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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §32 Abs1;Rechtssatz
War bei einer telefonischen Anfrage gemäß § 103 Abs 2 KFG keine Antwortfrist zu gewähren, wurde auch keine gewährt und die Auskunft vom Zulassungsbesitzer verweigert, so kommt einer nachträglichen Auskunft keine Rechtserheblichkeit mehr zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020179.X07Im RIS seit
21.11.2005