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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Im Beschwerdefall - dem die Begehung von Verwaltungsübertretungen (bezüglich derer von der Erstbehörde das Verfahren nach § 34 VStG abgebrochen wurde) zugrundeliegt - wäre die Bundespolizeidirektion Salzburg zur Erlassung des dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Straferkenntnisses nur dann gemäß § 29a VStG zuständig gewesen, wenn ihr die Zuständigkeit von der nach § 123 Abs. 4 KFG 1967 sachlich und nach § 27 Abs. 1 VStG örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung übertragen worden wäre, zumal einer Zuständigkeit der die Verfahrensanordnung nach § 29a VStG vornehmenden Bezirkshauptmannschaft Hallein - auch wenn die Anzeige zunächst bei ihr einlangte - entgegenstand, dass auf Grund der Angaben in der Anzeige die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (an die die Anzeige auch gerichtet war) betreffend den angezeigten Sachverhalt nicht in Zweifel stehen konnte (vgl. § 28 zweiter Halbsatz VStG). Nach § 123 Abs. 4 KFG 1967 war die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung zur Erhebung gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 und zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen Übertretung der zuletzt genannten Bestimmung zuständig. Nach § 29a VStG hätte daher die Übertragung der Zuständigkeit von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung an die im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren als Erstbehörde tätig gewordene Bundespolizeidirektion Salzburg erfolgen müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000030275.X01Im RIS seit
14.08.2002