Norm: KFG 1955 §85 Abs6 F1VersVG §61
Rechtssatz: Wenn der Lenker seinen gegen Diebstahl versicherten Personenkraftwagen unversperrt mit dem Zündschlüssel im unversperrten Handschuhfach im Hof seines Dienstgebers abgestellt hat und mit Sicherheit annehmen konnte, das Tor zum Hof werde versperrt sein, so liegt keine grobe Fahrlässigkeit vor. Hat sich der Dieb des Personenkraftwagens den Zutritt durch Einbruch verschafft, so hat dieser Lenker sein... mehr lesen...
Unbestritten ist, daß der dem Kläger gehörige PKW. bei der Beklagten unter anderem auch gegen Diebstahl versichert war und daß er aus dem Hofraum des Dienstgebers des Klägers in der Nacht vom 25. auf den 26. Februar 1964 gestohlen wurde, sowie daß der PKW. des Klägers unversperrt mit dem Zundschlüssel im unversperrten Handschuhfach im Hof der Dienstgeberin des Klägers abgestellt gewesen ist. Der Kläger bemerkte hiezu, daß er damit habe rechnen können, daß das Grundstück wie immer vers... mehr lesen...
Norm: KFG 1955 §85 Abs6 F1
Rechtssatz: § 85 Abs 6 KFG ist auch auf in Garagen, Abstellräumen udgl untergebrachte Kraftfahrzeuge anzuwenden. Entscheidungstexte 2 Ob 265/62 Entscheidungstext OGH 11.10.1962 2 Ob 265/62 Veröff: ZVR 1963/238 S 240 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0066004 ... mehr lesen...
Norm: KFG 1955 §85 Abs6
Rechtssatz: 1) der § 85 Abs 6 KFG 1955 findet auch auf Traktoren bei der Feldarbeit Anwendung. 2) Der Begriff des "sich Entfernens vom Kraftfahrzeug" als Voraussetzung der nach § 85 Abs 6 KFG 1955 gebotenen Vorsicht ist, je nachdem, ob es sich um die Gefahr des Abrollens des Kraftfahrzuges oder um die einer unbefugten Inbetriebnahme desselben handelt, verschieden auszulegen. 3) Es ist nicht vorhersehbar, daß ein erwa... mehr lesen...
Norm: KFG 1955 §85 Abs6 F1
Rechtssatz: Diese Bestimmung ist auf den Besitzer und auf den Halter eines Kraftfahrzeuges sinngemäß anzuwenden. Entscheidungstexte 2 Ob 392/60 Entscheidungstext OGH 16.11.1960 2 Ob 392/60 Veröff: ZVR 1961/112 S 88 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0066006 ... mehr lesen...
Norm: KFG 1955 §85 Abs6 F3
Rechtssatz: Das Abziehen des Zündschlüssels gehört zu den Maßnahmen, die der Lenker zu ergreifen hat, wenn er sich auch nur für wenige Minuten vom Fahrzeug entfernt. Entscheidungstexte 2 Ob 333/60 Entscheidungstext OGH 30.08.1960 2 Ob 333/60 Veröff: ZVR 1961/111 S 87 Schlagworte SW: Auto E... mehr lesen...
Norm: KFG 1955 §85 Abs6 F3
Rechtssatz: Die Sicherung eines Motorrades gegen unbefugte Inbetriebnahme kann auch dadurch bewerkstelligt werden, daß es der Obhut einer anderen Person anvertraut wird, doch nur dann, wenn diese Aufsichtsperson jede Gewähr dafür bietet, daß sie eine Inbetriebnahme des Fahrzeuges verhindert. Entscheidungstexte 2 Ob 333/60 Entscheidungstext OGH 30.08.1960 2... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 ff IId1ABGB §1311KraftfVerkG §7 Abs3KFG 1955 §85 Abs6
Rechtssatz: Verschuldenshaftung eines Halters, der nicht jede ihm zumutbare Sicherungsmaßnahme gegen eine mißbräuchliche und die Allgemeinheit gefährdende Benützung seines Kraftfahrzeugs getroffen hat. Entscheidungstexte 2 Ob 428/59 Entscheidungstext OGH 16.09.1959 2 Ob 428/59 Veröff: JBl 1959,595 ... mehr lesen...
Norm: KFG 1955 §85 Abs6 F3
Rechtssatz: Der Lenker hat jede ihm zumutbare Sicherung zu treffen; welche konkreten Maßnahmen er zu ergreifen hat, läßt sich nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen. Entscheidungstexte 2 Ob 367/59 Entscheidungstext OGH 09.09.1959 2 Ob 367/59 Veröff: ZVR 1960/125 S 87 2 Ob 392/60 Entscheidun... mehr lesen...
Norm: KFG 1955 §85 Abs6 F3
Rechtssatz: Der sich vom Fahrzeug entfernende Lenker hat zwar nicht schlechtweg alle Vorkehrungen, aber doch jede ihm zumutbare Maßnahme zu treffen, um das Fahrzeug gegen eine mißbräuchliche Inbetriebnahme zu sichern. Läßt er das Fahrzeug über Nach unbeaufsichtigt stehen, so hat er nicht nur den Zündschlüssel abzuziehen, sondern auch versperrbare Wagentüren zu versperren, verriegelbare zu verriegeln. ... mehr lesen...
