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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §71;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des E in B, vertreten durch Dr. Hermann Fina, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Straße 41/2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 23. Jänner 2004, Zl. KUVS- 1401/4/2003, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 22. April 2003 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mit Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 25. März 2003 gesetzten zweiwöchigen Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft nach § 103 Abs. 2 KFG 1967.
Dieser Antrag wurde von der Bezirkshauptmannschaft Villach mit Bescheid vom 8. Juli 2003 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.
Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Jänner 2004 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof das KFG 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2002 maßgeblich. Dessen einschlägige Bestimmungen lauten (auszugsweise) wie folgt:
"Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers
§ 103.
...
(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einen bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Fall von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen. ... . Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; ... .
...
Zuständigkeit
§ 123. (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig. Entscheidet der Landeshauptmann in erster Instanz, haben über dagegen eingebrachte Berufungen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zu entscheiden.
(1a) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde in den Angelegenheiten der §§ 108 bis 117, § 119 Abs. 2 und § 122a Abs. 4 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.
...
(4) Die in § 103 Abs. 2 und § 103a Abs. 2 angeführten Erhebungen sind im Sinne der §§ 39 Abs. 2 letzter Satz AVG, außer bei Gefahr in Verzug, schriftlich oder telefonisch durchzuführen. Liegt einer Erhebung gemäß § 103 Abs. 2 die Begehung einer Verwaltungsübertretung zu Grunde, ist die Erhebung von der für die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes zuständigen Behörde, sofern diese eine Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde ist, zu führen. In diesen Fällen ist diese Behörde auch sachlich und örtlich für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 zuständig."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den hg. Beschluss vom 23. Mai 2000, Zl. 2000/11/0100, sowie die hg. Erkenntnisse vom 20. Februar 2001, Zl. 2000/11/0291, und vom 18. März 2003, Zl. 2002/11/0259, mwN) ist das Verfahren, in dem eine Aufforderung zur Auskunftserteilung gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 ergeht, ein Administrativverfahren. Nichts anderes kann für den im Rahmen eines derartigen Verfahrens gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, Zl. 98/11/0109).
Damit scheidet eine Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern nach Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG bzw. § 51 Abs. 1 VStG aus. Ihre Zuständigkeit wäre nur unter der Voraussetzung gegeben, dass sie im Sinne des Art. 129a Abs. 1 Z. 3 B-VG zur Entscheidung (auch) über Berufungen gegen Bescheide, mit denen über Wiedereinsetzungsanträge im Rahmen des § 103 Abs. 2 KFG 1967 entschieden wurde, vorgesehen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2004, Zl. 2004/11/0069). Dies ist jedoch nicht der Fall. Auf die Ausführungen im letztgenannten Erkenntnis kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 6. Juli 2004
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004110062.X00Im RIS seit
09.08.2004