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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/03/0266 E 18. Februar 1998 RS 2 (gilt auch für den Fall eines telefonischen Auskunftsverlangens)Stammrechtssatz
Ein Auskunftspflichtiger der sich in einem Strafverfahen, das Anlaß zu einer Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG gegeben hat, durch einen Bevollmächtigten vertreten läßt, muß damit rechnen, daß das Auskunftsverlangen nach § 103 Abs 2 KFG zu Handen dieses Bevollmächtigten ergeht, und hat für diesen Fall in geeigneter Weise, etwa durch Erteilung einer entsprechenden Information an den Bevollmächtigten, dafür zu sorgen, daß die Auskunft rechtzeitig erteilt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998020214.X03Im RIS seit
19.02.2002