Mit Schriftsatz vom 22. April 2003 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mit Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 25. März 2003 gesetzten zweiwöchigen Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft nach § 103 Abs. 2 KFG 1967. Dieser Antrag wurde von der Bezirkshauptmannschaft Villach mit Bescheid vom 8. Juli 2003 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §71;B-VG Art129a Abs1 Z1;B-VG Art129a Abs1 Z3;KFG 1967 §103 Abs2;KFG 1967 §123 Abs1;KFG 1967 §123 Abs4;VStG §51 Abs1;VwGG §42 Abs2 Z2;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2004/11/0069 E 25. Mai 2004 RS 1 Stammrechtssatz Das Verfahren, in dem eine Auff... mehr lesen...
Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 24. Jänner 2000 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der zweiwöchigen Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft nach § 103 Abs. 2 KFG 1967. Dieser Antrag wurde vom Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid vom 31. März 2000 gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien mit Bescheid vom 5. April 2001 gemäß § 66 Abs.... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §71;B-VG Art129a Abs1 Z1;B-VG Art129a Abs1 Z3;KFG 1967 §103 Abs2;KFG 1967 §123 Abs1;KFG 1967 §123 Abs4;VStG §51 Abs1;VwGG §42 Abs2 Z2;VwRallg;
Rechtssatz: Das Verfahren, in dem eine Aufforderung zur Auskunftserteilung gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 ergeht,ist... mehr lesen...
1. Mit dem genannten im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es "als handelsrechtlicher Geschäftsführer" der Firma "S OHG" und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Zulassungsbesitzerin "S OHG" eines nach dem Kennzeichen bestimmten PKW zu verantworten, dass die Zulassungsbesitzerin auf schriftliches Verlangen vom 4. August 1999 innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung nicht bekannt gegeben habe, wer die... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2;KFG 1967 §123 Abs4;VStG §27 Abs1;VStG §28;VStG §29a;
Rechtssatz: Im Beschwerdefall - dem die Begehung von Verwaltungsübertretungen (bezüglich derer von der Erstbehörde das Verfahren nach § 34 VStG abgebrochen wurde) zugrundeliegt - wäre die Bundespolizeidirektion Salzburg zur Erlassung des dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. April 1998 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Fahrzeuges über telefonische Anfrage der Behörde erster Instanz vom 8. April 1997, ca. 15.00 Uhr, trotz Fristgewährung bis zum 10. April 1997 nicht unverzüglich Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am angegebenen Ort gelenkt habe, und dadurch eine Verwaltungsübertretung ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §10 Abs1;AVG §10 Abs2;KFG 1967 §103 Abs2;KFG 1967 §123 Abs4;
Rechtssatz: Das Auskunftsverlangen nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 an den Auskunftspflichtigen ist zu Handen seines bevollmächtigten Vertreters in einem Strafverfahren zu richten, welches Anlass zu diesem Verlangen gegeben hat (Hinweis: E 18.5.2001, 2001/02/0001). Dieser Grundsatz hat nicht nur ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2;KFG 1967 §123 Abs4;ZustG §9 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/03/0266 E 18. Februar 1998 RS 2
(gilt auch für den Fall eines telefonischen Auskunftsverlangens) Stammrechtssatz Ein Auskunftspflichtiger der sich in einem Strafverfahen, das Anlaß zu einer Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG gegeben hat, durch einen Bevollmächtigten vertre... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. April 1990 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil er als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges der Behörde auf Verlangen vom 25. Juli 1989, 12.15 Uhr, nicht unverzüglich Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Kraftfahrzeug am 31. Jänner 1989 um 8.50 Uhr g... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §39 Abs2;KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;KFG 1967 §123 Abs4 idF 1977/615 1986/106;
Rechtssatz: Bei der Bestimmung des § 123 Abs 4 KFG, wonach die im § 103 Abs 2 angeführten Erhebungen im Sinne des § 39 Abs 2 letzter Satz AVG, außer bei Gefahr im Verzug, schriftlich oder telefonisch durchzuführen sind, handelt es sich ausschließlich um eine an die Beh... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2;KFG 1967 §123 Abs4;
Rechtssatz: Die in § 103 Abs 2 KFG angeführten Erhebungen sind auch telefonisch zulässig. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1989020092.X01 Im RIS seit 14.12.2006 mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §32 Abs1;KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;KFG 1967 §123 Abs4;
Rechtssatz: War bei einer telefonischen Anfrage gemäß § 103 Abs 2 KFG keine Antwortfrist zu gewähren, wurde auch keine gewährt und die Auskunft vom Zulassungsbesitzer verweigert, so kommt einer nachträglichen Auskunft keine Rechtserheblichkeit mehr zu. European Case ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;KFG 1967 §123 Abs4;
Rechtssatz: Ein telefonisches Auskunftsverlangen der Behörde ist auch gemäß § 103 Abs 2 KFG idF der 10. KFGNov BGBl 1986/106 zulässig. Die betreffende Rechtsprechung des VwGH zu § 103 Abs 2 KFG idF vor der 10. KFGNov ist daher weiterhin anwendbar. - European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;KFG 1967 §123 Abs4;
Rechtssatz: Formelle Voraussetzung für die Rechtsverbindlichkeit eines telefonischen Auskunftsverlangens gemäß § 103 Abs 2 KFG ist darnach die Kenntnis des Zulassungsbesitzers davon, a) wer die Auskunft verlangt hat, und b) worin die Auskunft bestehen soll (vgl VwGH 8.11.1973, 0371/73, 28.2.1977, 2319/75). ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §32 Abs1;KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;KFG 1967 §123 Abs4;VwRallg;
Rechtssatz: Zur Beantwortung einer telefonischen Anfrage gemäß § 103 Abs 2 KFG ist gegebenenfalls eine Frist zu gewähren. Dies dann, wenn der Zulassungsbesitzer im Augenblick der Anfrage zur Erteilung der geforderten Auskunft aus bestimmten Gründen nic... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §37;KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;KFG 1967 §123 Abs4;
Rechtssatz: Nennt der Anrufer eines telefonischen Auskunftsverlangens gemäß § 103 Abs 2 KFG nicht seinen Namen, so ist der Zulassungsbesitzer trotzdem zur Erteilung einer entsprechenden mündlichen Auskunft verpflichtet, wenn ihm bewusst ist, im Auftrag welcher Beh der Anruf erfolgte. ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §37;AVG §45 Abs2;KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;KFG 1967 §123 Abs4 idF 1986/106;VStG §25;
Rechtssatz: Die Lenkereigenschaft kann als erwiesen angenommen werden, wenn die Behörde die Feststellung zunächst auf Grund des Umstandes getroffen hat, dass sich die Beschuldigte anlässlich einer telefonisch erfolgten Lenkererhebung ausdrücklich als Lenkerin d... mehr lesen...