Das Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug und das Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers ist grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit. Voraussetzung hiefür ist jedoch, daß die Nachfahrt über eine längere Wegstrecke und unter Einhaltung eines annähernd gleichbleibenden Abstandes erfolgt. Wird im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat der Beweis hinsichtlich der Nachfahrstrecke und des dabei eingehaltenen Tiefenabstandes nicht erbracht, so ist auch der Beweis über die eingehaltene Geschwindigkeit nicht erbracht, wenn auch im erstinstanzlichen Verfahren die Geschwindigkeit des Beschuldigten mit einem im Dienstfahrzeug installierten und geeichten digitalen Tachometer festgestellt worden ist.