Norm: KFG §85 Abs6 F3
Rechtssatz: Unter Umständen genügt das bloße Anziehen der Handbremse nicht zur Sicherung gegen das Abrollen des Kraftfahrzeuges. Entscheidungstexte 2 Ob 127/56 Entscheidungstext OGH 11.04.1956 2 Ob 127/56 Veröff: ZVR 1956/129 S 174 Schlagworte SW: Auto European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIIaKFG 1955 §85 Abs6
Rechtssatz: Das Mitverschulden des Führers eines Lastkraftwagens wegen mangelhafter Sicherung gegen Abrollen beträgt fünfundsiebzig Prozent, während das Mitverschulden des Verletzten wegen ungeschickten Abspringens vom abrollenden Lastkraftwagen nur fünfundzwanzig Prozent beträgt. Entscheidungstexte 2 Ob 217/56 Entscheidungstext OGH 11.04.1956 ... mehr lesen...
Die Untergerichte haben folgenden Sachverhalt festgestellt: Am 7. August 1953 gegen 22 Uhr 30 abends hielt Friedrich S. jun., der Sohn des Klägers, auf einer für den Kläger durchgeführten Geschäftsfahrt den von ihm gelenkten, dem Kläger gehörigen Personenkraftwagen Marke Tatra 87 an seinem rechten Straßenrande an, um den linken Hinterreifen auszuwechseln. Der Wagen wurde gegen Abrollen durch Anziehen der Handbremse, Einschalten eines Geschwindigkeitsganges und durch einen unter ein ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IId1ABGB §1304 BIIaKFG 1955 §17KFG 1955 §85 Abs6
Rechtssatz: Haftung für den durch das Abrollen eines Wagens angerichteten Schaden. Entscheidungstexte 2 Ob 695/55 Entscheidungstext OGH 04.01.1956 2 Ob 695/55 Veröff: SZ 29/3 = ZVR 1956,106 2 Ob 127/56 Entscheidungstext OGH 11.04.1956 2 Ob 127/56 Veröff... mehr lesen...
Norm: KFG 1955 §85 Abs6 F3
Rechtssatz: Verschulden des Lenkers, der einen Anhänger auf einem abschüssigen Platz abstellt und lediglich einen Stein unter das Hinterrad legt, wenn der Anhänger ins Rollen kommt und Schaden anrichtet. Entscheidungstexte 2 Ob 303/55 Entscheidungstext OGH 15.06.1955 2 Ob 303/55 Veröff: JBl 1955,549 Europ... mehr lesen...
Der Zweitbeklagte beförderte den Kläger in einem Traktor von R. bis K., wo er das Fahrzeug vor dem Hause des Schmiedemeisters F., des Vaters derErstbeklagten, abstellte. Während sich der Zweitbeklagte in das Haus des Schmiedemeisters begab, wartete der Kläger neben dem Traktor, in der Hoffnung, daß ihn der Zweitbeklagte auf der weiteren Fahrt mitnehme. Durch den Traktor war der Eingang des Hauses so verstellt, daß ein Zwischenraum von weniger als 2 m frei blieb. Als die 17jährige Erst... mehr lesen...
Norm: KFG 1955 §85 Abs6 F3
Rechtssatz: Wenn an einem Traktor eine besondere Sperrvorrichtung nicht angebracht ist, hat der Halter seiner Verpflichtung nach dieser Vorschrift durch Anziehen der Handbremse Genüge geleistet. Entscheidungstexte 2 Ob 454/53 Entscheidungstext OGH 11.11.1953 2 Ob 454/53 Veröff: SZ 26/269 European Case ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IId1EKHG §6KFG 1955 §7 Abs2 IIIAKFG 1955 §85 Abs6KVG §16
Rechtssatz: Geht das schuldhafte Verhalten des Fahrzeughalters über die Ermöglichung einer unbefugten Benützung hinaus, ist die Allgemeinheit unmittelbar gefährdet und stellt sein Verhalten eine Verletzung seiner Halterpflicht überhaupt dar, dann tritt die Haftung im weiteren Umfang nach dem bürgerlichen Rechte ein (Der Halter hinderte einen betrunkenen nicht, mit seinem ... mehr lesen...
Das Erstgericht hat mit Zwischenurteil die geltend gemachten Schadenersatzansprüche der Kläger zufolge der durch den Verkehrsunfall vom 15. Juli 1951 erlittenen schweren Verletzungen beiden Beklagten gegenüber als dem Gründe: nach zu Recht bestehend erkannt. Das Verschulden des Erstbeklagten als Lenker des dem Zweitbeklagten gehörigen PKW. wurde zufolge strafgerichtlicher Verurteilung, ein Mitverschulden auf Seite der Kläger jedoch nicht als erwiesen angenommen. Der Erstbeklagte hafte ... mehr lesen...