TE Vwgh Erkenntnis 2001/11/23 98/02/0214

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Veröffentlicht am 23.11.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §33 Abs4;
KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §123 Abs4;
VwRallg;
ZustG §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde des NR in L, vertreten durch Dr. Gerhard Rößler, Rechtsanwalt in Zwettl, Hamerlingstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 15. April 1998, Zl. Senat-ZT-97-065, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. April 1998 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Fahrzeuges über telefonische Anfrage der Behörde erster Instanz vom 8. April 1997, ca. 15.00 Uhr, trotz Fristgewährung bis zum 10. April 1997 nicht unverzüglich Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am angegebenen Ort gelenkt habe, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs. 1 in Verbindung mit § 103 Abs. 2 KFG begangen. Es wurde über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verweist die belangte Behörde zunächst zutreffend darauf, dass das Auskunftsverlangen nach § 103 Abs. 2 KFG an den Auskunftspflichtigen zu Recht zu Handen seines bevollmächtigten Vertreters in einem Strafverfahren zu richten war, welches Anlass zu diesem Verlangen gegeben hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2001, Zl. 2001/02/0001). Dieser Grundsatz hat nicht nur für ein schriftliches, sondern auch für ein telefonisches (vgl. § 123 Abs. 4 erster Satz KFG) Auskunftsverlangen zu gelten.

In Hinsicht auf die Frage, inwieweit beim telefonischen Auskunftsverlangen von einer "unverzüglichen" Auskunftserteilung (vgl. § 103 Abs. 2 vorletzter Satz, erster Halbsatz, KFG) gesprochen werden kann, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. November 1990, Zl. 90/02/0136) dem Umstand maßgebliche Bedeutung beigemessen, ob der betreffende Zulassungsbesitzer dem anfragenden Beamten gegenüber erklärt hat, dass er aus bestimmten näher angeführten Gründen, im Augenblick zur Erteilung der geforderten Auskunft nicht in der Lage sei, weil "nur dann", wenn eine solche Mitteilung erfolgt sei, die Gewährung einer Frist zur Beantwortung der Frage in Betracht komme. Es hänge daher davon ab, wie der Betreffende reagiert habe. Dies bedeute sohin nicht, dass dem Zulassungsbesitzer eine "behördliche Frist" zu setzen sei, vielmehr genüge es, dass dieser faktisch die Möglichkeit gehabt habe, innerhalb der den Umständen nach angemessenen Frist (die unter Bedachtnahme auf den aufgezeigten Wortsinn noch dem Wort "unverzüglich" gerecht werde) die Auskunft zu erteilen.

Diese Auslegung in Hinsicht auf die Verpflichtung zur "unverzüglichen" Auskunftserteilung hat auch für einen Fall wie den vorliegenden zu gelten, wo das telefonische Auskunftsverlangen an den bevollmächtigten Vertreter des Zulassungsbesitzers gerichtet wurde.

Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18. Februar 1998, Zl. 97/03/0266, die Rechtsansicht vertreten, ein Auskunftspflichtiger, der sich in einem Strafverfahren von einem Bevollmächtigten vertreten lasse, welches Anlass zu einem Auskunftsverlagen nach § 103 Abs. 2 KFG gegeben habe, müsse damit rechnen, dass ein Auskunftsverlangen zu Handen seines Bevollmächtigten ergehe; der Auskunftspflichtige habe für diesen Fall in geeigneter Weise etwa durch Erteilung einer entsprechenden Information an den Bevollmächtigten dafür zu sorgen, dass die Auskunft rechtzeitig erteilt werden könne. Auch diese Rechtsanschauung ist auf den Fall eines telefonischen Auskunftsverlangens zu übertragen.

Daraus folgt, dass es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen wäre, seinen Bevollmächtigten (den einschreitenden Rechtsanwalt) entsprechend zu informieren, damit dieser die geforderte Auskunft erteilen konnte; solches wird in der Beschwerde nicht behauptet. Damit wäre der Tatbestand des § 103 Abs. 2 KFG auch vom Verschulden des Beschwerdeführers her gesehen als erfüllt anzusehen, wobei der Bevollmächtigte mangels Information gar nicht in der Lage war, die Auskunft "unverzüglich" entsprechend der oben dargelegten Rechtslage zu erteilen, was dem Beschwerdeführer zur Last fällt.

Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass dem Bevollmächtigten seitens der anfragenden Behörde unbestrittenermaßen dennoch eine Frist bis zum Ablauf des 10. April 1997 zur Erteilung der verlangten Auskunft eingeräumt wurde, weil der Bevollmächtigte bei diesem Anlass - so das Vorbringen in der Beschwerde - angegeben habe, dass er sich nicht in seiner Kanzlei (sondern in seinem Fahrzeug) befinde. Wäre sohin dem Auskunftsverlangen fristgemäß nachgekommen worden, wäre eine Strafbarkeit trotz des oben Gesagten zu verneinen gewesen. Der Beschwerdeführer behauptet allerdings selbst solches nicht, sondern bringt lediglich vor, dass dem Bevollmächtigten fristgemäß ein Kontakt mit ihm nicht möglich gewesen sei.

Damit konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer die Übertretung nach § 103 Abs. 2 zur Last fällt; insbesondere vermag der Beschwerdeführer im Sinne des oben Gesagten mit seinem Vorbringen, über einen vom Bevollmächtigten gestellten Fristerstreckungsantrag vom 10. April 1997 sei nicht entschieden worden, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.

Ob aber die begehrte Auskunft - so der Beschwerdeführer - am 25. April 1997 erteilt worden ist, ist - weil diese verspätet war -

rechtlich unerheblich.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde nach § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 23. November 2001

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998020214.X00

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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