Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Strafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) auf S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) herabgesetzt wird.
Weiters wird der angefochtene Bescheid dahingehend berichtigt, dass die Übertretungsnorm richtig ?§ 98 Abs 1 KFG 1967 iVm § 58 Abs 1 Z 3 litc KDV 1967 und § 134 Abs 1 KFG 1967? zu lauten hat.
Im übrigen Inhalt wird der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bestätigt.
Der gesamte Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz (welche gemäß § 64 VStG mit S 30,-- festgesetzt werden) sind binnen 2 Wochen zu bezahlen (§ 59 Abs 2 AVG).
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 58 Abs 1 Z 3 litc KDV 1967 iVm § 134 Abs 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, dass der Beschuldigte am ********* 2000 um 16,15 Uhr im Gemeindegebiet **** H*********** auf der B * bei Straßenkilometer ***** in Richtung E********* als Lenker des Mitsubishi * **** * mit Pferdeanhänger ***** ** mit dem Großviehtransport die höchste zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h überschritten hat (83 km/h).
Der Beschuldigte hat gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht Berufung erhoben.
Er macht geltend, im Schreiben des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 28. Juni 1995 sei die gegenständliche Problematik unter Hinweis auf das Tiertransportgesetz ? Straße eindeutig geregelt worden. Nach Auskunft sowohl bei der Rechtsabteilung des ÖAMTC als auch der Rechtsabteilung des Bundesfachverbandes für Fahren und Reiten würden Pferdetransporte unter ?Heimtiere? und somit nicht unter den Bereich der ?Großviehtransporte? fallen. Er ersuche daher um Aufhebung der Verwaltungsstrafe.
Laut dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Anzeige des Gendarmerieposten H*********** vom ********* 2000 lenkte der Berufungswerber am angegebenen Tatort zum angegebenen Tatzeitpunkt einen Pkw, wobei er einen mit zwei Pferden beladenen Pferdeanhänger zog und damit die für Großviehtransporte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 33 km/h (mittels Lasermessgerät festgestellt) überschritt.
In seinem Einspruch gegen die erstinstanzliche Strafverfügung hat der Beschuldigte ausgeführt, grundsätzlich verstehe man unter Großviehtransporten gewerbliche Transporte zum Zweck der Schlachtung der Tiere. Im konkreten Fall habe es sich um Sportpferde gehandelt, deren Transport generell durch den Bundesfachverband für Reiten und Fahren genehmigt sei. Er ersuche daher um Aufhebung der Strafverfügung.
In dem vom Berufungswerber zitierten Erlass des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 28. Juni 1995, Zl 160.656/19-I/6-95, wird folgendes ausgeführt:
?In Beantwortung Ihrer Anfrage vom ******* 1995 teilt das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit, dass Sport- und Turnierpferde als Heimtiere gemäß § 2 Abs 1 Z 3 Tiertransportgesetz-Straße zu betrachten sind. Ihr Transport unterliegt nicht den Bestimmungen des Tiertransportgesetzes-Straße, sofern er nicht in gewerblicher Absicht des Verfügungsberechtigten durchgeführt wird, wovon bei der Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen auszugehen ist.?
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Gemäß § 98 Abs 1 KFG 1967 darf bei Großviehtransporten eine Geschwindigkeit von 50 km/h nicht überschritten werden; auf Autobahnen beträgt die höchste zulässige Geschwindigkeit bei Großviehtransporten 80 km/h.
Gemäß § 58 Abs 1 Z 3 litc KDV darf beim Verwenden von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bei Großviehtransporten eine Geschwindigkeit von 50 km/h (auf Autobahnen und Autostraßen 80 km/h) nicht überschritten werden.
Im vorliegenden Fall bestreitet der Berufungswerber nicht, eine Geschwindigkeit von 83 km/h eingehalten zu haben; er macht jedoch geltend, bei dem von ihm durchgeführten Transport eines mit zwei Sportpferden beladenen Pferdeanhängers handle es sich nicht um einen Großviehtransport, sodass die in Rede stehende Bestimmung der KDV in diesem Fall nicht anwendbar sei.
Hiezu ist aus rechtlicher Sicht folgendes auszuführen:
Im Kraftfahrgesetz und der hiezu ergangenen Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung findet sich eine gesetzliche Definition des Begriffes ?Großvieh? bzw ?Großviehtransport? ebensowenig wie in der Straßenverkehrsordnung. Allerdings wird im StVO-Kommentar von Messiner (10 Auflage) in der Fußnote 16 zu § 42 StVO (Lkw-Fahrverbot) zum Begriff ?Großvieh? in Klammer ?(Rinder, Pferde, Esel)? ausgeführt?; ähnlich der Klammerbegriff ?(Einhufer und Rinder)? zum Begriff ?Großvieh? in der Anlage 2 Z 117 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBlNr 24/1983. Auch im Erlass des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 30. November 1994, Zl 170.303/25-I/7/94 wird ausgeführt, dass der Begriff ?Großvieh? im KFG nicht definiert ist, aus dem Europäischen Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport, BGBlNr 597/1973 (Art 2 lit a) jedoch abgeleitet werden kann, dass unter Großvieh Pferde, Esel, Maultiere, Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine zu verstehen sind, da diese Tiere dort unter einer lit aufgezählt sind und unter einem Kapitel einheitlich behandelt werden.
