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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §32 Abs1;Rechtssatz
Zur Beantwortung einer telefonischen Anfrage gemäß § 103 Abs 2 KFG ist gegebenenfalls eine Frist zu gewähren. Dies dann, wenn der Zulassungsbesitzer im Augenblick der Anfrage zur Erteilung der geforderten Auskunft aus bestimmten Gründen nicht in der Lage ist, etwa weil er sich noch durch Nachschau in Aufzeichnungen vergewissern muss und er dies dem Amtsorgan
auch mitteilt. Wird die Anfrage aber (unzureichend) beantwortet, ohne dass der Zulassungsbesitzer zu erkennen gibt, dass er die Auskunft noch nicht zu erteilen vermag, kann nicht davon gesprochen werden, dass die Antwort nur "vorläufig" gegeben worden sei (vgl VwGH 16.6.1069, 1846/66).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020179.X06Im RIS seit
21.11.2005