Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** S*****, vertreten durch Dr. Gerhard Fink, Mag. Dr. Bernhard Fink, Dr. Peter Bernhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei E***** M*****, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 5.720... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die zweitbeklagte Baugesellschaft war von der erstbeklagten Gletscherbahngesellschaft beauftragt, Bauarbeiten an einem Straßentunnel einer Gebirgsstraße durchzuführen. Die Gebirgsstraße ist eine Privatstraße, die von der Erstbeklagten gehalten wird. Sie ist ab einer Seehöhe von 1.950 m zwischen 17.00 Uhr und 8.00 Uhr morgens für den Verkehr gesperrt. Die Tätigkeiten an der Straße wurden von zwei Partien durchgeführt. Diesen standen drei Fahrzeuge zur Verfügung,... mehr lesen...
Begründung: Sachverhalt: Die Bf. wurde am 13.5.1997 von der BH Jennersdorf aufgefordert, Name und Anschrift jener Person zu nennen, die ein auf ihren Namen zugelassenes Fahrzeug gelenkt hatte, als mit diesem am 31.3.1997 eine Geschwindigkeitsübertretung begangen worden war. Da die Bf. die verlangte Auskunft nicht erteilte, verhängte die BH Jennersdorf gemäß § 103 Abs. 2 iVm. § 134 Kraftfahrgesetz (KFG) mittels Strafverfügung eine Geldstrafe in der Höhe von ATS 1.500,– (€ 109,–). Na... mehr lesen...
Begründung: Sachverhalt: Am 21.3.1995 stellte die BH Bregenz dem Bf. eine Anonymverfügung zu, weil der Fahrer des Fahrzeugs, dessen Zulassungsinhaber der Bf. war, am 5.3.1995 eine Geschwindigkeitsübertretung begangen hatte. Da der Bf. die vorgeschriebene Geldstrafe von ATS 800,-- (EUR 58,--) nicht bezahlte, wurde die Anonymverfügung gegenstandslos. Daraufhin leitete die BH Bregenz wegen der Geschwindigkeitsübertretung ein Verwaltungsstrafverfahren gegen einen unbekannten Täter ein ... mehr lesen...
Norm: MRK Art6 Asb2 IIIKFG §103 Abs2
Rechtssatz: Das Recht, sich nicht selbst zu bezichtigen, verbietet nicht per se die Anwendung von Zwang außerhalb des Strafverfahrens, um Informationen gegen den Betroffenen zu erlangen. Die Auskunftspflicht des Fahrzeughalters gemäß österreichischem § 103 Abs 2 KFG ist mit Art 6 MRK vereinbar, da die einfache Mitteilung, wer das Fahrzeug des Halters gelenkt hat, selbst noch nicht belastend ist. Dies zuminde... mehr lesen...
Begründung: Sachverhalt: Die BH Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 9.11.1994 über den Bf. wegen Übertretungen des § 103 (2) KFG Geldstrafen von je ATS 4.000,- Die BH Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 9.11.1994 über den Bf. wegen Übertretungen des Paragraph 103, (2) KFG Geldstrafen von je ATS 4.000,- (insgesamt ATS 8.000,--), im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je sechs Tagen (insgesamt 12 Tage) verhängt. Der Bf. war als Zulassungsbesitzer eines KfZ... mehr lesen...
Begründung: Sachverhalt: Der Bf. wurde einer Übertretung nach § 103 (2) KFG schuldig erkannt und hiefür mit ATS 2.000,-- bestraft, weil er es als Zulassungsbesitzer eines KFZ unterließ, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, wer dieses KFZ an einem bestimmten Ort in Wien zu einer bestimmten Zeit abgestellt hatte. Das Straferkenntnis wurde am 18.5.1989 durch den LH von Wien bestätigt. Eine Bsw. an den VwGH wurde am 24.1.1990 als unbeg... mehr lesen...
