Gesamte Rechtsvorschrift ANV 2012

Abfallnachweisverordnung 2012

ANV 2012
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Stand der Gesetzesgebung: 21.11.2023

§ 1 ANV 2012


§ 1.Paragraph eins,

Diese Verordnung legt zum Zweck der Nachvollziehbarkeit der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen gemäß den §§ 17 bis 19 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, Art und Form der Aufzeichnungen, Meldungen und Nachweisführungen fest. Diese Verordnung legt zum Zweck der Nachvollziehbarkeit der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen gemäß den Paragraphen 17 bis 19 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, Art und Form der Aufzeichnungen, Meldungen und Nachweisführungen fest.

§ 2 ANV 2012


  1. (1)Absatz einsDer 2. Abschnitt (allgemeine Aufzeichnungspflichten) gilt für gemäß § 17 AWG 2002 aufzeichnungspflichtigeDer 2. Abschnitt (allgemeine Aufzeichnungspflichten) gilt für gemäß Paragraph 17, AWG 2002 aufzeichnungspflichtige
    1. 1.Ziffer einsAbfallersterzeuger und
    2. 2.Ziffer 2sonstige Abfallbesitzer,
    soweit sie nicht der Verpflichtung zur Meldung von Abfallbilanzen gemäß § 21 Abs. 3 AWG 2002 unterliegen. Für Personen gemäß § 24a Abs. 2 Z 5 lit. b AWG 2002 gilt § 4 Abs. 2.soweit sie nicht der Verpflichtung zur Meldung von Abfallbilanzen gemäß Paragraph 21, Absatz 3, AWG 2002 unterliegen. Für Personen gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 5, Litera b, AWG 2002 gilt Paragraph 4, Absatz 2,
  2. (2)Absatz 2Der 3. und 4. Abschnitt gelten für alle Abfallbesitzer.

§ 3 ANV 2012


  1. (1)Absatz einsFür jedes Kalenderjahr sind fortlaufende Aufzeichnungen (unter Angabe des Bezugszeitraumes) zu führen über
    1. 1.Ziffer einsdie Abfallart, und zwar durch Angabe der Schlüsselnummer (SN) und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 1 und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis),die Abfallart, und zwar durch Angabe der Schlüsselnummer (SN) und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, Ziffer eins und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis),
    2. 2.Ziffer 2die Abfallmenge, und zwar durch Angabe der Masse des Abfalls in Kilogramm,
    3. 3.Ziffer 3die Abfallherkunft, und zwar
      1. a)Litera afür übernommene Abfälle durch Angabe des Übergebers und des Absendeortes der Abfälle und
      2. b)Litera bfür im eigenen Betrieb angefallene Abfälle durch Angabe des jeweiligen Standortes (Absendeort der Abfälle),
    4. 4.Ziffer 4den Abfallverbleib, und zwar durch Angabe des Übernehmers, sowie
    5. 5.Ziffer 5bei einer Übergabe das Datum der Übergabe und bei einer Übernahme das Datum der Übernahme des Abfalls.
  2. (2)Absatz 2Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass die Nachvollziehbarkeit gemäß § 1 sichergestellt ist. Sie können formfrei geführt werden und sind von den übrigen Geschäftsbüchern und betrieblichen Aufzeichnungen getrennt zu führen.Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass die Nachvollziehbarkeit gemäß Paragraph eins, sichergestellt ist. Sie können formfrei geführt werden und sind von den übrigen Geschäftsbüchern und betrieblichen Aufzeichnungen getrennt zu führen.

