TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/23 W182 1253205-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.11.2017
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Entscheidungsdatum

23.11.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §93 Abs1 Z1
FPG §94 Abs5
VwGVG §13 Abs2

Spruch

W182 1253205-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2017, Zl. [IFA 46245700+ VZ 1710252522], zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1

Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 32/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2005, Zl. 04 13.017-BAT, wurde ihm gemäß § 7 AsylG 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 1997/76 idF BGBl I Nr. 126/2002, Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes der Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem BF wurde letztmals mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 08.06.2017 ein Konventionsreisepasses ausgestellt.

Der BF wurde am XXXX in eine Justizanstalt eingeliefert.

Mit Beschluss eines Landesgerichtes vom XXXX wurde gegen den BF wegen Verdunkelungs- und Verabredungsgefahr (§ 173 Abs. 2 Z 2 StPO) und Tatbegehungsgefahr (§ 173 Abs. 2 Z 3 lit. a und lit. b StPO) gemäß §§ 173 Abs. 1, 174 Abs. 1 StPO die Untersuchungshaft verhängt. Begründet wurde dies mit dem dringenden Tatverdacht, dass der BF am XXXX als Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Tätern in einem Geschäftslokal und einem angrenzenden XXXX durch Anzünden von Benzin eine Explosion, ein Folgebrand und eine Feuersbrunst verursacht habe, am 11.3.2017 als Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Tätern einen Geschäftsbetreiber durch Gewalt oder gefährliche Drohung, indem dieser geschlagen oder mit einer Verletzung am Körper bedroht worden sei, zu einer Handlung, nämlich sein Geschäft zu schließen, zu nötigen versucht habe, und sich von einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis zuletzt an einer kriminellen Vereinigung, die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen tschetschenischer Herkunft darauf ausgerichtet sei, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen sowie andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben ausgeführt werden, beteiligt habe, indem er im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung die zuvor angeführten strafbaren Handlungen begangen habe. Der BF sei dadurch dringend verdächtigt, das Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs. 1 StGB als Beteiligter nach 12 3. Fall StGB, das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB sowie das Vergehen der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs. 1 StGB begangen zu haben. Der dringende Tatverdacht zur objektiven Tatseite gründe sich auf den kriminalpolizeilichen Ermittlungsergebnissen, insbesondere den Angaben der Vertrauenspersonen, der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung und Überwachung von Nachrichten sowie den Angaben des Opfers. Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der subjektiven Tatseite sei zwanglos aus dem äußeren Geschehen abzuleiten. Der Haftgrund der Verdunklungsgefahr liege vor, weil bereits aus den Sachverhaltsannahmen zum dringenden Tatverdacht die Gefahr bestehe, der BF werde auf freiem Fuß versuchen, Zeugen und Mitbeschuldigte zu beeinflussen, Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren. Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr liege vor, weil ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen den BF geführten Strafverfahrens aufgrund der wiederholten Tatbegehung mit nicht bloß leichten Folgen, zum Teil mit schweren Folgen, welche eine beträchtliche kriminelle Energie und massive soziale Defizite des BF dokumentiere, zu befürchten sei, er werde auf freiem Fuß gesetzt, eben solche strafbare Handlungen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet seien wie die ihm nun angelasteten Taten. Bei der Tatbegehungsgefahr falle besonders ins Gewicht, dass vom BF eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen ausgehe; die Verhältnisse, unter denen der BF die ihm angelastete Tat begangen habe, hätten sich seither nicht geändert.

Dem BF wurde seitens des Bundesamtes im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 05.09.2017 die beabsichtigte Entziehung seines Konventionsreisepasses mitgeteilt und ihm dazu eine Frist für eine Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. Die Verständigung wurde dem BF am 12.09.2017 durch persönliche Übergabe zugestellt.

In einer Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom 12.09.2017 wurde ausdrücklich bestritten, dass der BF seinen Konventionspass missbrauchen würde, um im Bundesgebiet Straftaten zu begehen oder aber durch seinen Aufenthalt im Ausland die innere und äußere Sicherheit der Republik Österreich zu gefährden. Es treffe zu, dass von der Staatsanwaltschaft gegen ihn ein Ermittlungsverfahren geführt werde, welches sich hauptsächlich auf angebliche Aussagen von namentlich nicht bekannten Vertrauensmännern der Polizei stütze. Der Sachverhalt sei nicht einmal ansatzweise geklärt, sodass es auch noch zu keiner Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft gekommen sei. Der BF gehe davon aus, dass er in dem gegen sich geführten Strafverfahren freigesprochen werde. In jedem Fall seien die gegen ihn erhobenen und medial ausgebreiteten Anschuldigungen nicht wahr und gehe er davon aus, diese in der zu führenden Hauptverhandlung widerlegen zu können. Deshalb stelle er den Antrag, vom vorläufigen Entzug seines Konventionspasses abzusehen, und zunächst den Verfahrensausgang abzuwarten.

