RS UVS Kärnten 2005/03/15 KUVS-1657-1660/7/2004

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Veröffentlicht am 15.03.2005
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Rechtssatz

Wer als Lenker eines LKW den Zeitgruppenschalter nicht so bedient hat, dass die verschiedenen Zeitgruppen, die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Bereitschaftszeit, die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet wurden, den Vornamen nicht eingetragen hat, mit dem LKW am 30.10.2002 um 01.15 Uhr ? somit nicht früher als zwei Stunden vor der Aushändigung des Schaublattes ? auf der A2 von A kommend Richtung B ab dem Knoten C fahrend die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf Autobahnen für Kraftwagen und Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg um 20 km/h überschreitet (die Fahrgeschwindigkeit betrug durchwegs 100 km/h, und dem Kontrollbeamten auf dessen Verlangen nicht jederzeit das Schaublatt für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen kann, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Schlagworte
Schaublatt, Zeitgruppenschalter, Zeitgruppen, Lenkzeiten, Arbeitszeiten, Bereitschaftszeit, Tagesruhezeit, Arbeitsunterbrechungen, Eintragung, Geschwindigkeitsüberschreitung, Schaublatt der laufenden Woche
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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