§ 4 ANV 2012


  1. (1)Absatz einsErlaubnisfreie Rücknehmer im Sinn des § 24a Abs. 2 Z 5 AWG 2002 müssen hinsichtlich erlaubnisfrei übernommener Abfälle, die sie nicht zur Wiederverwendung vorbereiten, keine Aufzeichnungen bei der Übernahme dieser Abfälle führen. Sie haben bei der Übergabe (Weitergabe) dieser Abfälle an einen Abfallsammler oder Erlaubnisfreie Rücknehmer im Sinn des Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 5, AWG 2002 müssen hinsichtlich erlaubnisfrei übernommener Abfälle, die sie nicht zur Wiederverwendung vorbereiten, keine Aufzeichnungen bei der Übernahme dieser Abfälle führen. Sie haben bei der Übergabe (Weitergabe) dieser Abfälle an einen Abfallsammler oder -behandler die Aufzeichnungen gemäß § 3, oder soweit zutreffend § 5, hinsichtlich der Übergabe (Weitergabe) dieser Abfälle zu führen. Werden Aufzeichnungen gemäß § 3 geführt, ist die Abfallherkunft durch Angabe des jeweiligen Absendeortes der Abfälle des erlaubnisfreien Rücknehmers anzugeben.behandler die Aufzeichnungen gemäß Paragraph 3,, oder soweit zutreffend Paragraph 5,, hinsichtlich der Übergabe (Weitergabe) dieser Abfälle zu führen. Werden Aufzeichnungen gemäß Paragraph 3, geführt, ist die Abfallherkunft durch Angabe des jeweiligen Absendeortes der Abfälle des erlaubnisfreien Rücknehmers anzugeben.
  2. (2)Absatz 2Erlaubnisfreie Rücknehmer gemäß § 24a Abs. 2 Z 5 lit. b AWG 2002 haben hinsichtlich übernommener und zur Wiederverwendung vorbereiteter Abfälle Abfallbilanzen in Anwendung der Bestimmungen der Abfallbilanzverordnung, BGBl. II Nr. 497/2008, in der jeweils geltenden Fassung, elektronisch im Wege des Registers (edm.gv.at) zu melden. Für die Vorbereitung zur Wiederverwendung übernommene Abfälle dürfen nach Bundesland und Branche zusammengefasst aufgezeichnet und gemeldet werden.Erlaubnisfreie Rücknehmer gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 5, Litera b, AWG 2002 haben hinsichtlich übernommener und zur Wiederverwendung vorbereiteter Abfälle Abfallbilanzen in Anwendung der Bestimmungen der Abfallbilanzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung, elektronisch im Wege des Registers (edm.gv.at) zu melden. Für die Vorbereitung zur Wiederverwendung übernommene Abfälle dürfen nach Bundesland und Branche zusammengefasst aufgezeichnet und gemeldet werden.

§ 5 ANV 2012


  1. (1)Absatz einsIn Hinblick auf die in Abs. 2 angeführten Abfälle können die Verpflichteten ihre Aufzeichnungspflicht im Sinn des § 3 auch erfüllen, indem sie Aufzeichnungen überIn Hinblick auf die in Absatz 2, angeführten Abfälle können die Verpflichteten ihre Aufzeichnungspflicht im Sinn des Paragraph 3, auch erfüllen, indem sie Aufzeichnungen über
    1. 1.Ziffer einsdie Abfallart, und zwar durch Angabe der Schlüsselnummer (SN) und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 1 und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis),die Abfallart, und zwar durch Angabe der Schlüsselnummer (SN) und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, Ziffer eins und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis),
    2. 2.Ziffer 2den Übernehmer,
    3. 3.Ziffer 3die Anzahl und das Fassungsvermögen der Sammelbehälter und
    4. 4.Ziffer 4das Abhol- bzw. Anlieferungsintervall
    führen.
  2. (2)Absatz 2Abfälle, hinsichtlich deren vereinfachte Aufzeichnungen geführt werden können, sind vom Verpflichteten ersterzeugte
    1. 1.Ziffer einsSiedlungsabfälle, die über die kommunale Sammlung gesammelt werden oder deren regelmäßige Übergabe durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung sichergestellt ist, und
    2. 2.Ziffer 2Abfälle, für die ein Verpflichteter gemäß einer Verordnung gemäß § 14 AWG 2002 an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 2 Abs. 8 Z 5 AWG 2002 teilnimmt und die über ein Sammel- und Verwertungssystem gesammelt werden.Abfälle, für die ein Verpflichteter gemäß einer Verordnung gemäß Paragraph 14, AWG 2002 an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 5, AWG 2002 teilnimmt und die über ein Sammel- und Verwertungssystem gesammelt werden.

§ 6 ANV 2012 (weggefallen)


§ 6 ANV 2012 seit 30.07.2023 weggefallen.

§ 7 ANV 2012


§ 7.Paragraph 7,

Die Aufzeichnungspflichten nach diesem Abschnitt gelten auch dann als erfüllt, wenn der Verpflichtete bei der Führung der Aufzeichnungen die Anforderungen der AbfallbilanzV, BGBl. II Nr. 497/2008, in der jeweils geltenden Fassung, einhält. Die Aufzeichnungspflichten nach diesem Abschnitt gelten auch dann als erfüllt, wenn der Verpflichtete bei der Führung der Aufzeichnungen die Anforderungen der AbfallbilanzV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung, einhält.

