RS Vwgh 1988/6/14 88/11/0049

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Veröffentlicht am 14.06.1988
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §76 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/11/0136 E 19. November 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die Abnahme des Führerscheins ist keine Strafe oder sonstige Sanktion für vorangegangenes rechtswidriges Verhalten, sondern ein ausschließlich in die Zukunft gerichtetes, allfälliges rechtswidriges Verhalten verhinderndes behördliches Handeln (Hinweis E 21.11.1984, 84/11/0240). Es ist keine Voraussetzung, dass der Betreffende ein Kfz gelenkt hat. Es muss vielmehr die Annahme berechtigt sein, er werde ein Kraftfahrzeug lenken. Dies wird dann der Fall sein, wenn und solange eine Fahrt nicht erkennbar abgeschlossen ist (Hinweis E 13.3.1985, 83/11/0129; hier: Verbringen eines Firmen-Kfz auf das Firmengelände und Verlassen des Geländes zu Fuß).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110049.X01

Im RIS seit

01.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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