv.at) erfasst sind, ist eine zutreffende „personenkreisbezogene Identifikationsnummer“ zu verwenden. Personenkreisbezogene Identifikationsnummern sind am EDM-Portal (edm.gv.at) in der Zuordnungstabelle „Personenkreise betreffend die Herkunftsperson bei begleitscheinpflichtigen Transporten“ veröffentlicht.Auf Begleitscheinen und in der Meldung der Begleitscheindaten sind gemäß den Paragraphen 9,, 11, 13 und 14 die jeweils zutreffenden Identifikationsnummern aus dem Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 (edm.gv.at) anzugeben. Für Personen, die nicht im Register (edm.gv.at) erfasst sind, ist eine zutreffende „personenkreisbezogene Identifikationsnummer“ zu verwenden. Personenkreisbezogene Identifikationsnummern sind am EDM-Portal (edm.gv.at) in der Zuordnungstabelle „Personenkreise betreffend die Herkunftsperson bei begleitscheinpflichtigen Transporten“ veröffentlicht.
Für die Angabe der Identifikationsnummer des Übergebers ist die Standort-GLN des zutreffenden registrierten Absendeortes dieses Übergebers zu verwenden, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
Wenn der Absendeort nicht im Register erfasst ist, ist die Personen-GLN des Übergebers zu verwenden. Wenn die Person nicht im Register erfasst ist, ist eine zutreffende personenkreisbezogene Identifikationsnummer als Identifikationsnummer des Übergebers zu verwenden.
Wenn der Übergeber des Abfalls den Abfall übernommen hat, ohne dass ein Standort dieses Übergebers in tatsächlicher Hinsicht berührt wurde, und dieser Übergeber auch über die weitere Abholung/Entgegennahme des Abfalls lediglich rechtlich verfügt (Streckengeschäft), ist als Identifikationsnummer dieses Übergebers dessen Personen-GLN zu verwenden.
b) ÜbernehmerFür die Angabe der Identifikationsnummer des Übernehmers ist die Standort-GLN des zutreffenden registrierten Empfangsortes zu verwenden, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
Wird der Abfall vom Übernehmer an einem, aus Sicht des Übernehmers, „fremden“ Standort, welcher nicht dem Übernehmer gehört oder vom Übernehmer betrieben wird, in tatsächlicher Hinsicht übernommen, so ist als Identifikationsnummer des Übernehmers dessen Personen-GLN anzugeben.
Wenn der Übernehmer des Abfalls den Abfall übernommen hat, ohne dass ein Standort dieses Übernehmers in tatsächlicher Hinsicht berührt wurde (Streckengeschäft), ist als Identifikationsnummer dieses Übernehmers dessen Personen-GLN zu verwenden.
Die Meldung kann per Upload von Dateien (XML) über die im Rahmen der Register bereitgestellte Schnittstelle oder im Wege des dafür eingerichteten Webservices erfolgen. Soweit eingerichtet, kann die Meldung auch im Wege einer Online-Eingabe-Maske erfolgen.
Im Falle einer Meldung mittels Upload, einschließlich mittels Webservice, sind die für die Meldung der Begleitscheindaten am EDM-Portal (edm.gv.at) veröffentlichten Zuordnungstabellen / Referenzlisten zu verwenden. Zuordnungstabellen sind insbesondere für die Angabe von Abfallarten, Herkunftspersonenkreise, Transportarten, Abfallbewegungsarten, Adressangaben, Quantifizierungsarten und Begleitscheinarten veröffentlicht.
Die bei einer Meldung per Upload von Dateien einzuhaltenden Schnittstellenspezifikationen, einschließlich der XML-Datenformatstrukturen und Prüfregeln, sind am EDM-Portal (edm.gv.at) veröffentlicht.
Die Meldung der Begleitscheindaten gemäß § 14 umfasst folgende Daten:Die Meldung der Begleitscheindaten gemäß Paragraph 14, umfasst folgende Daten:1. Abschnitt | |
§ 1.Paragraph eins, | Ziel |
§ 2.Paragraph 2, | Anwendungsbereich |
2. Abschnitt | |
§ 3.Paragraph 3, | Inhalt und Form der Aufzeichnungen |
§ 4.Paragraph 4, | Bestimmungen für erlaubnisfreie Rücknehmer |
§ 5.Paragraph 5, | Vereinfachte Aufzeichnungen |
(§ 6.(Paragraph 6, | aufgehoben durch BGBl. II Nr. 223/2023)aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2023,) |
§ 7.Paragraph 7, | Einhaltung der Anforderungen der AbfallbilanzV |
3. Abschnitt | |
§ 8.Paragraph 8, | Allgemeine Bestimmungen über Begleitscheine |
§ 9.Paragraph 9, | Handhabung des Begleitscheins durch den Übergeber |
§ 10.Paragraph 10, | Handhabung des Begleitscheins durch den Transporteur |
§ 11.Paragraph 11, | Handhabung des Begleitscheins durch den Übernehmer |
§ 12.Paragraph 12, | Aufbewahrung des Begleitscheins |
§ 13.Paragraph 13, | Erleichterung für Streckengeschäfte |
§ 14.Paragraph 14, | Meldepflicht des Übernehmers |
4. Abschnitt | |
§ 15.Paragraph 15, | Transporte zwischen verschiedenen Standorten eines Abfallbesitzers |
5. Abschnitt | |
§ 16.Paragraph 16, | Übergangsbestimmung für die Handhabung der Begleitscheine und die Meldung des Übernehmers |
§ 17.Paragraph 17, | Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union |
§ 18.Paragraph 18, | Inkrafttreten; Außerkrafttreten |