Norm
ABGB §1295 IId1Rechtssatz
Geht das schuldhafte Verhalten des Fahrzeughalters über die Ermöglichung einer unbefugten Benützung hinaus, ist die Allgemeinheit unmittelbar gefährdet und stellt sein Verhalten eine Verletzung seiner Halterpflicht überhaupt dar, dann tritt die Haftung im weiteren Umfang nach dem bürgerlichen Rechte ein (Der Halter hinderte einen betrunkenen nicht, mit seinem Auto wegzufahren).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0038554Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.08.2015