§ 8 ANV 2012


  1. (1)Absatz einsJeder Begleitschein ist mit der Bezeichnung „Begleitschein für gefährlichen Abfall und für POP-Abfall“ und durch Vergabe einer nur einmal zu vergebenden Begleitscheinnummer (eindeutige BS-Nr.) eindeutig zu kennzeichnen. Die Nummerierung der Begleitscheine kann jährlich neu begonnen werden.
  2. (2)Absatz 2Alle Eintragungen (einschließlich Ergänzungen) auf den Begleitscheinen sind gut leserlich mit dauerhafter Schrift vorzunehmen. Ist an einer Eintragung eine nachträgliche Änderung vorzunehmen, so darf dies nur so erfolgen, dass die ursprüngliche Eintragung leserlich bleibt. Kopien von Begleitscheinen sind zu kennzeichnen.
  3. (3)Absatz 3Für jede Abfallart ist ein gesonderter Begleitschein zu verwenden. Die Zusammenfassung mehrerer Begleitscheine zu einem gemeinsamen Transportpapier ist zulässig, wenn in diesem Transportpapier erstens die jeweiligen Begleitscheinnummern gemäß Abs. 1 mit den jeweils zugeordneten Abfallarten und Massen eindeutig verknüpft dargestellt sind und zweitens entweder die Inhalte gemäß Abs. 1 und den §§ 9 bis 11 in Verbindung mit Für jede Abfallart ist ein gesonderter Begleitschein zu verwenden. Die Zusammenfassung mehrerer Begleitscheine zu einem gemeinsamen Transportpapier ist zulässig, wenn in diesem Transportpapier erstens die jeweiligen Begleitscheinnummern gemäß Absatz eins, mit den jeweils zugeordneten Abfallarten und Massen eindeutig verknüpft dargestellt sind und zweitens entweder die Inhalte gemäß Absatz eins und den Paragraphen 9, bis 11 in Verbindung mit Anhang 2 oder, falls zutreffend die Inhalte gemäß § 13 in Verbindung mit oder, falls zutreffend die Inhalte gemäß Paragraph 13, in Verbindung mit Anhang 2, enthalten sind. Das Transportpapier ist durch die Bezeichnung „Begleitschein für gefährlichen Abfall und für POP-Abfall“ zu kennzeichnen.
  4. (4)Absatz 4Jeder Abfallbesitzer hat die für ihn bestimmten Kopien oder Originale der Begleitscheine getrennt von den übrigen Geschäftsbüchern oder betrieblichen Aufzeichnungen mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen. Eine Aufbewahrung in eingescannter (elektronischer) Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.

§ 9 ANV 2012


  1. (1)Absatz einsDer Übergeber hat im Begleitschein folgende Angaben zu machen:
    1. 1.Ziffer einsAbfallart, und zwar durch Angabe der Schlüsselnummer (SN) und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 1 und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis),Abfallart, und zwar durch Angabe der Schlüsselnummer (SN) und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, Ziffer eins, und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis),
    2. 2.Ziffer 2die Abfallmenge, und zwar durch Angabe der Masse des Abfalls in Kilogramm,
    3. 3.Ziffer 3Name, Adresse (Sitz), die Postleitzahl des Absendeortes (sofern vorhanden) und die Identifikationsnummer nach Maßgabe des Anhangs 2 Punkt 1,
    4. 4.Ziffer 4Begleitscheinnummer in der Rubrik „Übergabe“, falls die Begleitscheinnummer nicht vom Übernehmer in der Rubrik „Übernahme“ eingetragen wurde,
    5. 5.Ziffer 5Datum des Transportbeginns und
    6. 6.Ziffer 6Name und Anschrift des Übernehmers.
    Der Übergeber hat die Richtigkeit dieser Angaben im Begleitschein zu bestätigen.
  2. (1a)Absatz eins aHandelt es sich bei dem gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfall um einen POP-Abfall gemäß § 2 Abs. 4 Z 9 AWG 2002, so ist bekannt zu geben, dass es sich um einen POP-Abfall handelt; Falls auf der Begleitscheinvorlage dafür kein gesondertes Feld („POP“) vorgesehen ist, ist die Zeichenfolge „#POP#“ am Anfang des Bemerkungsfeldes anzugeben.Handelt es sich bei dem gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfall um einen POP-Abfall gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 9, AWG 2002, so ist bekannt zu geben, dass es sich um einen POP-Abfall handelt; Falls auf der Begleitscheinvorlage dafür kein gesondertes Feld („POP“) vorgesehen ist, ist die Zeichenfolge „#POP#“ am Anfang des Bemerkungsfeldes anzugeben.
  3. (2)Absatz 2Fallen gefährliche Abfälle oder POP-Abfälle im Zuge von behördlichen Sofortmaßnahmen an und kann die Abfallart oder die Masse vor Ort nicht bestimmt werden, sind die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 unter Heranziehung der vorliegenden Unterlagen (zB Transportpapiere) zu machen. Stehen keine Unterlagen zur Verfügung und kann der Abfall nicht bis zum Einlangen der erforderlichen Analysenergebnisse vor Ort belassen werden, ist in der Rubrik „Bemerkungen“ der Eintrag „Sofortmaßnahme“ vorzunehmen; die fehlenden Daten sind vom Übernehmer unverzüglich festzustellen und in der Korrekturzeile anzugeben.Fallen gefährliche Abfälle oder POP-Abfälle im Zuge von behördlichen Sofortmaßnahmen an und kann die Abfallart oder die Masse vor Ort nicht bestimmt werden, sind die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 unter Heranziehung der vorliegenden Unterlagen (zB Transportpapiere) zu machen. Stehen keine Unterlagen zur Verfügung und kann der Abfall nicht bis zum Einlangen der erforderlichen Analysenergebnisse vor Ort belassen werden, ist in der Rubrik „Bemerkungen“ der Eintrag „Sofortmaßnahme“ vorzunehmen; die fehlenden Daten sind vom Übernehmer unverzüglich festzustellen und in der Korrekturzeile anzugeben.
  4. (3)Absatz 3Wenn kein Transport der Abfälle erfolgt, hat der Übergeber im Begleitschein „kein Transport“ anzugeben.
  5. (4)Absatz 4Eine Kopie des Begleitscheines mit den Angaben gemäß Abs. 1 hat beim Übergeber zu verbleiben und ist – vom Tag der Übergabe der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in eingescannter (elektronischer) Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.Eine Kopie des Begleitscheines mit den Angaben gemäß Absatz eins, hat beim Übergeber zu verbleiben und ist – vom Tag der Übergabe der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in eingescannter (elektronischer) Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.

