Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte am 04.04.2016 die Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen XXXX, das die Staatsanwaltschaft Graz am 10.03.2016 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt hatte. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXXvom 02.09.2016, XXXX, wurde der Fortführungsantrag abgewiesen und dem BF gemäß § 196 Abs 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90 aufgetragen. Dieser Beschluss wurde dem BF... mehr lesen...