RS OGH 1958/3/19 2Ob8/58, 2Ob333/60, 2Ob61/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1958
beobachten
merken

Norm

KFG 1955 §85 Abs6 F3

Rechtssatz

Der sich vom Fahrzeug entfernende Lenker hat zwar nicht schlechtweg alle Vorkehrungen, aber doch jede ihm zumutbare Maßnahme zu treffen, um das Fahrzeug gegen eine mißbräuchliche Inbetriebnahme zu sichern. Läßt er das Fahrzeug über Nach unbeaufsichtigt stehen, so hat er nicht nur den Zündschlüssel abzuziehen, sondern auch versperrbare Wagentüren zu versperren, verriegelbare zu verriegeln.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 8/58
    Entscheidungstext OGH 19.03.1958 2 Ob 8/58
    Veröff: JBl 1958,337 = EvBl 1958/223 S 356 = ZV R1958/246 S 230
  • 2 Ob 333/60
    Entscheidungstext OGH 30.08.1960 2 Ob 333/60
    nur: Der sich vom Fahrzeug entfernende Lenker hat zwar nicht schlechtweg alle Vorkehrungen, aber doch jede ihm zumutbare Maßnahme zu treffen, um das Fahrzeug gegen eine mißbräuchliche Inbetriebnahme zu sichern. (T1) Veröff: ZVR 1961/111 S 87
  • 2 Ob 61/69
    Entscheidungstext OGH 17.04.1969 2 Ob 61/69
    nur: Läßt er das Fahrzeug über Nach unbeaufsichtigt stehen, so hat er nicht nur den Zündschlüssel abzuziehen, sondern auch versperrbare Wagentüren zu versperren, verriegelbare zu verriegeln. (T2) Beisatz: Schlüssel im Handschuhfach. (T3)

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0066028

Dokumentnummer

JJR_19580319_OGH0002_0020OB00008_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten