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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Nennt der Anrufer eines telefonischen Auskunftsverlangens gemäß § 103 Abs 2 KFG nicht seinen Namen, so ist der Zulassungsbesitzer trotzdem zur Erteilung einer entsprechenden mündlichen Auskunft verpflichtet, wenn ihm bewusst ist, im Auftrag welcher Beh der Anruf erfolgte.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020179.X03Im RIS seit
21.11.2005