1.3. Mit dem bekämpften, im Spruch genannten Bescheid vom 21.09.2017 wurde dem BF gemäß § 94 Abs. 5 iVm. § 93 Abs. 1 Z 1 iVm § 92 Abs. 1 Z 5 FPG idgF der Konventionsreisepass entzogen und er aufgefordert, gemäß § 94 Abs. 2 FPG das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG idgF ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Dazu wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 94 Abs. 5 iVm 93 Abs. 1 FPG ein Konventionsreisepasses zu entziehen sei, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses rechtfertigen würden. Gemäß § 92 Abs. 1 Z 5 FPG bzw. § 92 Abs. 1a FPG iVm § 14 Abs. 1 Z 5 PassG sei durch die Tatsache, dass der BF die Nähe zu einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b StGB pflege, die Annahme gerechtfertigt, dass durch seinen Aufenthalt im Ausland die innere bzw. äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet werde. Aufgrund dieser Annahmen sei dem BF der Reisepass zu entziehen. Er stelle kein gültiges Reisedokument mehr da und sei vom BF unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen. Es bestehe die Möglichkeit nach Abgabe des Konventionsreisepasses eine Identitätskarte gemäß § 94 Abs. 1 FPG zu beantragen. Zu Spruchpunkt II. wurde begründend ausgeführt, dass gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließen könne, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei. Wie bereits angeführt stelle die nachweisliche Nähe des BF zu einer terroristischen Vereinigung eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen werde, da überwiegendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides, nämlich dem sofortigen Entzug des Konventionsreisepasses, bestehe.

1.4. Gegen den Bescheid wurde zur Gänze Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung erhoben und u.a. der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG zuzuerkennen. Dazu wurde ausgeführt, dass sich Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides explizit auf § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 iVm § 92 Abs. 1 Z 5 FPG beziehe, wobei die Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung dazu ausführe, dass dem BF "aufgrund der Tatsache", dass er eine Nähe zu einer kriminellen Organisation bzw. einer terroristischen Vereinigung pflege, der Konventionspass zu entziehen sei, weshalb der Entzug des Passes "aufgrund dieser Annahmen" gerechtfertigt sei. In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II. werde von der Behörde ausgeführt, dass der BF eine nachweisliche Nähe zu einer terroristischen Vereinigung haben würde. Dies würde jedoch nicht näher erläutert und bleibe es unklar, weshalb die Behörde einmal von einer kriminellen und einmal von einer terroristischen Vereinigung spreche. Das Bundesamt stützte sich bei seiner Beurteilung unter anderem auf dem Beschluss eines Landesgerichts zur Verhängung der Untersuchungshaft. Dem Rechtsvertreter des BF liege bis zum jetzigen Zeitpunkt dieser Beschluss nicht vor und könne daher nicht konkret drauf eingegangen werden. Jedoch liege dem Rechtsvertreter der Strafantrag eines Landesgerichts vom 03.10.2017 vor, welcher dieser Beschwerde als Beweis beigelegt werde. Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides beziehe sich explizit auf § 92 Abs. 1 Z 5 FPG, wobei diese Bestimmung die Annahme voraussetze, dass durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde. Nach Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, NWV Verlag, Seite 1302, K 4, sei nämlich bei § 92 Abs. 1 Z. 5 insbesondere an strafrechtlich relevante Delikte gegen die Sicherheit des Staates (Angriff auf die obersten Organe) sowie an Gefahren für die militärische/äußere Sicherheit des Staates zu denken; die Judikatur subsumiere weiters bestimmte Verstöße gegen das Verbotsgesetz unter diesem Tatbestand. Die von Bundesamt vorgenommene Subsumierung unter § 92 Abs. 1 Z 5 FPG sei daher rechtlich falsch, da der BF keine solchen Delikte begangen habe wegen solcher Delikte nicht angeklagt sei. Somit werde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid des Bundesamtes zu beheben. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass das Bundesamt in einem Satz ausspreche, dass der Konventionsreisepass des BF kein gültiges Reisedokument mehr darstelle. Dies bedeute aber auch, dass das Dokument ihre Identitätsnachweise Wirkung verliere. Das stelle für den BF einen unverhältnismäßigen Nachteil dar, zumal er kein anderes Dokument besitze, um seine Identität sowie seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen. Eine Gefahr der Begehung von Straftaten bestehe in der Haftsituation, in welcher der BF sich befinde, nicht. Der Nachteil für den BF sei unverhältnismäßig, weshalb die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt werde.

