Norm
KFG 1955 §85 Abs6 F3Rechtssatz
Verschulden des Lenkers, der einen Anhänger auf einem abschüssigen Platz abstellt und lediglich einen Stein unter das Hinterrad legt, wenn der Anhänger ins Rollen kommt und Schaden anrichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0066034Dokumentnummer
JJR_19550615_OGH0002_0020OB00303_5500000_002