TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/29 I414 2177356-1

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Veröffentlicht am 29.11.2017
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Entscheidungsdatum

29.11.2017

Norm

AVG §19
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46 Abs2a
VwGVG §13 Abs2

Spruch

I414 2177356-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2017, Zl. XXXX,

a) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.

b) beschlossen:

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II., wonach die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen ist, wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.09.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß "§ 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz und § 46 Absatz 2a Fremdenpolizeigesetz" aufgefordert, am 13.10.2017 um 09:15 Uhr "als Beteiligter persönlich" vor die Regionaldirektion Wien, der belangten Behörde zu erscheinen und näher bezeichnete Dokumente mitzubringen sowie "mitzuwirken". Als Gegenstand der Amtshandlung wurde angegeben: "Notwendige Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments". Weiters wurde im angefochtenen Bescheid angemerkt, dass ein "Behördenvertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl" anwesend sein werde. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes wurde dem Beschwerdeführer überdies die Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz angedroht (Spruchpunkt I). Weiters wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt II).

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 13.10.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass sein Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen sei und er sich bei der Caritas für eine freiwillige Rückkehr angemeldet habe und die Organisation die notwendigen Reisedokumente und einen Teil der Vorbereitungshandlungen für seine freiwillige Rückkehr vorbereite. Der Beschwerdeführer sehe keine Notwendigkeit von Seiten der Behörde ihn mittels Bescheid zum Zwecke der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nach Wien vorzuladen, solange er ernsthaft seine freiwillige Rückkehr betreibe. Des Weiteren sei ihm aufgrund einer Glaskörperblutung im linken Auge, welche in Folge seines hohen Blutdrucks entstanden sei, die Wahrnehmung des vorgeschriebenen Termins auch nicht möglich gewesen. Sobald diese ausgeheilt sei, werde er seine Rückkehr in sein Heimatland antreten. Im Hinblick auf Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verweise der Beschwerdeführer darauf, dass die belangte Behörde nicht dargelegt habe, worin ein überwiegendes Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides liege.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 14.09.2017 negativ beschied. Der Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen Hauptwohnsitz in Österreich.

2. Beweiswürdigung

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.1.1. Die maßgelbliche Bestimmung des § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:

"Ladungen

§ 19. (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung."

3.1.2. Die maßgelbliche Bestimmung des § 46 Abs. 2 und 2a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lautet:

"Abschiebung

§ 46. 2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen."

A) Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 AVG und des § 46 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz 2005 (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides):

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgeführt, dass Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates zulässig sind, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden § 19 AVG erfüllt sind (vgl. näher etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juni 2013, Zl. 2012/21/0121, mwN).

Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall liegen die Voraussetzungen des § 19 AVG vor:

Im angefochtenen Bescheid werden der Ort und die Zeit sowie der Gegenstand der Amtshandlung bezeichnet; weiters wird angegeben, in welcher Eigenschaft der Beschwerdeführer geladen wird, dass er persönlich zu erscheinen hat und welche Rechtsfolgen an ein unentschuldigtes Fernbleiben geknüpft sind.

Insoweit entspricht der angefochtene Bescheid den Inhaltserfordernissen des § 19 Abs. 2 AVG.

Nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 AVG ist überdies zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Amtsbereich der belangten Behörde seinen Aufenthalt hat und ob sein Erscheinen nötig ist:

Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, sodass die Voraussetzung des Aufenthaltes im Amtsbereich der belangten Behörde erfüllt ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seiner Entscheidung vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0149, feststellte, obliegt die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, grundsätzlich der Behörde (vgl. E 17. Juli 2008, 2008/21/0055 und 2008/21/0386; E 8. Juli 2009, 2008/21/0108; E 16. Mai 2012, 2010/21/0023). In Fällen, in denen für den Fremden im Zeitpunkt der Ladung aufgrund einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine Ausreiseverpflichtung besteht kann der Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie - offenbar unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit - die Ladung des Fremden und dessen persönliches Erscheinen zur Erörterung der Frage, wie der auferlegten Ausreiseverpflichtung entsprochen wird und welche Maßnahmen allenfalls zu ihrer Sicherung erforderlich sind, für "nötig" iSd § 19 Abs. 1 AVG erachtet (vgl. E 14. April 2011, 2010/21/0037; E 29. September 2009, 2009/21/0168; E 27. Jänner 2010, 2010/21/0016; E 20. Februar 2014, 2013/21/0227).

Angesichts des rechtskräftig beendeten Asylverfahrens und die über ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung sowie mangels Vorliegen identitätsbezeugender Dokumente, erachtete die belangte Behörde auch sein persönliches Erscheinen zur Regelung der Angelegenheit seiner Ausreise in Anwesenheit eines Behördenvertreters zu Recht für erforderlich. An diesem Umstand vermag auch die freiwillige Ausreisebereitschaft des Beschwerdeführers nichts zu ändern.

