TE UVS Niederösterreich 1993/04/05 Senat-HO-92-006

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.04.1993
beobachten
merken
Spruch

Der Berufung, die sich ausschließlich gegen die Strafe richtet, wird gemäß §66 Abs4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991, (AVG) insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe von S 10.000,-- auf S 7.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Wochen auf 10 Tage herabgesetzt werden.

 

Gemäß §64 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, (VStG) wird der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz (statt S 1.000,--) mit S 700,-- festgesetzt und ist binnen 2 Wochen zu bezahlen.

Text

Mit mündlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 8.2.1992, wurde über den Beschuldigten wegen Übertretung nach §98 KFG iVm §58 Abs1 Z1 KDV 1967, gemäß §134 KFG 1967 eine Geldstrafe von S 10.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Wochen verhängt.

 

Gemäß §64 Abs2 VStG 1991 wurde der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz mit S 1.000,-- festgesetzt.

 

Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, daß er am 8.2.1992 um 08,56 Uhr im Gemeindegebiet von B auf der der B *** bei km 66,2 als Lenker des PKW ******D bei der Fahrt in Richtung W schneller als 80 km/h, das Fahrzeug sei mit Spikesreifen ausgestattet gewesen, gefahren sei (150 km/h; geeichte Tachomessung).

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Berufung erhoben und im wesentlichen ausgeführt, daß die im Straferkenntnis vom 8.2.1992 festgehaltenen Angaben bezüglich seiner Fahrweise zutreffen würden. Es würde vorallem stimmen, daß er schneller als 80 km/h gefahren sei, obwohl sein PKW, Marke Toyota-Celica, 1,6, mit Spikesreifen ausgestattet gewesen sei. Zu seiner Entschuldigung möchte er jedoch anführen, daß eine Reihe günstiger Umstände ihm zu dieser Fahrweise veranlaßt hätten. Die Straße sei zur Tatzeit trocken gewesen. Sie würde dort, wo er die im Erkenntnis angeführte Geschwindigkeit erreicht habe, gerade verlaufen. Die Sicht- und Lichtverhältnisse seien ausgezeichnet gewesen. Außer dem eingesetzten Verkehrsüberwachungsfahrzeug, das am äußersten rechten Fahrbandrand gefahren sei, seien zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung keine anderen Verkehrsteilnehmer in Sichtweite gewesen. Er könne daher auch niemanden gefährdet haben. Nicht einmal seine mitfahrende Ehegattin, denn sein Fahrzeug und damit auch dessen Reifen seien für eine Fahrtgeschwindigkeit von 195 km/h typengenehmigt. Auch das spärliche Verkehrsaufkommen dürfte ihm zum schnelleren Tempo verleitet haben. Es würde dadurch der Maßstab für eine geeignete Geschwindigkeit, gemessen an der anderer Autofahrer, gefehlt haben. Seine Fahrweise unter solchen Bedingungen als rücksichtsloses Verhalten anderen Straßenverkehrsteilnehmern gegenüber zu qualifizieren, würde seinem Rechtsempfinden widersprechen. Es sei durch seine Fahrweise niemand in seinem Rechten beschnitten worden. Er würde niemanden gefährdet oder behindert haben. Daher seien auch im Straferkenntnis keine erschwerenden Umstände ausgewiesen worden. Da er sich bisher im Straßenverkehr korrekt verhalten habe, würde er die bei einem erstmaligen Vergehen verhängte Geldstrafe als wesentlich überhöht ansehen und als besondere Härte empfinden.

 

Es würde daher die Berufungsbehörde ersucht, die verhängte Geldstrafe auf S 3.000,-- herabzusetzen.

 

Hiezu wird festgestellt:

 

Richtet sich eine Berufung ausschließlich gegen die Strafe, so ist Gegenstand des Berufungsverfahrens ausschließlich dieser Teil der angefochtenen Entscheidung. Bezüglich des Schuldausspruches tritt Rechtskraft ein.

 

Gemäß §19 Abs1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß §19 Abs2 legcit sind im ordentlichen Verfahren (§40 bis 46 leg cit) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Beschuldigte hat selbst angegeben, daß er ein monatliches Nettoeinkommen von S 24.000,-- bezieht, sorgepflichtig für eine Ehegattin und Hälfteeigentümer eines Einfamilienhauses ist.

 

Ausgehend von diesen unbestrittenen Daten basiert die neue Bemessung der Strafe auf folgenden Erwägungen:

 

Gemäß §98 Abs1 (Verordnungsermächtigung) KFG 1967 iVm §58 Abs1 Z1 litc Kraftfahrgesetz Durchführungsverordnung sind für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit Spikereifen Geschwindigkeitsbeschränkungen festgesetzt. Diese betragen auf Autobahnen 100 km/h und auf sonstigen Straßen 80 km/h.

 

Im Hinblick auf das Ausmaß der mit der Tat verbunden Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, nämlich dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor Verkehrsunfällen, die durch überhöhte Geschwindigkeiten entstehen, zumal bei der Verwendung von Spikereifen die Bodenhaftung eines Fahrzeuges reduziert wird, kann der Unrechtsgehalt der Tat - es liegt eine beträchtliche Geschwindigkeitsüberschreitung vor - als gravierend angesehen werden.

 

Die Tat hat sonst keinen nachteiligen Folgen nach sich gezogen.

 

Als erschwerden wird die Höhe der Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit (70 km/h), und das auf einer Freilandstraße mit Gegenverkehr, gewertet. Im Verhalten des Berufungswerbers kann kein Milderungsgrund erkannt werden, zumal etwas Tatsächliches zugegeben wurde. Das Vorbringen in der Berufung mag auch keinen Schuldausschließungsgrund oder Rechtfertigungsgrund zu relevieren.

 

Des weiteren wird als mildernd seine bisherige Straflosigkeit gewertet.

 

Der Beschuldigte hat zumindest fahrlässig gehandelt.

 

Unter Einbeziehung all dieser Erwägungen gelangt die erkennende Behörde zu der Auffassung, daß die Strafe durch die Behörde erster Instanz überhöht bemessen wurde, zumal es sich, der Aktenlage nach, bei gegenständlicher Übertretung um ein Erstdelikt handelt. Im Hinblick auf den gravierenden Unrechtsgehalt der Tat, der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten, des Ausmaßes des Verschuldens, gelangt die erkennende Behörde zu der Auffassung, daß die neue festgesetzte Strafe gerade noch ausreichend ist, um den Beschuldigten vor weiteren Übertretungen der gleichen Art abzuhalten. Die neue festgesetzte Strafe ist aber auch notwendig, um präsumtive Täter vor ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

 

Es war daher ohne Durchführung der im §51e Abs1 VStG vorgesehenen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten