TE Vwgh Erkenntnis 1990/11/28 90/02/0136

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Veröffentlicht am 28.11.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §33 Abs4;
AVG §39 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;
KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §123 Abs4 idF 1977/615 1986/106;
VStG §19 Abs1;
VStG §19;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. April 1990, Zl. VerkR-12.804/1-1990-II/Weg, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2,760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. April 1990 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil er als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges der Behörde auf Verlangen vom 25. Juli 1989, 12.15 Uhr, nicht unverzüglich Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Kraftfahrzeug am 31. Jänner 1989 um

8.50 Uhr gelenkt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, daß von ihm am 25. Juli 1989 um 12.15 Uhr in einem bestimmten Wachzimmer der Bundespolizeidirektion Linz die im (mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich übernommenen) Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom 18. Jänner 1990 inhaltlich näher umschriebene Auskunft mündlich verlangt worden sei und er diese Auskunft nicht erteilt habe. Dazu ist zunächst zu bemerken, daß es sich bei der Bestimmung des § 123 Abs. 4 KFG 1967, wonach die im § 103 Abs. 2 angeführten Erhebungen im Sinne des § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG 1950, außer bei Gefahr im Verzug, schriftlich oder telefonisch durchzuführen sind, ausschließlich um eine an die Behörde gerichtete Anordnung handelt, aus der die Partei keine Rechte für sich ableiten kann, weshalb die Verpflichtung zur Beantwortung einer Anfrage gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 - der eine derartige Einschränkung nicht enthält - auch dann besteht, wenn die Anfrage (ohne Gefahr im Verzug, deren allfälliges Vorliegen demnach nicht zu beurteilen ist) mündlich erfolgt (vgl. den Bericht des Verkehrsausschusses zur 4. KFG-Novelle, 649 Blg. NR 14. GP). Der Beschwerdeführer hat daher diesbezüglich - ebenso wie hinsichtlich des aktenkundigen Umstandes, daß der betreffenden Aufforderung ein entsprechender behördlicher Auftrag zugrundegelegen ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 1983, Zl. 82/03/0121) - mit Recht nichts Gegenteiliges vorgebracht.

Gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 ist die Auskunft unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Daraus ergibt sich aber - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht, daß aus dem Bescheidspruch hätte hervorgehen müssen, daß eine mündliche Anfrage vorgelegen sei. Auch die Rüge des Beschwerdeführers, es sei dem Spruch nicht zu entnehmen, "bis zu welchem Zeitpunkt ich konkret die Auskunft hätte erteilen müssen, um keine Verwaltungsübertretung zu begehen", zumal die Verpflichtung zur "unverzüglichen" Auskunftserteilung nicht bedeute, daß die Auskunft "sofort" zu erteilen sei, sondern vielmehr dem Zulassungsbesitzer eine angemessene Frist zuzugestehen sei, um die Lenkerauskunft erteilen zu können, ist verfehlt. Der Verwaltungsgerichtshof hat im (einen Fall einer schriftlichen Aufforderung betreffenden) Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 8. November 1989, Zl. 89/02/0004, ausgesprochen, daß in Ansehung einer Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 unverwechselbar feststehen müsse, um welche Aufforderung, deren Nichtbefolgung dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, es sich handelt, hiezu etwa das Datum der Aufforderung genüge, der (unwahrscheinliche) Fall, daß unter demselben Datum zwei gleichlautende Aufforderungen im Sinne dieser Gesetzesstelle ergehen, vernachlässigt werden könne und es diesfalls am Beschuldigten läge, im Verwaltungsstrafverfahren auf diesen Umstand hinzuweisen. Dabei wurden die Grundsätze angewendet, deren Beachtung im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11894/A, allgemein bei Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a lit. a VStG 1950 für notwendig erachtet worden sind. Diesen Anforderungen entspricht der gegenständliche Spruch, wird doch darin auf ein (auch der Uhrzeit eines bestimmten Tages nach bestimmtes und schon daher seine Schriftlichkeit ausschließendes) konkretes Verlangen, über das der Beschwerdeführer "nicht unverzüglich" - wobei in diesem Zusammenhang unerörtert bleiben kann, was darunter zu verstehen ist - Auskunft erteilt habe, verwiesen. Es ist nicht erkennbar, daß der Beschwerdeführer dadurch im Sinne der genannten Judikatur in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre. Dies gilt auch hinsichtlich des weiteren Vorwurfes in der Beschwerde, daß "die exakte Angabe derjenigen Behörde, von welcher das Auskunftsbegehren gestellt wurde", fehle. Der Beschwerdeführer hat nie behauptet, daß eine derartige Anfrage - abgesehen davon, ob dies überhaupt möglich wäre - zum selben Zeitpunkt auch von einer anderen Behörde (als von der Bundespolizeidirektion Linz) an ihn gerichtet wurde.

