Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsFür jedes Kalenderjahr sind fortlaufende Aufzeichnungen (unter Angabe des Bezugszeitraumes) zu führen über
1.Ziffer einsdie Abfallart, und zwar durch Angabe der Schlüsselnummer (SN) und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 1 und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis),die Abfallart, und zwar durch Angabe der Schlüsselnummer (SN) und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, Ziffer eins und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis),
2.Ziffer 2die Abfallmenge, und zwar durch Angabe der Masse des Abfalls in Kilogramm,
3.Ziffer 3die Abfallherkunft, und zwar
a)Litera afür übernommene Abfälle durch Angabe des Übergebers und des Absendeortes der Abfälle und
b)Litera bfür im eigenen Betrieb angefallene Abfälle durch Angabe des jeweiligen Standortes (Absendeort der Abfälle),
4.Ziffer 4den Abfallverbleib, und zwar durch Angabe des Übernehmers, sowie
5.Ziffer 5bei einer Übergabe das Datum der Übergabe und bei einer Übernahme das Datum der Übernahme des Abfalls.
(2)Absatz 2Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass die Nachvollziehbarkeit gemäß § 1 sichergestellt ist. Sie können formfrei geführt werden und sind von den übrigen Geschäftsbüchern und betrieblichen Aufzeichnungen getrennt zu führen.Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass die Nachvollziehbarkeit gemäß Paragraph eins, sichergestellt ist. Sie können formfrei geführt werden und sind von den übrigen Geschäftsbüchern und betrieblichen Aufzeichnungen getrennt zu führen.
In Kraft seit 31.07.2023 bis 31.12.9999
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