RS Vwgh 2001/11/23 98/02/0214

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Veröffentlicht am 23.11.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §123 Abs4;

Rechtssatz

Das Auskunftsverlangen nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 an den Auskunftspflichtigen ist zu Handen seines bevollmächtigten Vertreters in einem Strafverfahren zu richten, welches Anlass zu diesem Verlangen gegeben hat (Hinweis: E 18.5.2001, 2001/02/0001). Dieser Grundsatz hat nicht nur für ein schriftliches, sondern auch für ein telefonisches (vgl. § 123 Abs. 4 erster Satz KFG 1967) Auskunftsverlangen zu gelten.

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998020214.X01

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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