Der Beschwerdeführer vertritt auch die Auffassung, daß eine gesetzmäßige Anfrage im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG 1967 "insbesondere deshalb" nicht vorliege, weil "die Anfrage in ihrer konkreten Form bei Weitergabe des KFZ von mir Unmögliches verlangt" und eine Anfrage "betreffend jene Person, die in diesem Fall die Auskunft erteilen kann", nicht gestellt worden und "auch eine entsprechende Belehrung nicht erfolgt" sei. Damit verkennt aber der Beschwerdeführer - der im übrigen nicht behauptet hat, er hätte eine solche Person, wäre er danach gefragt worden, nennen können - die Rechtslage, ist doch im § 103 Abs. 2 KFG 1967 für den Fall, daß die Auskunft vom Zulassungsbesitzer nicht erteilt werden kann, von einer neuerlichen Aufforderung der Behörde, die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, nicht die Rede, sondern ist es vielmehr Sache des Zulassungsbesitzers, dem die einschlägigen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 bekannt sein müssen, von sich aus eine solche Person zu benennen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Jänner 1988, Zl. 87/03/0193).

Der Beschwerdeführer hätte auf Grund der mündlichen Aufforderung, ausgehend vom Wortlaut des § 103 Abs. 2 KFG 1967, die Auskunft "unverzüglich" zu erteilen gehabt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde zum Ausdruck gebracht, daß das, was darunter zu verstehen ist, im erstinstanzlichen Straferkenntnis "rechtlich fehlerlos ausgeführt" worden sei. Dort heißt es, daß laut Gesetzeswortlaut die Auskunft "unverzüglich, also nicht sofort oder sogleich" zu erteilen sei. "Unverzüglich" bedeute "ohne Verzug", woraus abzuleiten sei, daß dem Zulassungsbesitzer wohl eine Frist zugestanden werden müsse, "um ohne unnötigen Verzug den Lenker zu ermitteln und in seinen Aufzeichnungen nachschauen zu können". Eine Fristeinräumung "von einigen Tagen im vorhinein" sei "hiezu weder gesetzlich ableitbar noch vorgesehen". Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, daß ihm "jedenfalls eine angemessene Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft einzuräumen gewesen wäre". Zu dieser Rechtsfrage hat der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinen Erkenntnissen vom 16. Dezember 1987, Zl. 87/02/0179, und vom 13. Jänner 1988, Zl. 87/03/0193, die jeweils ein telefonisches Auskunftsverlangen, bei dem die Auskunft gleichfalls "unverzüglich" zu erteilen ist, betrafen, Stellung genommen und dabei dem Umstand maßgebliche Bedeutung beigemessen, ob der betreffende Zulassungsbesitzer dem anfragenden Beamten gegenüber erklärt hat, daß er aus bestimmten, näher angeführten Gründen im Augenblick zur Erteilung der geforderten Auskunft nicht in der Lage sei, weil nur dann, wenn eine solche Mitteilung erfolgt ist, die Gewährung einer Frist zur Beantwortung der Anfrage in Betracht komme. Es hängt daher auch im vorliegenden Beschwerdefall primär davon ab, wie der Beschwerdeführer auf das an ihn gerichtete Auskunftsverlangen reagiert hat.

