§ 7 ANV 2012

ANV 2012 - Abfallnachweisverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
§ 7.Paragraph 7,

Die Aufzeichnungspflichten nach diesem Abschnitt gelten auch dann als erfüllt, wenn der Verpflichtete bei der Führung der Aufzeichnungen die Anforderungen der AbfallbilanzV, BGBl. II Nr. 497/2008, in der jeweils geltenden Fassung, einhält. Die Aufzeichnungspflichten nach diesem Abschnitt gelten auch dann als erfüllt, wenn der Verpflichtete bei der Führung der Aufzeichnungen die Anforderungen der AbfallbilanzV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung, einhält.

In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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