RS Vwgh 1987/1/21 86/03/0155

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Veröffentlicht am 21.01.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §76 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Für die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO in Verbindung mit § 5 Abs 2 StVO ist es nicht erforderlich, dass der betreffenden Person nach Verweigerung des Alkotests trotz Vorliegens der im Gesetz bezeichneten Voraussetzungen der Führerschein vorläufig abgenommen wird.

Schlagworte

Alkotest Voraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030155.X03

Im RIS seit

21.01.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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