Index
AVGNorm
KFG 1967 §73 Abs1Rechtssatz
Die Entziehung der Lenkerberechtigung darf nicht mit Wirksamkeit ab einem vor Erlassung des Entziehungsbescheides liegenden Zeitpunkt (etwa ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines nach § 76 Abs 1 KFG) ausgesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982110270.X12Im RIS seit
06.08.2020Zuletzt aktualisiert am
06.08.2020