Der beigelegten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom XXXX ist zu entnehmen, dass dem BF zur Last gelegt werde, als Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Tätern im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Auftrag eines weiteren Täters in unterschiedlichen Zusammensetzungen seit XXXX 2017 bis August 2017 einen XXXX ca. alle zwei Wochen in Gruppen von zumindestens zwei Personen aufgesucht, ihn davor abgepasst und mittels Gewalt, Todesdrohung sowie der Drohung mit einer Brandstiftung dazu zu veranlassen versucht bzw. veranlasst habe, wobei es anfangs beim Versuch geblieben sei, weil dieser sich geweigert habe, den Forderungen nachzukommen und er nunmehr jedoch den Forderungen nachkomme und Schutzgeld bezahle, wobei die Tat gewerbsmäßig begangen worden sei und gegen dieselbe Person längere Zeit hindurch fortgesetzt worden sei. So wäre das Opfer seit ca. XXXX u.a. mit Androhung von Gewalt, teilweise unter Vorzeigen einer Schusswaffe zirka alle zwei Wochen aufgefordert worden, ihnen Schutzgeld in der Höhe von € XXXX ,- sofort oder in monatlichen Raten von € XXXX ,- zu bezahlen oder sein Geschäft zu schließen, wobei sie ihm angedroht hätten, sein Geschäft anzuzünden und ihn abzustechen. Weiters werde dem BF als Mittäter im Zusammenwirken mit anderen Tätern im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zur Last gelegt, ein Opfer durch gefährliche Drohung zur Übergabe von insgesamt ca. € 50.000,- sowie zum XXXX zu nötigen versucht zu haben, indem diesem mit der Veröffentlichung von Videomaterial, das zeigen solle, XXXX gedroht worden sei und seine Familienmitglieder mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht worden seien, falls er den geforderten Betrag nicht zahlen würde, so dass das Opfer zumindest bereits €

XXXX ,- übergeben habe. Weiters wurde dem BF als Mittäter zur Last gelegt, sich von einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis XXXX 2017 an einer kriminellen Vereinigung, die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen XXXX darauf ausgerichtet sei, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben und Vergehen nach § 114 FPG ausgeführt werden, beteiligt, wobei der BF mit einem anderen Täter über zukünftige Schleppungen von Personen sowie deren Organisation gesprochen habe. Der BF habe das Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 Z. 1 und 2, 15 StGB; die Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z. 1, 15 StGB und das Vergehen der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs. 1 StGB begangen. Der verheiratete BF sei derzeit arbeitslos, verfüge über einen BMW X5 und habe keine Sorgepflichten. Er beziehe Mindestsicherung in Höhe von € 780,-. Er sei bislang gerichtlich unbescholten.

Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens des Bundesamtes am 17.11.2017 vorgelegt; von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde abgesehen.

1.5. Laut einer am 22.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Haftauskunft einer Justizanstalt befindet sich der BF seit XXXX in Untersuchungshaft.

Aus einer eingeholten Abfrage des Zentralen Melderegisters zum Stichtag ergibt sich zudem, dass der BF über viele Jahre, zuletzt von Juni 2014 bis Februar 2016, im Bundesgebiet obdachlos gemeldet war, wobei er inzwischen auch wiederholt den Wohnsitz gewechselt hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zugrundegelegt.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem vom Bundesamt herangezogenen und vorgelegten Akt zu dem im Spruch genannten Bescheid, der Beschwerdeschrift samt beigelegter Anklageschrift sowie einer Haftauskunft und einer eingeholten Abfrage des Zentralen Melderegisters zum Stichtag.

2. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A):

3.2.1. Gemäß § 94 Abs. 5 FPG gelten die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.

Gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 FPG idgF ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.

Gemäß § 93 Abs. 2 FPG sind vollstreckbar entzogene Fremdenpässe dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.

Gemäß § 92 Abs. 1 ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

Gemäß § 92 Abs. 1a FPG gelten die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.

