RS OGH 2004/4/8 Bsw38544/97, Bsw52167/99, Bsw15809/02 (Bsw25624/02), Bsw58452/00 (Bsw61920/00), Bsw1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.2004
beobachten
merken

Norm

MRK Art6 Asb2 III
KFG §103 Abs2

Rechtssatz

Das Recht, sich nicht selbst zu bezichtigen, verbietet nicht per se die Anwendung von Zwang außerhalb des Strafverfahrens, um Informationen gegen den Betroffenen zu erlangen. Die Auskunftspflicht des Fahrzeughalters gemäß österreichischem § 103 Abs 2 KFG ist mit Art 6 MRK vereinbar, da die einfache Mitteilung, wer das Fahrzeug des Halters gelenkt hat, selbst noch nicht belastend ist. Dies zumindest in einem Fall, wo nur ein schwacher und hypothetischer Zusammenhang besteht zwischen der Verpflichtung des Halters, den Lenker seines Fahrzeugs preiszugeben, und einem möglichen Strafverfahren wegen Geschwindigkeitsübertretung gegen ihn. Weh gegen Österreich.

Entscheidungstexte

  • Bsw 38544/97
    Entscheidungstext AUSL EGMR 08.04.2004 Bsw 38544/97
    Veröff: NL 2004,85
  • Bsw 52167/99
    Entscheidungstext AUSL EGMR 03.05.2005 Bsw 52167/99
    nur: Das Recht, sich nicht selbst zu bezichtigen, verbietet nicht per se die Anwendung von Zwang außerhalb des Strafverfahrens, um Informationen gegen den Betroffenen zu erlangen. Die Auskunftspflicht des Fahrzeughalters gemäß österreichischem § 103 Abs 2 KFG ist mit Art 6 MRK vereinbar, da die einfache Mitteilung, wer das Fahrzeug des Halters gelenkt hat, selbst noch nicht belastend ist. Dies zumindest in einem Fall, wo nur ein schwacher und hypothetischer Zusammenhang besteht zwischen der Verpflichtung des Halters, den Lenker seines Fahrzeugs preiszugeben, und einem möglichen Strafverfahren wegen Geschwindigkeitsübertretung gegen ihn. (T1); Beisatz: Fischbach-Mavromatis gegen Österreich. (T2); Veröff: NL 2005,115
  • Bsw 15809/02
    Entscheidungstext AUSL EGMR 29.06.2007 Bsw 15809/02
    Vgl; Veröff: NL 2007,150
  • Bsw 58452/00
    Entscheidungstext AUSL EGMR 10.01.2008 Bsw 58452/00
    nur: Die Auskunftspflicht des Fahrzeughalters gemäß österreichischem § 103 Abs 2 KFG ist mit Art 6 MRK vereinbar, da die einfache Mitteilung, wer das Fahrzeug des Halters gelenkt hat, selbst noch nicht belastend ist. Dies zumindest in einem Fall, wo nur ein schwacher und hypothetischer Zusammenhang besteht zwischen der Verpflichtung des Halters, den Lenker seines Fahrzeugs preiszugeben, und einem möglichen Strafverfahren wegen Geschwindigkeitsübertretung gegen ihn. Weh gegen Österreich. (T3); Veröff: NL 2008,8
  • Bsw 13201/05
    Entscheidungstext AUSL EGMR 18.03.2010 Bsw 13201/05
    Vgl aber; nur: Die Auskunftspflicht des Fahrzeughalters gemäß österreichischem § 103 Abs 2 KFG ist mit Art 6 MRK vereinbar. (T4)Beisatz: Die Verurteilung des Fahrzeughalters wegen Geschwindigkeitsübertretung nach Verweigerung der Lenkerauskunft verletzt Art 6 Abs 1 und Abs 2 EMRK. (Bem: Krumpholz gg. Österreich) (T5)Veröff: NL 2010,99

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:2004:RS0121368

Im RIS seit

08.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten