RS Vwgh 1986/9/17 86/11/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1986
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §76 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/11/0240 E 21. November 1984 VwSlg 11591 A/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Eine nachträglich, dh erst nach Wegfall der im § 76 Abs 1 KFG 1967 umschriebenen Voraussetzungen, erfolgte vorläufige Abnahme eines Führerscheines widerspricht dem Gesetz (im Beschwerdefall war der Führerschein nicht unmittelbar nach einem vom Bfr verursachten Verkehrsunfall, sondern erst rund fünf Wochen später abgenommen worden).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986110046.X01

Im RIS seit

05.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten