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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131a;Rechtssatz
Wenn die Umstände die Annahme nahe legen, dass die Lenkertätigkeit abgeschlossen worden ist, so scheidet eine Führerscheinabnahme schon deswegen aus, weil sie zur Erreichung des angestrebten Erfolges, die Teilnahme einer hiezu nicht in der Lage befindlichen Person am Straßenverkehr zu verhindern, nicht erforderlich ist (Hinweis E 19.11.1986, 86/11/0136) (hier: Der Lenker war wegen seiner Verletzungen ins Krankenhaus eingeliefert, der Pkw blieb stark beschädigt an der 15 km vom Krankenhaus entfernten Unfallstelle zurück).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988110049.X02Im RIS seit
01.02.2007