Gemäß § 92 Abs. 2 FPG ist die Ausstellung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.

Gemäß § 92 Abs. 3 FPG ist zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wenn den Tatsachen, die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde liegen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.

Nach § 14 Abs. 1 Z 5 Passgesetz, BGBl. I Nr. 839/1992 idgF, sind die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.

3.2.2. Aus der eingebrachten Anklageschrift vom XXXX gegen den BF geht unter anderem hervor, dass ihm die Begehung der Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 und 2, 15 StGB (Strafrahmen: Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren); der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1, 15 StGB (Strafrahmen: Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren) und das Vergehen der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs. 1 StGB (Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren), seitens der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt wird. Im Zusammenhang mit der Anklage wegen § 278 Abs. 1 StGB ist der Anklageschrift weites zu entnehmen, dass die kriminelle Vereinigung darauf ausgerichtet wäre, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben und Vergehen nach § 114 FPG ausgeführt werden, wobei der BF mit einem anderen Täter über zukünftige Schleppungen von Personen sowie deren Organisation gesprochen hätte.

Mit Beschluss eines Landesgerichtes wurde gegen den BF u.a. wegen Tatbegehungsgefahr (§ 173 Abs. 2 Z 3 lit. a und lit. b StPO) gemäß §§ 173 Abs. 1, 174 Abs. 1 StPO die Untersuchungshaft verhängt.

Das Bundesamt stützte seine Entscheidung auf Entziehung des Konventionsreisepasses des BF spruchgemäß auf § 92 Abs. 1 Z 5 FPG, wobei in der Begründung auch auf § 92 Abs. 1a hingewiesen wurde.

Der für die Beurteilung in diesem Zusammenhang wesentliche Begriff der "Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit" wird im genannten Gesetz nicht näher bestimmt. Welcher Inhalt ihm zukommt, ergibt sich insbesondere aus § 16 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, der den sicherheitspolizeilichen Gefahrbegriff definiert (so auch VwGH 24.03.1998, Zl. 96/18/0475; VwGH 04.05.1983, Zl. 83/01/0029). Danach besteht eine die öffentliche Sicherheit gefährdende "allgemeine Gefahr" gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 SPG idgF bei einem "gefährlichen Angriff" (Z 1) oder "sobald sich drei oder mehr Personen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung)" (Z 2). Gemäß § 16 Abs. 2 leg. cit. ist ein gefährlicher Angriff die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, sofern es sich etwa um einen Straftatbestand nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB (Z 1), oder nach dem FPG (Z 3) handelt, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird. Damit ist klargestellt, dass sowohl eine kriminelle Verbindung als auch Delikte nach dem FPG solcherart eine "allgemeine Gefahr" gemäß § 16 Abs. 1 SPG begründen. Diese Qualifizierung führt unter Zugrundelegung der Auslegung der im § 92 Abs. 1 Z 5 bezeichneten "Gefährdung" mit Hilfe des Gefahrbegriffes des § 16 Abs. 1 und 2 SPG dazu, dass die Beteiligung als Mitglied einer kriminellen Verbindung oder ein dem FPG zu subsumierendes Vergehen oder Verbrechen eine Gefahr für die "innere oder äußere Sicherheit" der Republik Österreich bewirkt (vgl. VwGH 24.03.1998, Zl. 96/18/0475 zu der inhaltlich mit § 92 Abs. 1 Z 5 FPG im Wesentlichen übereinstimmenden Bestimmung des § 14 Abs. 1 Z 4 Passgesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 507/1995).

Der Verfassungsgerichtshof kam zu § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) hinsichtlich des dort als Tatbestandsvoraussetzung normierten Begriffes "Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich" zum Ergebnis, dass dieser Aberkennungstatbestand nur dahingehend verstanden werden könne, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung die Gefährdung der Existenz oder territorialen Integrität oder zumindest besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (bspw. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorliegen müssten. Zu diesem Ergebnis gelangte das Höchstgericht allerdings in einer spezifischen, an § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 gebundenen Weise, als es dazu mittels einer richtlinienkonformen Interpretation vor dem Hintergrund, dass der Aberkennungstatbestand in Umsetzung der Statusrichtlinie (Art. 17 Abs. 1 Statusrichtlinie) ergangen sei, gelangt ist (vgl. VfGH 13.12.2011, Zl. U1907/10). Letzteres trifft auf den vorliegenden Fall nicht in identer Weise zu (vgl. dazu auch Art. 25 Statusrichtlinie).