§ 10 ANV 2012


§ 10.Paragraph 10,

Der Transporteur hat seinen Namen, seine Anschrift, seine Identifikationsnummer und die Art des Transports im Begleitschein anzugeben und die Richtigkeit dieser Angaben zu bestätigen. Diese Angaben sind vom Übergeber oder vom Übernehmer zu machen, sofern dieser den Transport durchführt. Sind verschiedene Transporteure beteiligt, so hat jeder Transporteur die vorgeschriebenen Angaben zu machen.

§ 11 ANV 2012


  1. (1)Absatz einsDer Übernehmer hat bei der Übernahme der Abfälle die ordnungsgemäße Übernahme zu bestätigen. Der Übernehmer hat die Identifikationsnummer nach Maßgabe des Anhangs 2 Punkt 1, den Empfangsort und das Datum des Empfangs im Begleitschein anzugeben. Als Angabe des Empfangsorts ist die Postleitzahl des Empfangsortes ausreichend.
  2. (2)Absatz 2Handelt es sich um ein Streckengeschäft (§ 13 Abs. 1) und wird die Erleichterung des § 13 Abs. 3 nicht in Anspruch genommen, so hat der rechtlich verfügende Übernehmer, dessen Standort nicht in tatsächlicher Hinsicht berührt wird, zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 1 einen Verweis auf die Begleitscheinnummer des nachfolgenden Begleitscheines (Nachfolgeverweis) anzubringen. Der Übernehmer, der den Abfall an einem Standort übernimmt (Empfänger), hat einen Verweis auf das Ende des Streckengeschäfts anzugeben.Handelt es sich um ein Streckengeschäft (Paragraph 13, Absatz eins,) und wird die Erleichterung des Paragraph 13, Absatz 3, nicht in Anspruch genommen, so hat der rechtlich verfügende Übernehmer, dessen Standort nicht in tatsächlicher Hinsicht berührt wird, zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz eins, einen Verweis auf die Begleitscheinnummer des nachfolgenden Begleitscheines (Nachfolgeverweis) anzubringen. Der Übernehmer, der den Abfall an einem Standort übernimmt (Empfänger), hat einen Verweis auf das Ende des Streckengeschäfts anzugeben.
  3. (3)Absatz 3Entsprechen die übernommenen Abfälle nicht der im Begleitschein angegebenen Abfallart oder der angegebenen Masse oder ist darin keine entsprechende Angabe enthalten, so hat der Übernehmer diese Angaben in einer der Korrekturzeilen des Begleitscheins zu ergänzen oder richtigzustellen. Wird Abfall mit einem Begleitschein übergeben und ist auf Grund von Analyseergebnissen des Übernehmers der Abfall unterschiedlichen Abfallarten zuzuordnen, so sind die korrekten Abfallarten und diesbezüglichen Massen in den Korrekturzeilen des Begleitscheins anzuführen.

§ 12 ANV 2012


  1. (1)Absatz einsDer Übernehmer hat
    1. 1.Ziffer einsden Begleitschein mit den Angaben und Bestätigungen gemäß den §§ 9 bis 11 – vom Tag der Übernahme der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren undden Begleitschein mit den Angaben und Bestätigungen gemäß den Paragraphen 9 bis 11 – vom Tag der Übernahme der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren und
    2. 2.Ziffer 2eine Kopie des Begleitscheins oder die Daten des Begleitscheins gemäß den §§ 9 bis 11 innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Monats, in dem die Übernahme der Abfälle erfolgte, an den Übergeber zu übermitteln;eine Kopie des Begleitscheins oder die Daten des Begleitscheins gemäß den Paragraphen 9 bis 11 innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Monats, in dem die Übernahme der Abfälle erfolgte, an den Übergeber zu übermitteln;
    3. 3.Ziffer 3dem Übergeber auf dessen Verlangen eine Kopie des Begleitscheins zu übermitteln, falls dem Übergeber nur die Daten des Begleitscheins übermittelt wurden.
  2. (2)Absatz 2Der Übergeber hat die gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 übermittelte Kopie des Begleitscheins oder die übermittelten Daten des Begleitscheins – vom Tag der Übergabe der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in eingescannter (elektronischer) Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.Der Übergeber hat die gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, übermittelte Kopie des Begleitscheins oder die übermittelten Daten des Begleitscheins – vom Tag der Übergabe der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in eingescannter (elektronischer) Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.

