RS OGH 1961/10/9 9Os232/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1961
beobachten
merken

Norm

KFG 1955 §85 Abs6

Rechtssatz

1) der § 85 Abs 6 KFG 1955 findet auch auf Traktoren bei der Feldarbeit Anwendung.

2) Der Begriff des "sich Entfernens vom Kraftfahrzeug" als Voraussetzung der nach § 85 Abs 6 KFG 1955 gebotenen Vorsicht ist, je nachdem, ob es sich um die Gefahr des Abrollens des Kraftfahrzuges oder um die einer unbefugten Inbetriebnahme desselben handelt, verschieden auszulegen.

3) Es ist nicht vorhersehbar, daß ein erwachsener, sonst verlässlicher, mit Feldarbeiten beauftragter Landarbeiter, der sich bisher nie an dem Traktor zu schaffen machte, ein kurzes Beiseitegehen des Traktorführers benützen werde, um den Traktor zu besteigen und mit ihm loszufahren.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 232/61
    Entscheidungstext OGH 09.10.1961 9 Os 232/61
    Veröff: RZ 1962,60 = ZVR 1962/84 S 73

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0066012

Dokumentnummer

JJR_19611009_OGH0002_0090OS00232_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten