Norm
KFG 1955 §85 Abs6 F1Rechtssatz
Wenn der Lenker seinen gegen Diebstahl versicherten Personenkraftwagen unversperrt mit dem Zündschlüssel im unversperrten Handschuhfach im Hof seines Dienstgebers abgestellt hat und mit Sicherheit annehmen konnte, das Tor zum Hof werde versperrt sein, so liegt keine grobe Fahrlässigkeit vor. Hat sich der Dieb des Personenkraftwagens den Zutritt durch Einbruch verschafft, so hat dieser Lenker seine Verpflichtung, den Personenkraftwagen gegen mißbräuchliche Verwendung Dritter zu schützen, erfüllt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0066003Dokumentnummer
JJR_19650915_OGH0002_0070OB00255_6500000_002