Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Mauer (Nr.2) gegen Österreich, Urteil vom 20.6.2000, Bsw. 35401/97.Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer römisch III, Beschwerdesache Mauer (Nr.2) gegen Österreich, Urteil vom 20.6.2000, Bsw. 35401/97.
Spruch
Art. 6 Abs. 1 EMRK, § 103 Abs. 2 KFG - Verwaltungsstrafverfahren und Recht auf Zugang zu einem Gericht.Artikel 6, Absatz eins, EMRK, Paragraph 103, Absatz 2, KFG - Verwaltungsstrafverfahren und Recht auf Zugang zu einem Gericht.
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: ATS 40.000,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).Entschädigung nach Artikel 41, EMRK: ATS 40.000,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Text
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. wurde einer Übertretung nach § 103 (2) KFG schuldig erkannt und hiefür mit ATS 2.000,-- bestraft, weil er es als Zulassungsbesitzer eines KFZ unterließ, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, wer dieses KFZ an einem bestimmten Ort in Wien zu einer bestimmten Zeit abgestellt hatte. Das Straferkenntnis wurde am 18.5.1989 durch den LH von Wien bestätigt. Eine Bsw. an den VwGH wurde am 24.1.1990 als unbegründet abgewiesen.Der Bf. wurde einer Übertretung nach Paragraph 103, (2) KFG schuldig erkannt und hiefür mit ATS 2.000,-- bestraft, weil er es als Zulassungsbesitzer eines KFZ unterließ, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, wer dieses KFZ an einem bestimmten Ort in Wien zu einer bestimmten Zeit abgestellt hatte. Das Straferkenntnis wurde am 18.5.1989 durch den LH von Wien bestätigt. Eine Bsw. an den VwGH wurde am 24.1.1990 als unbegründet abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (hier: Recht auf Zugang zu einem Gericht), da sein Fall nicht von einem unabhängigen Gericht entschieden wurde.Der Bf. behauptet eine Verletzung von Artikel 6, (1) EMRK (hier: Recht auf Zugang zu einem Gericht), da sein Fall nicht von einem unabhängigen Gericht entschieden wurde.
Dieser Fall ist in seiner Problematik hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) EMRK gleich gelagert wie das Urteil im Fall Mauer (Nr. 1)/A, sowie die Urteile Schmautzer, Umlauft, Gradinger, Pramstaller, Palaoro und Pfarrmeier/A. Es wird auf die Ausführungen in diesen Urteilen verwiesen. Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (einstimmig).Dieser Fall ist in seiner Problematik hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Artikel 6, (1) EMRK gleich gelagert wie das Urteil im Fall Mauer (Nr. 1)/A, sowie die Urteile Schmautzer, Umlauft, Gradinger, Pramstaller, Palaoro und Pfarrmeier/A. Es wird auf die Ausführungen in diesen Urteilen verwiesen. Verletzung von Artikel 6, (1) EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:Entschädigung nach Artikel 41, EMRK:
ATS 40.000,-- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Anm.: Vgl. die vom GH zitierten Urteile in den Fällen Schmautzer/A, A/328-A, Umlauft/A, A/328-B, Gradinger/A, A/328-C, Pramstaller/A, A/329-A, Palaoro/A, A/329-B, Pfarrmeier/A, A/329-C, alle vom 23.10.1995 (= NL 1995, 195); Mauer (Nr. 1)/A, Urteil v. 18.2.1997 (= NL 1997, 45).Anmerkung, Vgl. die vom GH zitierten Urteile in den Fällen Schmautzer/A, A/328-A, Umlauft/A, A/328-B, Gradinger/A, A/328-C, Pramstaller/A, A/329-A, Palaoro/A, A/329-B, Pfarrmeier/A, A/329-C, alle vom 23.10.1995 (= NL 1995, 195); Mauer (Nr. 1)/A, Urteil v. 18.2.1997 (= NL 1997, 45).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 20.6.2000, Bsw. 35401/97, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 2000, 107) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/00_3/Mauer.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Anmerkung
EGM00298 Bsw35401.97-UDokumentnummer
JJT_20000620_AUSL000_000BSW35401_9700000_000