Hinsichtlich der von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung und der von ihm in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen, verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass es sich hierbei lediglich um einen Vorwand des Beschwerdeführers handelt, um sein Nichterscheinen zum Ladungstermin zu rechtfertigen. Einerseits suchte der Beschwerdeführer die Ambulanzabteilung eines Linzer Hospitals just zwei Tage vor dem geplanten Ladungstermin auf, obwohl er bereits am 12.09.2017 – und somit 17 Tage vor Bescheiderlassung bzw. rund einen Monat vor dem geplanten Ladungstermin – bei dem Ambulanzabteilung dieses Linzer Hospitals vorstellig wurde und bei ihm bereits zu diesem Zeitpunkt bereits eine linksseitige Glaskörperblutung attestiert wurde. Andererseits nahm der Beschwerdeführer den ihm aufgetragene Kontrolltermin am 11.10.2017 – somit zwei Tage vor dem Ladungstermin – war. Laut den vorliegenden ärztlichen Berichten erfolgte in beiden Fällen lediglich eine stationäre Behandlung in Form einer durchgeführten Kontrolle sowie eines ausführlichen Aufklärungsgespräches ("Ausführliches Aufklärungsgespräch: zur Zeit keine Eingriffe erforderlich, spontane Resorption des Blutes zu erwarten (kann noch mehrere Wochen dauern.) Körperliche Schonung und regelmäßige Kontrollen der Blutwerte empfohlen Der Patient wurde über Ablationswarnsymptome wie Photopsien, Rußregen, Schatten etc. aufgeklärt und gebeten, sich gegebenenfalls sofort beim Augenarzt zu melden. Kontrolle in unserer Allgemeinambulanz in ca. 3 Wochen möglich").

Zum Einwand des Beschwerdeführers, wonach er seine Rückkehr in sein Heimatland nach einer Ausheilung seiner Glaskörperblutung im linken Auge antrete, ist anzumerken, dass, die im Asylverfahren bekannt gewesene Hypertonie des Beschwerdeführers und somit auch die damit verbundenen Folgeerkrankungen bereits in seiner negativen Entscheidung berücksichtigt wurden und diese einer umgehenden Rückkehr des Beschwerdeführers nicht entgegenstehen. Zudem hat nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver als im fremden Aufenthaltsland ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. dazu das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stützt).

Aus dem Gesagten war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen; der rechtswirksam zugestellte Bescheid bildet daher eine taugliche Grundlage für eine Festnahme nach § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz.

3.2.2. Zur Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides):

Gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen aufheben, wenn es die Voraussetzungen des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt.

Im vorliegenden Fall traf die belangte Behörde im Sinne des § 13 Abs. 2 VwGVG eine Abwägung der öffentlichen Interessen und der Interessen des Beschwerdeführers am vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die öffentlichen Interessen überwiegen. Diese Interessensabwägung ist nicht zu beanstanden. Sie ist für das Bundesverwaltungsgericht zutreffend und nachvollziehbar und entspricht dem gesetzlichen Rahmen des § 13 Abs. 2 VwGVG.

Allein kommt es bei der Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG nicht nur auf ein Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen der Beschwerdeführerin an der Durchsetzung des bekämpften Bescheides an. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG muss zudem der vorzeitige Vollzug des Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein. Eine solche "Gefahr im Verzug-Situation" wird von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid nicht behauptet. Die angeführten Gründe, die für das Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers sprechen, den bekämpften Bescheid vorzeitig zu vollziehen, begründen für sich alleine und in ihrer Gesamtheit keine Situation, die auf Gefahr in Verzug schließen ließe.

Der bekämpfte Bescheid verpflichtet den Beschwerdeführer zur Mitwirkung bei der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes. Eine solche Verpflichtung begründet keine derartige Dringlichkeit der Vollstreckung, die als Gefahr in Verzug zu werten ist. Daher mangelt es dem Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG eines essentiellen Tatbestandsmerkmals, weshalb Spruchpunkt II. aufzuheben war.

Die gegenständliche Entscheidung war gemäß § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss zu fällen, da hiermit keine materielle Erledigung des Verfahrens erfolgte. Zudem ist nach § 22 Abs 1 und 2 VwGVG das Verwaltungsgericht berechtigt, mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen oder auszuschließen. Die hier vorgenommene Aufhebung eines behördlich verfügten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung nach § 22 Abs 1 oder Abs 2 VwGVG, weshalb die Entscheidung nach § 22 Abs 3 VwGVG ebenfalls durch Beschluss erfolgen musste.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebungsnähe, aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung -
Entfall, ersatzlose Behebung, Identitätsfeststellung,
Ladungsbescheid, Mitwirkungspflicht, Rechtsanschauung des VwGH,
Reisedokument, Spruchpunktbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I414.2177356.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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