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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Bei der Bestimmung des § 123 Abs 4 KFG, wonach die im § 103 Abs 2 angeführten Erhebungen im Sinne des § 39 Abs 2 letzter Satz AVG, außer bei Gefahr im Verzug, schriftlich oder telefonisch durchzuführen sind, handelt es sich ausschließlich um eine an die Behörde gerichtete Anordnung, aus der die Partei keine Rechte für sich ableiten kann, weshalb die Verpflichtung zur Beantwortung einer Anfrage gemäß § 103 Abs 2 KFG - der eine derartige Einschränkung nicht enthält - auch dann besteht, wenn die Anfrage (ohne Gefahr im Verzug, deren allfälliges Vorliegen demnach nicht zu beurteilen ist) mündlich erfolgt (vgl den Bericht des Verkehrsausschusses zur vierten KFG-Novelle, 649 BlgNr 14.GP).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020136.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.03.2009