Rechtssatz: Wer als Lenker eines LKW den Zeitgruppenschalter nicht so bedient hat, dass die verschiedenen Zeitgruppen, die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Bereitschaftszeit, die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet wurden, den Vornamen nicht eingetragen hat, mit dem LKW am 30.10.2002 um 01.15 Uhr ? somit nicht früher als zwei Stunden vor der Aushändigung des Schaublattes ? auf der A2 von A kommend Richtung B ab dem Knoten C ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen wie folgt: ?Tatzeit: 07.08.2003, 09.40 Uhr Tatort: St. Anton a.A., auf der Arlbergschnellstraße, S-16 bei km 23,500 in Richtung Westen Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen Kennzeichen: BZ-XY und BZ-XY Der Beschuldigte, K. E., geb. XY, wohnhaft in 6840 Götzis, hat sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als Zulassungsbesitzer an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type den Originalauspuff gegen einen Auspuff der Marke A ausgetauscht, ohne dies unverzüglich dem Landeshauptmann, in dessen örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat, anzuzeigen, weiters die im Hinblick auf Motorfahrräder höchstzulässige Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h um 35 km/h, wie mittels Rollentester Scotoroll festgestellt wurde, üb... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben am 05.05.2000 um 18.15 Uhr in Ri. Schattwald auf der B199, StrKm 15.600 den LKW m. schw. Höchstgeschwindigkeit., Kennz. OA- gelenkt 1. und die beim Ziehen eines anderen als leichten Anhängers, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht das Eigengewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 58 Abs 1 Z 3 litc KDV 1967 iVm § 134 Abs 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, dass der Beschuldigte am ********* 2000 um 16,15 Uhr im Gemeindegebiet **** H*********** auf der B * bei Straßenkilometer ***** in Richtung E********* als Lenker des Mitsubishi * **** * mit Pferdeanhänger... mehr lesen...
Rechtssatz: Pferde sind unter den Begriff ?Großvieh? zu subsumieren, sodass der Transport zweier Reitpferde im Anhänger als ?Großviehtransport? iSd § 98 Abs 1 KFG bzw § 58 Abs 1 Z 3 lit c KDV zu beurteilen ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Einsichtnahme in das Schaublatt des Fahrtenschreibers und Auswertung der Darstellung eines Sattelschleppers macht Beweis über die eingehaltene Geschwindigkeit. mehr lesen...
Beachte VfGH Erkenntnis vom 5.12.1996, G 9/96-12 Rechtssatz: Das Lenken eines Fahrzeuges mit der auf einem Vorschriftszeichen gemäß §52 Z10a StVO angezeigten erlaubten Höchstgeschwindigkeit ist nur bei optimalen Verhältnissen und nur insoweit zulässig, als nicht speziellere Normen weitergehende Einschränkungen enthalten. Eine solche speziellere
Norm: stellt der §98 Abs1 KFG in Verbindung mit §58 Z1 lita KDV dar, der für Fahrzeuge wie das gegenständliche nur eine zulässige Höchstgeschw... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug und das Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers ist grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit. Voraussetzung hiefür ist jedoch, daß die Nachfahrt über eine längere Wegstrecke und unter Einhaltung eines annähernd gleichbleibenden Abstandes erfolgt. Wird im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat der Beweis hinsichtlich der Nachfahrstrecke un... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Angabe der Tatzeit bei Geschwindigkeitsübertretungen, welche aus dem Fahrtschreiberschaublatt entnommen werden, ist nicht der Zeitpunkt der Aushändigung des gesamten Schaublattes maßgebend, sondern der aus dem Schaublatt ersichtliche Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung. Schlagworte Geschwindigkeitsüberschreitungen,Tatzeit bei Feststellung im Fahrtschreiberschaublatt mehr lesen...
Aufgrund einer Aufforderung von privater Seite haben Beamte des LGK NÖ, Verkehrsabteilung, Außenstelle ****, auch in eigener dienstlicher Wahrnehmung auf der A1, Westautobahn, unmittelbar nach der Auffahrt **** (km **,**) den Lenker einer den Kennzeichen nach näher beschriebenen Fahrzeugkombination beim Abschleppen in Richtung Salzburg wahrgenommen und durch Nachfahrt in gleichbleibenden Abstand eine Geschwindigkeit von 110 km/h festgestellt. Die Fahrzeuge, die mit einer Abschleppstange ve... mehr lesen...
F F wurde mit mündlichem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 8.2.1992, Zl 3-***-92, schuldig befunden, am 8.2.1992 um 08,56 Uhr im Gemeindegebiet von B******* auf der B *** bei Km 66,2 als Lenker des PKW's mit dem Kennzeichen *******D bei der Fahrt in Richtung W*** schneller als 80 km/h gefahren zu sein und damit eine Verwaltungsübertretung nach §98 KFG iVm §58 Abs1 Z1 KDV 1967 begangen zu haben. Mit schriftlichem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 11.6.1992,... mehr lesen...
Rechtssatz: Die im §20 Abs2 StVO 1960 erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf Freilandstraßen ist nur bei optimalen Verhältnissen zulässig. Sie findet in der spezielleren
Norm: des §98 Abs1 KFG iVm §58 Abs1 Z1 litc KDV (Geschwindigkeitsbeschränkung für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit Spikereifen) ihre Einschränkung. Der Unrechtsgehalt der Tat ist daher durch die Subsumtion unter den Deliktstypus nach dem KFG voll erfaßt, sodaß eine zusätzliche Bestrafung nach der StVO 1960 unzulässig ist. mehr lesen...
Mit mündlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 8.2.1992, wurde über den Beschuldigten wegen Übertretung nach §98 KFG iVm §58 Abs1 Z1 KDV 1967, gemäß §134 KFG 1967 eine Geldstrafe von S 10.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Wochen verhängt. Gemäß §64 Abs2 VStG 1991 wurde der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz mit S 1.000,-- festgesetzt. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, daß er am 8.2.1992 um 08... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Unrechtsgehalt einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 70 km/h (150 km/h anstelle der erlaubten 80 km/h) bei Verwendung von Spikereifen ist derart gravierend, daß eine Geldstrafe von S 7.000,-- gerade noch ausreichend ist. mehr lesen...