§ 13 ANV 2012


  1. (1)Absatz einsEin Streckengeschäft liegt vor, wenn ein Abfallsammler einen Abfall direkt zu einem weiteren Übernehmer transportiert oder transportieren lässt, ohne dass ein Standort des Abfallsammlers in tatsächlicher Hinsicht berührt wird. Ein zusammengesetztes Streckengeschäft liegt vor, wenn ein Streckengeschäft von mehreren Abfallsammlern, deren Standorte dabei nicht in tatsächlicher Hinsicht berührt werden, abgewickelt wird.
  2. (2)Absatz 2Ein Streckengeschäft endet mit der Übernahme der Abfälle durch einen Abfallsammler, der den Abfall an einem Standort übernimmt. Dieser Abfallsammler ist der Empfänger der Abfälle.
  3. (3)Absatz 3Die sich aus § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Z 2 ergebenden Verpflichtungen der Abfallsammler – ausgenommen des Empfängers – gelten bei der Durchführung eines Streckengeschäfts auch dann als erfüllt, wennDie sich aus Paragraph 11, Absatz 2 und Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, ergebenden Verpflichtungen der Abfallsammler – ausgenommen des Empfängers – gelten bei der Durchführung eines Streckengeschäfts auch dann als erfüllt, wenn
    1. 1.Ziffer einsauf dem Begleitschein
      1. a)Litera adie Angaben des ersten Übergebers der Abfälle gemäß § 9 angeführt sind,die Angaben des ersten Übergebers der Abfälle gemäß Paragraph 9, angeführt sind,
      2. b)Litera balle Abfallsammler im Streckengeschäft, die rechtlich über den Abfall verfügen und deren Standorte von diesem Abfall nicht in tatsächlicher Hinsicht berührt werden, mit Namen, Anschrift und Identifikationsnummer (Personen-GLN) angeführt sind,
      3. c)Litera cName und Anschrift des Empfängers und die Postleitzahl des Empfangsortes angeführt sind,
      und
    2. 2.Ziffer 2der Empfänger in der Meldung gemäß § 14 zusätzlich zu den Begleitscheindatender Empfänger in der Meldung gemäß Paragraph 14, zusätzlich zu den Begleitscheindaten
      1. a)Litera adie im Begleitschein angeführten Übernehmer nennt und
      2. b)Litera beinen Verweis auf das Ende des Streckengeschäftes angibt.
  4. (4)Absatz 4Wenn die Erleichterung für Streckengeschäfte gemäß Abs. 3 in Anspruch genommen wird, hat der erste Übergeber § 9 einzuhalten. Jeder weitere Abfallsammler – ausgenommen der Empfänger – hat abweichend zu den §§ 9 und 11 dafür zu sorgen, dass seine Identifikationsnummer sowie sein Name und seine Adresse sowie Name und Adresse des jeweils folgenden Übernehmers im Begleitschein eingetragen sind. Abweichend zu § 9 Abs. 1 letzter Satz und zu § 11 sind keine Bestätigungen der Abfallsammler – ausgenommen des Empfängers – im Begleitschein erforderlich.Wenn die Erleichterung für Streckengeschäfte gemäß Absatz 3, in Anspruch genommen wird, hat der erste Übergeber Paragraph 9, einzuhalten. Jeder weitere Abfallsammler – ausgenommen der Empfänger – hat abweichend zu den Paragraphen 9 und 11 dafür zu sorgen, dass seine Identifikationsnummer sowie sein Name und seine Adresse sowie Name und Adresse des jeweils folgenden Übernehmers im Begleitschein eingetragen sind. Abweichend zu Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz und zu Paragraph 11, sind keine Bestätigungen der Abfallsammler – ausgenommen des Empfängers – im Begleitschein erforderlich.
  5. (5)Absatz 5Wenn die Erleichterung für Streckengeschäfte gemäß Abs. 3 in Anspruch genommen wird, hat der Empfänger die ordnungsgemäße Übernahme der Abfälle zu bestätigen und eine Kopie oder die Daten des Begleitscheines innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Monats, in dem die Übernahme der Abfälle erfolgte, abweichend zu § 12 Abs. 1 Z 2, an den ersten und alle weiteren Übergeber zu übermitteln. Für den Fall, dass dem Übergeber nur die Daten des Begleitscheins übermittelt wurden, ist dem Übergeber eine Kopie des Begleitscheins auf dessen Verlangen zu übermitteln.Wenn die Erleichterung für Streckengeschäfte gemäß Absatz 3, in Anspruch genommen wird, hat der Empfänger die ordnungsgemäße Übernahme der Abfälle zu bestätigen und eine Kopie oder die Daten des Begleitscheines innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Monats, in dem die Übernahme der Abfälle erfolgte, abweichend zu Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2,, an den ersten und alle weiteren Übergeber zu übermitteln. Für den Fall, dass dem Übergeber nur die Daten des Begleitscheins übermittelt wurden, ist dem Übergeber eine Kopie des Begleitscheins auf dessen Verlangen zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6Jeder Abfallsammler hat die ihm übermittelte Kopie des Begleitscheins oder die übermittelten Daten des Begleitscheins gemäß Abs. 5 – vom Tag der Übergabe der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Der Empfänger hat den Begleitschein mit den Angaben und Bestätigungen gemäß Abs. 3 und 5 – vom Tag der Übernahme der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in eingescannter (elektronischer) Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.Jeder Abfallsammler hat die ihm übermittelte Kopie des Begleitscheins oder die übermittelten Daten des Begleitscheins gemäß Absatz 5, – vom Tag der Übergabe der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Der Empfänger hat den Begleitschein mit den Angaben und Bestätigungen gemäß Absatz 3 und 5 – vom Tag der Übernahme der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in eingescannter (elektronischer) Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.
  7. (7)Absatz 7Der erste Übergeber hat § 12 Abs. 2 einzuhalten; der Transporteur hat § 10 einzuhalten. Der Empfänger hat die §§ 11 und 14 einzuhalten.Der erste Übergeber hat Paragraph 12, Absatz 2, einzuhalten; der Transporteur hat Paragraph 10, einzuhalten. Der Empfänger hat die Paragraphen 11 und 14 einzuhalten.