Unabhängig davon lässt der Umstand, dass gegen den BF bereits eine Anklage wegen Beteiligung an einer u.a. auf die Begehung von Vergehen nach § 114 FPG ausgerichteten kriminellen Vereinigung (§ 278 StGB), wobei er mit einem anderen Täter über zukünftige Schleppungen von Personen sowie deren Organisation gesprochen hätte, eingebracht wurde, in Zusammenschau mit der Tatsache, dass er sich u. a. wegen Tatbegehungsgefahr in Untersuchungshaft befindet, die Annahme, dass bei ihm der "Wille" bestehen könnte, seinen Konventionspass zu benützen, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken, zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Rahmen einer Prognose weder ausgeschlossen noch unwahrscheinlich erscheinen. Somit erweist sich diese Annahme begründet und gerechtfertigt, weshalb festzustellen ist, dass zumindest die Voraussetzungen nach § 92 Abs. 1 Z 4 jedenfalls vorliegen. Anhand des bereits Ausgeführten wird aber - allein schon angesichts der Schwere der dem BF in der Anklageschrift zur Last gelegten Verbrechen und Vergehen selbst unter Zugrundelegung der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes – auch von einem erfüllten Tatbestand nach § 92 Abs. 1 Z 5 sowie § 92 Abs. 1a iVm § 14 Abs. 1 Z 4 Passgesetz 1992 auszugehen sein.

Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass beim BF angesichts der Schwere der ihm in der eingebrachten Anklageschrift zu Last gelegten Verbrechen und Vergehen und dem Ausmaß der ihm voraussichtlich bevorstehenden Strafe auch der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 1 FPG in Frage kommt, zumal der BF zwar verheiratet und vor seiner Inhaftierung an einem Hauptwohnsitz gemeldet war, andererseits aber davor über viele Jahre obdachlos gemeldet war, keine Sorgepflichten hat und zuletzt auch keiner legalen Beschäftigung nachgegangen ist, wobei auch die Frage geordneter Lebensverhältnisse (so z.B. einer festen Anstellung) und eines festen Wohnsitzes nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Fluchtgefahr etwa im Hinblick auf die Versagungsgründe nach dem PassG eine Rolle spielen und der Passgesetzgeber (und der Fremdenpolizeigesetzgeber) geringere Anforderungen für die Annahme von Fluchtgefahr aufstellt als der Strafgesetzgeber (vgl. dazu VwGH 05.04.2002, Zl. 99/18/0164). Angesichts des zuvor Ausgeführten liegen aber unabhängig davon die Voraussetzungen nach § 92 Abs. 1 FPG bereits in hinreichender Weise vor.

3.2.3. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Es haben sich keine Hinweise dahingehend ergeben, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung fallgegenständlich zu Unrecht erfolgt wäre. Hierzu ist zu ergänzen, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an Hand der im Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu treffen hat (vgl. etwa VwGH 24.05.2016, Zl. Ra 2016/07/0039). Insbesondere im Hinblick auf eine mögliche, allfällige Entlassung aus der Untersuchungshaft ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Frage des Vorliegens eines Grundes für die Entziehung eines Konventionsreisepasses nach den hierfür vom Gesetz vorgegebenen Kriterien eigenständig zu beurteilen ist, ohne grundsätzlich an die Erwägungen des Gerichts bei der Entscheidung über die Untersuchungshaft zwingend gebunden zu sein (vgl. dazu etwa VwGH 05.04.2002, Zl. 2000/18/0086 zur Fluchtgefahr nach § 14 Abs.1 Z 3 lit.a PassG).

Ein Konventionsreisepass ist zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft nicht erforderlich. (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0024). Zudem wurde er seitens des Bundesamtes auf die Möglichkeit der Ausstellung einer Identitätskarte gemäß § 94 Abs. 1 FPG hingewiesen. Im Übrigen ist bei der Versagung eines Konventionsreisepasses - ebenso wie bei dessen Entziehung - auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (vgl. dazu VwGH 20.12.2013, Zl. 2013/21/0055).

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war daher ebenfalls abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass sich der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angesichts des Verfahrensergebnisses als gegenstandslos erweist.

3.3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt der beigefügten Anklageschrift geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkt II.3.2.2. f. zitierte Judikatur).

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Schlagworte

Entziehung, Fremdenpass, Gefährdung der Sicherheit, Haft,
Konventionsreisepass, Reisedokument, Schlepperei, Verbrechen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W182.1253205.2.00

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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