Begründung: Sachverhalt: Die Bf. waren anlässlich des Besuchs eines Sommerfestes von Polizeibeamten aufgefordert worden, mit ihnen die dortige Bar zu verlassen. Sie verweigerten dies mit den Worten "Arschlöcher, Scheiß Bullen, Ihr könnt uns am Arsch lecken" und versuchten, sich loszureißen. Bei dem darauffolgenden Handgemenge wurden die einschreitenden Polizeibeamten verletzt. Das Landesgericht Feldkirch verurteilte die Bf. daraufhin wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß §... mehr lesen...
Norm: MRK Art6 Abs1 II1bStGB §269EGVG idF BGBl 1990/356 ArtIX Abs1 Z1Vlbg SittenpolG Art18 Abs2KFG §103 Abs2
Rechtssatz: Vorliegen einer „strafrechtlichen Anklage" im österreichischen Verwaltungsstrafverfahren. Insbesondere bei folgenden Delikten: Verweigerung des Alkoholtests; Geschwindigkeitsüberschreitung; Verletzung der Gurtanlegepflicht; Nichtbeachtung von baurechtlichen Auflagen; Verkehrsunfall mit Tötung eines Verkehrsteilnehmers. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrte die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von S 74.265,60 sA im wesentlichen mit der
Begründung: , er habe als Angestellter der Steyr Daimler Puch AG ein Firmenfahrzeug zu seiner Verfügung gehabt. Am 9.Jänner 1985 habe ihn der Beklagte ersucht, ihm diesen PKW für eine Probefahrt zur Verfügung zu stellen. Der Kläger habe den Beklagten befragt, ob er eine gültige Fahrerlaubnis besitze, was der Beklagte bejaht habe. Daraufhin habe der Kläger da... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §103 Abs2
Rechtssatz: Die Vorschrift des § 103 Abs 2 KFG ist ausdehnend dahin zu interpretieren, daß der Zulassungsbesitzer auch einem erkennbar alkoholisierten oder übermüdeten Führerscheinbesitzer die Lenkung seines Kraftfahrzeuges nicht überlassen darf. Entscheidungstexte 8 Ob 193/83 Entscheidungstext OGH 01.03.1984 8 Ob 193/83 Veröff: ZVR 1985/8 S 16 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIbKFG §103 Abs2KFG §64
Rechtssatz: § 103 Abs 2 KFG und §§ 64 ff KFG stellen in gleicher Weise Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB dar. Entscheidungstexte 8 Ob 152/78 Entscheidungstext OGH 20.09.1978 8 Ob 152/78 2 Ob 104/80 Entscheidungstext OGH 16.09.1980 2 Ob 104/80 ... mehr lesen...
Am 19. Juli 1975 ereignete sich gegen 17.30 Uhr auf der Bundesstraße 39 bei Straßenkilometer 35.012 (Freilandstraße) im Gemeindegebiet von F ein Verkehrsunfall, durch den der bei der Klägerin sozialversicherte, damals 16jährige Maurerlehrling Rupert M verletzt wurde. Er war auf dem Soziussitz des von ihm gehaltenen, vom Beklagten gelenkten Mofas Hercules K 50 Sprint, Kennzeichen N 118.352, mitgefahren. Wegen dieses Unfalles wurde der Beklagte, ein damals 17jähriger Schlosserlehrling, ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIIIaKFG §103 Abs2
Rechtssatz: Verschuldensteilung 1 : 3 zu Gunsten des verletzten mitfahrenden Zulassungsbesitzers, der gemeinsam mit dem Lenker das als Motorfahrrad zugelassene Kraftfahrzeug so wesentlich veränderte, daß es eine Fahrgeschwindigkeit von 90 - 95 km/h erreichte, daher nur mit Lenkerberechtigung im Sinne des § 65 Abs 1 Z 1 KFG für die Gruppe A gelenkt werden durfte und der dieser Kraftfahrzeug dennoch dem unberec... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §103 Abs1 Z3KFG 1967 §103 Abs2 Satz1
Rechtssatz: Der Zweck der Bestimmung des § 103 Abs 2 1.Satz KFG 1967 ist der Schutz der Allgemeinheit; sie bezweckt aber nicht den Schutz des Fahrers selbst oder jener Personen, die trotz Kenntnis des Umstandes, dass der Fahrer keinen Führerschein hat, mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug mitfahren. Entscheidungstexte 8 Ob 70/78 Entscheidu... mehr lesen...