Nach Auffassung der Berufungsbehörde kann demnach mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass Pferde unter den Begriff ?Großvieh? zu subsumieren sind (was im Hinblick auf die durchschnittliche Größe von Pferden auch aufgrund des Wortsinnes naheliegend erscheint).
Wenn der Berufungswerber diesbezüglich nun auf den Erlass des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 28. Juni 1995 verweist, demzufolge Sport- und Turnierpferde als Heimtiere zu betrachten sind, so schließt nach Auffassung der Berufungsbehörde eines das andere nicht aus, da durchaus auch Heimtiere (bei entsprechender Größe) unter den Begriff Großvieh fallen können. In dem im Erlass zitierten Bundesgesetz über den Transport von Tieren auf der Straße (Tiertransportgesetz-Straße ? TGSt) findet sich aber ebenfalls keine Definition des Begriffes Großvieh, es wird dort im § 2 Abs 1 vielmehr zwischen Heimtier (Tier, das zu einem anderen Zweck als dem der Zucht oder der Nutzung seiner Produkte oder seiner Arbeitskraft gehalten wird) und Schlachttier (ein zur Schlachtung bestimmtes Tier) unterschieden. Die vom Berufungswerber vertretene Auffassung, dass unter Großviehtransporten nur gewerbliche Transporte zum Zweck der Schlachtung der Tiere zu verstehen seien, wird seitens der Berufungsbehörde allerdings nicht geteilt. Wenn dies auch auf eine Vielzahl von Großviehtransporten zutreffen mag, so kann dem § 98 Abs 1 KFG bzw. dem § 58 Abs 1 Z 3 lit c KDV doch in keiner Weise entnommen werden, dass nur solche ?Schlachtviehtransporte? vom Begriff ?Großviehtransport? erfasst werden sollten (im Gegensatz zum TGSt, von dessen Geltungsbereich Transporte lebender Heimtiere ohne gewerbliche Absicht des Verfügungsberechtigten ausdrücklich ausgenommen sind). Letzteres ergibt sich auch aus dem vom Berufungswerber zitierten Erlass des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, welcher nur den Geltungsbereich des TGSt, nicht aber jenen des KFG zum Inhalt hat.
Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ liegt demnach im gegenständlichen Fall ein Großviehtransport vor, auf welchen § 98 Abs 1 KFG iVm § 58 Abs 1 Z 3 lit c KDV anzuwenden ist. Diesbezüglich ist auch auf den Kommentar von Grundtner zum Kraftfahrgesetz, 5 Auflage (Fußnote 3 zu § 98) zu verweisen, worin ausgeführt wird, dass die in dieser Gesetzesbestimmung ohne Ausnahmemöglichkeit vorgesehene Höchstgeschwindigkeit primär die Beförderung von (Schlacht-)Rindern im Auge hat, während die Verwendung besonderer Anhänger für den Pferdetransport (welche ganz auf das beförderte Tier abgestellt sind) ein Novum darstellt, welches das Gesetz nicht berücksichtigt. Da die Verwaltungsbehörden bei ihrer Tätigkeit aber vom geltenden Gesetzestext auszugehen haben, ist im gegenständlichen Fall das Verhalten des Berufungswerbers als strafbar im Sinne der zitierten Bestimmung zu werten; er hat demnach die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen.
Hinsichtlich der Strafhöhe wurde erwogen:
Der Schutzzweck der verletzten Bestimmung, nämlich vor allem der Schutz der beförderten Tiere, aber auch die Wahrung der Verkehrssicherheit, wurde durch das Verhalten des Beschuldigten beeinträchtigt (im Hinblick auf die Verwendung eines besonderen Pferdeanhängers jedoch in eher geringfügigem Maße). Was das Ausmaß des Verschuldens betrifft, so ist dem Berufungswerber zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten.
Mildernd ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers; erschwerende Umstände liegen nicht vor.
Da der Berufungswerber keine Angaben über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gemacht hat, wird entsprechend dem diesbezüglichen Vorhalt in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses auch seitens der Berufungsbehörde vom Vorliegen durchschnittlicher Verhältnisse ausgegangen.
Weiters ist bei der Strafbemessung auch davon auszugehen, dass nicht nur der Beschuldigte, sondern auch die Allgemeinheit von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll, sodass auch eine generalpräventive Wirkung entsteht.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände gelangt die Berufungsbehörde zu der Auffassung, dass insbesondere im Hinblick auf das eher geringfügige Ausmaß des Verschuldens und den gewichtigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers mit der nunmehr verhängten Strafe von S 300,-- noch das Auslangen gefunden werden kann. Es wird darauf hingewiesen, dass der gesetzliche Strafrahmen bis zu S 30.000,-- reicht.