Norm
KFG 1955 §85 Abs6Rechtssatz
1) der § 85 Abs 6 KFG 1955 findet auch auf Traktoren bei der Feldarbeit Anwendung.
2) Der Begriff des "sich Entfernens vom Kraftfahrzeug" als Voraussetzung der nach § 85 Abs 6 KFG 1955 gebotenen Vorsicht ist, je nachdem, ob es sich um die Gefahr des Abrollens des Kraftfahrzuges oder um die einer unbefugten Inbetriebnahme desselben handelt, verschieden auszulegen.
3) Es ist nicht vorhersehbar, daß ein erwachsener, sonst verlässlicher, mit Feldarbeiten beauftragter Landarbeiter, der sich bisher nie an dem Traktor zu schaffen machte, ein kurzes Beiseitegehen des Traktorführers benützen werde, um den Traktor zu besteigen und mit ihm loszufahren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0066012Dokumentnummer
JJR_19611009_OGH0002_0090OS00232_6100000_001