§ 13 ANV 2012 Erleichterung für Streckengeschäfte

ANV 2012 - Abfallnachweisverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsEin Streckengeschäft liegt vor, wenn ein Abfallsammler einen Abfall direkt zu einem weiteren Übernehmer transportiert oder transportieren lässt, ohne dass ein Standort des Abfallsammlers in tatsächlicher Hinsicht berührt wird. Ein zusammengesetztes Streckengeschäft liegt vor, wenn ein Streckengeschäft von mehreren Abfallsammlern, deren Standorte dabei nicht in tatsächlicher Hinsicht berührt werden, abgewickelt wird.
  2. (2)Absatz 2Ein Streckengeschäft endet mit der Übernahme der Abfälle durch einen Abfallsammler, der den Abfall an einem Standort übernimmt. Dieser Abfallsammler ist der Empfänger der Abfälle.
  3. (3)Absatz 3Die sich aus § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Z 2 ergebenden Verpflichtungen der Abfallsammler – ausgenommen des Empfängers – gelten bei der Durchführung eines Streckengeschäfts auch dann als erfüllt, wennDie sich aus Paragraph 11, Absatz 2 und Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, ergebenden Verpflichtungen der Abfallsammler – ausgenommen des Empfängers – gelten bei der Durchführung eines Streckengeschäfts auch dann als erfüllt, wenn
    1. 1.Ziffer einsauf dem Begleitschein
      1. a)Litera adie Angaben des ersten Übergebers der Abfälle gemäß § 9 angeführt sind,die Angaben des ersten Übergebers der Abfälle gemäß Paragraph 9, angeführt sind,
      2. b)Litera balle Abfallsammler im Streckengeschäft, die rechtlich über den Abfall verfügen und deren Standorte von diesem Abfall nicht in tatsächlicher Hinsicht berührt werden, mit Namen, Anschrift und Identifikationsnummer (Personen-GLN) angeführt sind,
      3. c)Litera cName und Anschrift des Empfängers und die Postleitzahl des Empfangsortes angeführt sind,
      und
    2. 2.Ziffer 2der Empfänger in der Meldung gemäß § 14 zusätzlich zu den Begleitscheindatender Empfänger in der Meldung gemäß Paragraph 14, zusätzlich zu den Begleitscheindaten
      1. a)Litera adie im Begleitschein angeführten Übernehmer nennt und
      2. b)Litera beinen Verweis auf das Ende des Streckengeschäftes angibt.
  4. (4)Absatz 4Wenn die Erleichterung für Streckengeschäfte gemäß Abs. 3 in Anspruch genommen wird, hat der erste Übergeber § 9 einzuhalten. Jeder weitere Abfallsammler – ausgenommen der Empfänger – hat abweichend zu den §§ 9 und 11 dafür zu sorgen, dass seine Identifikationsnummer sowie sein Name und seine Adresse sowie Name und Adresse des jeweils folgenden Übernehmers im Begleitschein eingetragen sind. Abweichend zu § 9 Abs. 1 letzter Satz und zu § 11 sind keine Bestätigungen der Abfallsammler – ausgenommen des Empfängers – im Begleitschein erforderlich.Wenn die Erleichterung für Streckengeschäfte gemäß Absatz 3, in Anspruch genommen wird, hat der erste Übergeber Paragraph 9, einzuhalten. Jeder weitere Abfallsammler – ausgenommen der Empfänger – hat abweichend zu den Paragraphen 9 und 11 dafür zu sorgen, dass seine Identifikationsnummer sowie sein Name und seine Adresse sowie Name und Adresse des jeweils folgenden Übernehmers im Begleitschein eingetragen sind. Abweichend zu Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz und zu Paragraph 11, sind keine Bestätigungen der Abfallsammler – ausgenommen des Empfängers – im Begleitschein erforderlich.
  5. (5)Absatz 5Wenn die Erleichterung für Streckengeschäfte gemäß Abs. 3 in Anspruch genommen wird, hat der Empfänger die ordnungsgemäße Übernahme der Abfälle zu bestätigen und eine Kopie oder die Daten des Begleitscheines innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Monats, in dem die Übernahme der Abfälle erfolgte, abweichend zu § 12 Abs. 1 Z 2, an den ersten und alle weiteren Übergeber zu übermitteln. Für den Fall, dass dem Übergeber nur die Daten des Begleitscheins übermittelt wurden, ist dem Übergeber eine Kopie des Begleitscheins auf dessen Verlangen zu übermitteln.Wenn die Erleichterung für Streckengeschäfte gemäß Absatz 3, in Anspruch genommen wird, hat der Empfänger die ordnungsgemäße Übernahme der Abfälle zu bestätigen und eine Kopie oder die Daten des Begleitscheines innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Monats, in dem die Übernahme der Abfälle erfolgte, abweichend zu Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2,, an den ersten und alle weiteren Übergeber zu übermitteln. Für den Fall, dass dem Übergeber nur die Daten des Begleitscheins übermittelt wurden, ist dem Übergeber eine Kopie des Begleitscheins auf dessen Verlangen zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6Jeder Abfallsammler hat die ihm übermittelte Kopie des Begleitscheins oder die übermittelten Daten des Begleitscheins gemäß Abs. 5 – vom Tag der Übergabe der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Der Empfänger hat den Begleitschein mit den Angaben und Bestätigungen gemäß Abs. 3 und 5 – vom Tag der Übernahme der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in eingescannter (elektronischer) Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.Jeder Abfallsammler hat die ihm übermittelte Kopie des Begleitscheins oder die übermittelten Daten des Begleitscheins gemäß Absatz 5, – vom Tag der Übergabe der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Der Empfänger hat den Begleitschein mit den Angaben und Bestätigungen gemäß Absatz 3 und 5 – vom Tag der Übernahme der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in eingescannter (elektronischer) Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.
  7. (7)Absatz 7Der erste Übergeber hat § 12 Abs. 2 einzuhalten; der Transporteur hat § 10 einzuhalten. Der Empfänger hat die §§ 11 und 14 einzuhalten.Der erste Übergeber hat Paragraph 12, Absatz 2, einzuhalten; der Transporteur hat Paragraph 10, einzuhalten. Der Empfänger hat die Paragraphen 11 und 14 einzuhalten.
In Kraft seit 31.07.2023 bis 31.12.9999
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