RS OGH 1978/7/12 8Ob105/78

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Veröffentlicht am 12.07.1978
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Norm

ABGB §1304 BIIIa
KFG §103 Abs2

Rechtssatz

Verschuldensteilung 1 : 3 zu Gunsten des verletzten mitfahrenden Zulassungsbesitzers, der gemeinsam mit dem Lenker das als Motorfahrrad zugelassene Kraftfahrzeug so wesentlich veränderte, daß es eine Fahrgeschwindigkeit von 90 - 95 km/h erreichte, daher nur mit Lenkerberechtigung im Sinne des § 65 Abs 1 Z 1 KFG für die Gruppe A gelenkt werden durfte und der dieser Kraftfahrzeug dennoch dem unberechtigten Lenker überließ.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto Kfz Pkw

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0026918

Dokumentnummer

JJR_19780712_OGH0002_0080OB00105_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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