Der Beschwerdeführer hat sich in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis damit gerechtfertigt, daß er nach Erhalt der Aufforderung darum gebeten habe, "mir die Möglichkeit zu geben, meine Unterlagen durchzusehen und die verlangte Auskunft erst danach zu erteilen". Würde dies zutreffen, so könnte dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß er die Auskunft nicht sogleich im Wachzimmer erteilt habe, erscheint es doch schon mit Rücksicht darauf, daß der Tag, auf den sich die Anfrage bezogen hat, fast 6 Monate zurücklag, glaubhaft, daß die Auskunft nur nach Einsicht in (im § 103 Abs. 2 KFG 1967 ausdrücklich erwähnte) entsprechende Aufzeichnungen gegeben werden kann. Die belangte Behörde hat aber dem Beschwerdeführer die Angaben des auch als Zeugen vernommenen Polizeibeamten, der die Anfrage an ihn gerichtet hat, entgegengehalten und dementsprechend festgestellt, daß der Beschwerdeführer (lediglich) die Zustellung einer schriftlichen Aufforderung begehrt habe, woraus sie den in diesem Fall rechtlich richtigen Schluß gezogen hat, daß der Beschwerdeführer darauf keinen Rechtsanspruch gehabt und daher die Auskunft verweigert habe. Der Beschwerdeführer macht nun zwar mit Recht geltend, daß es die belangte Behörde - obwohl sie dazu nach den §§ 60, 67 AVG 1950 verpflichtet gewesen wäre - verabsäumt hat, in die Begründung ihres Bescheides die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, aus welchen Gründen sie der Darstellung des Polizeibeamten mehr Glauben geschenkt hat als der Verantwortung des Beschwerdeführers, aufzunehmen. Dies stellt aber keinen im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wesentlichen Verfahrensmangel dar, weil auch bei Zugrundelegung des vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhaltes für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen wäre.

Wäre nämlich in diesem Falle dem Beschwerdeführer (im Sinne obiger Rechtsprechung) eine Frist zu gewähren gewesen, um (immer noch) "unverzüglich" - also, wie schon die Erstbehörde gemeint hat, "ohne unnötigen Verzug" - die Auskunft erteilen zu können, so bedeutet dies nicht, daß ihm eine behördliche Frist zu setzen gewesen wäre. Es genügte vielmehr, daß er faktisch die Möglichkeit hatte, innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist, die unter Bedachtnahme auf den aufgezeigten Wortsinn noch dem Wort "unverzüglich" gerecht wird, die Auskunft zu erteilen. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen nicht Gebrauch gemacht, sodaß jedenfalls feststeht, daß er die geforderte Auskunft nicht "unverzüglich" erteilt hat. Seine Bestrafung wegen einer Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 entspricht daher (zumindest im Ergebnis) dem Gesetz.

Gegen die Strafbemessung (in Höhe von S 500,--) wendet sich der Beschwerdeführer nur deshalb, weil die belangte Behörde sein Einkommen mit (monatlich) ca. S 20.000,-- geschätzt habe, ohne dies näher zu begründen. Der Beschwerdeführer hat aber nicht die Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels dargetan, weil er selbst darüber keine konkreten Angaben macht und daher nicht gesagt werden kann, daß die belangte Behörde zu seinen Ungunsten von nicht den Tatsachen entsprechenden Einkommensverhältnissen ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch sonst - insbesondere im Hinblick auf den nicht unbeträchtlichen Unrechtsgehalt der Tat (vgl. dazu u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 1987, Zl. 87/02/0112, und vom 11. Juli 1990, Zl. 90/03/0166) und den bis S 30.000,-- reichenden Strafrahmen - nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde den ihr hiebei zustehenden Ermessensspielraum überschritten hat.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitErschwerende und mildernde Umstände Schuldform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020136.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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