Am 31. Juli 1972 gegen 10.45 Uhr geriet der Beklagte bei Straßenkilometer 23.350 der Puchberger-Bundesstraße mit dem von ihm gelenkten Moped in einer Rechtskurve auf die linke Straßenseite, wo er mit einem entgegenkommenden LKW frontal zusammenstieß. Dadurch wurden der Beklagte und der auf dem Sozius mitfahrende Kläger vom Moped geschleudert, sie stürzten in den Sierningbach und erlitten schwere Verletzungen. Der Beklagte wurde wegen dieses Unfalles rechtskräftig der Übertretung nach ... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §103 Abs2StVO §58 Abs1
Rechtssatz: Zur Annahme zusätzlicher Verschuldenskomponenten bei Überlassung eines Fahrzeuges an einen keinen Führerschein besitzenden Lenker durch Unterlassung kontrollierender Beobachtung seiner Fahrweise und unverzügliches Eingreifen verhindernde Sitzwahl im Fond des Wagens. Bei der Annahme, ob ein solcher Fahrzeugbesitzer schuldhaft - wenn auch unbewußt fahrlässig - handelte, ist vom Maßstab eines nücht... mehr lesen...
Der Beklagte verkaufte seinen bei der Klägerin haftpflichtversicherten PKW laut Verkaufsbestätigung vom 26. 6. 1969 an Adolf L und übergab dem Erwerber das Auto. Der Eigentümerwechsel wurde jedoch bis zum 28. 7. 1969 weder der Klägerin noch der Kraftfahrzulassungsbehörde mitgeteilt. An diesem Tag lenkte Adolf L das von ihm erworbene Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand, geriet auf die linke Straßenseite und stieß mit einem entgegenkommenden PKW zusammen, wobei sein Mitfahrer Franz P ge... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IId1AKHB Art6 Abs2 litbEKHG §5 IIaKFG 1967 §43 Abs4KFG 1967 §103 Abs2VersVG §69 Abs3VersVG §71 Abs1VersVG §158VersVG §159
Rechtssatz: Zur Haftung des Verkäufers eines Kraftfahrzeuges für den Unfall, den der führerscheinlose Käufer - ohne Ummeldung des Kraftfahrzeuges bei der Zulassungsbehörde und ohne Meldung an den Haftpflichtversicherer - nach Übergabe des Kraftfahrzeuges an ihn innerhalb der Monatsfrist des § 71 VersVG versc... mehr lesen...
Norm: KFG 1955 §86 Abs2KFG 1967 §103 Abs2
Rechtssatz: Bei Überlassung eines Kraftfahrzeuges an eine zur Lenkung nicht berechtigte Person ist für die Verantwortlichkeit nach dem § 335 StG zu prüfen, ob der Täter sich von der Befähigung der genannten Personen, ein Fahrzeug zu lenken, vergewissert hat. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Umstand jedoch, daß der Täter die Vorschrift des § 86 KFG 1955 übertreten hat, rechtfertigt für sich ... mehr lesen...
Norm: KFG 1955 §57KFG 1955 §86 Abs2KFG 1967 §103 Abs2
Rechtssatz: Die Überlassung eines Motorfahrzeuges an eine Person, die zur Lenkung des Fahrzeuges nicht berechtigt ist, begründet zwar eine Verwaltungsübertretung, vermag jedoch die Annahme einer Fahrlässigkeit im Sinne des § 335 StG dann nicht zu begründen, wenn der Täter gewußt hat oder wenigstens anzunehmen berechtigt gewesen ist, daß diese Person zur Lenkung des Fahrzeuges, wenn auch ohne... mehr lesen...