§ 14 ANV 2012


  1. (1)Absatz einsDer Übernehmer hat die Begleitscheindaten nach Maßgabe des Anhangs 2 Punkt 2 innerhalb von sechs Wochen nach der Übernahme der Abfälle an den Landeshauptmann zu melden. Die Meldung muss elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 Punkt 2 innerhalb von sechs Wochen nach der Übernahme der Abfälle an den Landeshauptmann zu melden. Die Meldung muss elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002
    1. 1.Ziffer einsper Upload von Daten (XML) über die im Rahmen des Registers (edm.gv.at) bereitgestellte Schnittstelle oder über ein dafür eingerichtetes Webservice oder
    2. 2.Ziffer 2– im Rahmen der Verfügbarkeit – über die Online-Eingabe-Maske für Begleitscheindaten
    erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Wenn die Streckengeschäftspartner auf einem einzigen Begleitschein angeführt sind, hat der Empfänger im Rahmen seiner Meldung gemäß Abs. 1 den Absender des Abfalls als Übergeber anzugeben und alle Streckengeschäftspartner zu nennen. Mit der Meldung durch den Empfänger gilt die Meldung der Streckengeschäftspartner als erfüllt.Wenn die Streckengeschäftspartner auf einem einzigen Begleitschein angeführt sind, hat der Empfänger im Rahmen seiner Meldung gemäß Absatz eins, den Absender des Abfalls als Übergeber anzugeben und alle Streckengeschäftspartner zu nennen. Mit der Meldung durch den Empfänger gilt die Meldung der Streckengeschäftspartner als erfüllt.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat
    1. 1.Ziffer einsdie technischen und organisatorischen Spezifikationen und die Zuordnungstabellen für die Begleitscheinmeldung sowie
    2. 2.Ziffer 2Berichtigungen der technischen und organisatorischen Spezifikationen und der Zuordnungstabellen für die Begleitscheinmeldung, die notwendig sind, um eine ordnungsgemäße Meldung der Begleitscheindaten gemäß § 14 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Berichtigungen der technischen und organisatorischen Spezifikationen und der Zuordnungstabellen für die Begleitscheinmeldung, die notwendig sind, um eine ordnungsgemäße Meldung der Begleitscheindaten gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Anhang 2 sicherzustellen,
    am EDM-Portal (edm.gv.at) zu veröffentlichen.

