RS Vwgh 1987/12/16 87/02/0179

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;
KFG 1967 §123 Abs4;

Rechtssatz

Nennt der Anrufer eines telefonischen Auskunftsverlangens gemäß § 103 Abs 2 KFG nicht seinen Namen, so ist der Zulassungsbesitzer trotzdem zur Erteilung einer entsprechenden mündlichen Auskunft verpflichtet, wenn ihm bewusst ist, im Auftrag welcher Beh der Anruf erfolgte.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020179.X03

Im RIS seit

21.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten