Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
(1)Absatz einsWerden gefährliche Abfälle oder POP-Abfälle von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers verbracht, sind Unterlagen mit folgenden Angaben mitzuführen:
1.Ziffer einsAbfallbeschreibung,
2.Ziffer 2Masse des Abfalls in Kilogramm,
3.Ziffer 3Absende- und Bestimmungsort,
4.Ziffer 4Name, Anschrift und Identifikationsnummer des Abfallbesitzers und
5.Ziffer 5falls zutreffend, die Bekanntgabe, dass es sich um POP-Abfall handelt (zB „#POP#“).
(2)Absatz 2Die Unterlagen gelten als Aufzeichnungen gemäß § 3 und sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.Die Unterlagen gelten als Aufzeichnungen gemäß Paragraph 3 und sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.
In Kraft seit 31.07.2023 bis 31.12.9999
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