§ 15 ANV 2012


  1. (1)Absatz einsWerden gefährliche Abfälle oder POP-Abfälle von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers verbracht, sind Unterlagen mit folgenden Angaben mitzuführen:
    1. 1.Ziffer einsAbfallbeschreibung,
    2. 2.Ziffer 2Masse des Abfalls in Kilogramm,
    3. 3.Ziffer 3Absende- und Bestimmungsort,
    4. 4.Ziffer 4Name, Anschrift und Identifikationsnummer des Abfallbesitzers und
    5. 5.Ziffer 5falls zutreffend, die Bekanntgabe, dass es sich um POP-Abfall handelt (zB „#POP#“).
  2. (2)Absatz 2Die Unterlagen gelten als Aufzeichnungen gemäß § 3 und sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.Die Unterlagen gelten als Aufzeichnungen gemäß Paragraph 3 und sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.

§ 16 ANV 2012


§ 16.Paragraph 16,

Bis zum 31. Dezember 2013 dürfen Begleitscheine im Sinn des § 18 Abs. 1 AWG 2002 gemäß den §§ 5 und 6 der Abfallnachweisverordnung 2003, BGBl. II Nr. 618/2003, gehandhabt und gemäß dem § 7 Abs. 1 der Abfallnachweisverordnung 2003 an den Landeshauptmann übermittelt werden. Bis zum 31. Dezember 2013 dürfen Begleitscheine im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, AWG 2002 gemäß den Paragraphen 5 und 6 der Abfallnachweisverordnung 2003, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 618 aus 2003,, gehandhabt und gemäß dem Paragraph 7, Absatz eins, der Abfallnachweisverordnung 2003 an den Landeshauptmann übermittelt werden.

§ 17 ANV 2012


§ 17.Paragraph 17,

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (im Folgenden: Abfallrahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 26.05.2009 S. 24, umgesetzt.

§ 18 ANV 2012


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft; gleichzeitig tritt die Abfallnachweisverordnung 2003, BGBl. II Nr. 618/2003, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft; gleichzeitig tritt die Abfallnachweisverordnung 2003, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 618 aus 2003,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Das Inhaltsverzeichnis, § 2, § 3 Abs. 1 Z 1, § 4 samt Überschrift, § 5 samt Überschrift, § 8 Abs. 1 bis 4, § 9 Abs. 1 Z 1 und 3, Abs. 1a, 2 und 4, § 10, § 11 Abs. 1 und 3, die Überschrift zu § 12, § 12 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2, § 13 Abs. 5 und 6, § 14 Abs. 1 und 3, die Überschrift zum 4. Abschnitt, § 15 Abs. 1 sowie die Anhänge 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 223/2023 treten mit 31. Juli 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 6 samt Überschrift außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 4, samt Überschrift, Paragraph 5, samt Überschrift, Paragraph 8, Absatz eins bis 4, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 3, Absatz eins a,, 2 und 4, Paragraph 10,, Paragraph 11, Absatz eins und 3, die Überschrift zu Paragraph 12,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 5 und 6, Paragraph 14, Absatz eins und 3, die Überschrift zum 4. Abschnitt, Paragraph 15, Absatz eins, sowie die Anhänge 1 und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2023, treten mit 31. Juli 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 6, samt Überschrift außer Kraft.

Anlage

Anl. 2 ANV 2012


Vorgaben für Begleitscheine und die Meldung von Begleitscheindaten

Auf Begleitscheinen und in der Meldung der Begleitscheindaten sind gemäß den §§ 9, 11, 13 und 14 die jeweils zutreffenden Identifikationsnummern aus dem Register gemäß § 22 AWG 2002 (edm.gv.at) anzugeben. Für Personen, die nicht im Register (edm.gv.at) erfasst sind, ist eine zutreffende „personenkreisbezogene Identifikationsnummer“ zu verwenden. Personenkreisbezogene Identifikationsnummern sind am EDM-Portal (edm.gv.at) in der Zuordnungstabelle „Personenkreise betreffend die Herkunftsperson bei begleitscheinpflichtigen Transporten“ veröffentlicht.Auf Begleitscheinen und in der Meldung der Begleitscheindaten sind gemäß den Paragraphen 9,, 11, 13 und 14 die jeweils zutreffenden Identifikationsnummern aus dem Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 (edm.gv.at) anzugeben. Für Personen, die nicht im Register (edm.gv.at) erfasst sind, ist eine zutreffende „personenkreisbezogene Identifikationsnummer“ zu verwenden. Personenkreisbezogene Identifikationsnummern sind am EDM-Portal (edm.gv.at) in der Zuordnungstabelle „Personenkreise betreffend die Herkunftsperson bei begleitscheinpflichtigen Transporten“ veröffentlicht.

  1. 1.Ziffer einsAngabe der Identifikationsnummer von Übergeber und Übernehmer am Begleitschein
a) Übergeber

Für die Angabe der Identifikationsnummer des Übergebers ist die Standort-GLN des zutreffenden registrierten Absendeortes dieses Übergebers zu verwenden, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

Wenn der Absendeort nicht im Register erfasst ist, ist die Personen-GLN des Übergebers zu verwenden. Wenn die Person nicht im Register erfasst ist, ist eine zutreffende personenkreisbezogene Identifikationsnummer als Identifikationsnummer des Übergebers zu verwenden.

