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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Das Auskunftsverlangen nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 an den Auskunftspflichtigen ist zu Handen seines bevollmächtigten Vertreters in einem Strafverfahren zu richten, welches Anlass zu diesem Verlangen gegeben hat (Hinweis: E 18.5.2001, 2001/02/0001). Dieser Grundsatz hat nicht nur für ein schriftliches, sondern auch für ein telefonisches (vgl. § 123 Abs. 4 erster Satz KFG 1967) Auskunftsverlangen zu gelten.
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt UmfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998020214.X01Im RIS seit
19.02.2002