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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1967 §76 Abs1;Rechtssatz
Für die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO in Verbindung mit § 5 Abs 2 StVO ist es nicht erforderlich, dass der betreffenden Person nach Verweigerung des Alkotests trotz Vorliegens der im Gesetz bezeichneten Voraussetzungen der Führerschein vorläufig abgenommen wird.
Schlagworte
Alkotest VoraussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030155.X03Im RIS seit
21.01.1987