Wenn der Übergeber des Abfalls den Abfall übernommen hat, ohne dass ein Standort dieses Übergebers in tatsächlicher Hinsicht berührt wurde, und dieser Übergeber auch über die weitere Abholung/Entgegennahme des Abfalls lediglich rechtlich verfügt (Streckengeschäft), ist als Identifikationsnummer dieses Übergebers dessen Personen-GLN zu verwenden.

b) Übernehmer

Für die Angabe der Identifikationsnummer des Übernehmers ist die Standort-GLN des zutreffenden registrierten Empfangsortes zu verwenden, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

Wird der Abfall vom Übernehmer an einem, aus Sicht des Übernehmers, „fremden“ Standort, welcher nicht dem Übernehmer gehört oder vom Übernehmer betrieben wird, in tatsächlicher Hinsicht übernommen, so ist als Identifikationsnummer des Übernehmers dessen Personen-GLN anzugeben.

Wenn der Übernehmer des Abfalls den Abfall übernommen hat, ohne dass ein Standort dieses Übernehmers in tatsächlicher Hinsicht berührt wurde (Streckengeschäft), ist als Identifikationsnummer dieses Übernehmers dessen Personen-GLN zu verwenden.

  1. 2.Ziffer 2Meldung von Begleitscheindaten – Allgemeine Vorgaben für die elektronische Meldung der Begleitscheindaten (§ 14)Meldung von Begleitscheindaten – Allgemeine Vorgaben für die elektronische Meldung der Begleitscheindaten (Paragraph 14,)

Die Meldung kann per Upload von Dateien (XML) über die im Rahmen der Register bereitgestellte Schnittstelle oder im Wege des dafür eingerichteten Webservices erfolgen. Soweit eingerichtet, kann die Meldung auch im Wege einer Online-Eingabe-Maske erfolgen.

Im Falle einer Meldung mittels Upload, einschließlich mittels Webservice, sind die für die Meldung der Begleitscheindaten am EDM-Portal (edm.gv.at) veröffentlichten Zuordnungstabellen / Referenzlisten zu verwenden. Zuordnungstabellen sind insbesondere für die Angabe von Abfallarten, Herkunftspersonenkreise, Transportarten, Abfallbewegungsarten, Adressangaben, Quantifizierungsarten und Begleitscheinarten veröffentlicht.

Die bei einer Meldung per Upload von Dateien einzuhaltenden Schnittstellenspezifikationen, einschließlich der XML-Datenformatstrukturen und Prüfregeln, sind am EDM-Portal (edm.gv.at) veröffentlicht.

Die Meldung der Begleitscheindaten gemäß § 14 umfasst folgende Daten:Die Meldung der Begleitscheindaten gemäß Paragraph 14, umfasst folgende Daten:
  • Strichaufzählung

Abfallnachweisverordnung 2012 (ANV 2012) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 31.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 223/2023
  3. § 0 gültig von 01.07.2013 bis 30.07.2023

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.Paragraph eins,

Ziel

§ 2.Paragraph 2,

Anwendungsbereich

2. Abschnitt
Allgemeine Aufzeichnungspflichten

§ 3.Paragraph 3,

Inhalt und Form der Aufzeichnungen

§ 4.Paragraph 4,

Bestimmungen für erlaubnisfreie Rücknehmer

§ 5.Paragraph 5,

Vereinfachte Aufzeichnungen

(§ 6.(Paragraph 6,

aufgehoben durch BGBl. II Nr. 223/2023)aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2023,)

§ 7.Paragraph 7,

Einhaltung der Anforderungen der AbfallbilanzV

3. Abschnitt
Begleitscheine im Sinn des § 18 Abs. 1 AWG 2002Begleitscheine im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, AWG 2002

§ 8.Paragraph 8,

Allgemeine Bestimmungen über Begleitscheine

§ 9.Paragraph 9,

Handhabung des Begleitscheins durch den Übergeber

§ 10.Paragraph 10,

Handhabung des Begleitscheins durch den Transporteur

§ 11.Paragraph 11,

Handhabung des Begleitscheins durch den Übernehmer

§ 12.Paragraph 12,

Aufbewahrung des Begleitscheins

§ 13.Paragraph 13,

Erleichterung für Streckengeschäfte

§ 14.Paragraph 14,

Meldepflicht des Übernehmers

4. Abschnitt
Sonstige Bestimmung für gefährliche Abfälle und für POP-Abfälle

§ 15.Paragraph 15,

Transporte zwischen verschiedenen Standorten eines Abfallbesitzers

5. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 16.Paragraph 16,

Übergangsbestimmung für die Handhabung der Begleitscheine und die Meldung des Übernehmers

§ 17.Paragraph 17,

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

§ 18.Paragraph 18,

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

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