TE OGH 2004/4/8 Bsw38544/97

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Veröffentlicht am 08.04.2004
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Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Weh gegen Österreich, Urteil vom 8.4.2004, Bsw. 38544/97.Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer römisch eins, Beschwerdesache Weh gegen Österreich, Urteil vom 8.4.2004, Bsw. 38544/97.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK, § 103 Abs. 2 KFG - Lenkerauskunft und Recht, sich nicht selbst zu belasten.Artikel 6, Absatz eins, EMRK, Paragraph 103, Absatz 2, KFG - Lenkerauskunft und Recht, sich nicht selbst zu belasten.

Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (4:3 Stimmen).Keine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK (4:3 Stimmen).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Am 21.3.1995 stellte die BH Bregenz dem Bf. eine Anonymverfügung zu, weil der Fahrer des Fahrzeugs, dessen Zulassungsinhaber der Bf. war, am 5.3.1995 eine Geschwindigkeitsübertretung begangen hatte. Da der Bf. die vorgeschriebene Geldstrafe von ATS 800,-- (EUR 58,--) nicht bezahlte, wurde die Anonymverfügung gegenstandslos. Daraufhin leitete die BH Bregenz wegen der Geschwindigkeitsübertretung ein Verwaltungsstrafverfahren gegen einen unbekannten Täter ein und verlangte am 27.4.1995 vom Bf. als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 (2) Kraftfahrgesetz (KFG) Auskunft über Name und Anschrift der Person, die das Fahrzeug gelenkt hatte. Der Bf. teilte der Behörde mit, dass ein gewisser C.K. (unter Angabe des vollen Namens), wohnhaft in der Vereinigten Staaten, University of Texas, das Fahrzeug gelenkt habe. Da diese Angaben nach Ansicht der BH Bregenz unzureichend waren, verhängte sie gemäß § 103 (2) iVm. § 134 KFG eine Geldstrafe von ATS 900,-- (EUR 65,--) über den Bf. Nachdem dieser Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben hatte, erließ die BH Bregenz ein Straferkenntnis, mit dem die angefochtene Entscheidung bestätigt wurde.Am 21.3.1995 stellte die BH Bregenz dem Bf. eine Anonymverfügung zu, weil der Fahrer des Fahrzeugs, dessen Zulassungsinhaber der Bf. war, am 5.3.1995 eine Geschwindigkeitsübertretung begangen hatte. Da der Bf. die vorgeschriebene Geldstrafe von ATS 800,-- (EUR 58,--) nicht bezahlte, wurde die Anonymverfügung gegenstandslos. Daraufhin leitete die BH Bregenz wegen der Geschwindigkeitsübertretung ein Verwaltungsstrafverfahren gegen einen unbekannten Täter ein und verlangte am 27.4.1995 vom Bf. als Zulassungsbesitzer gemäß Paragraph 103, (2) Kraftfahrgesetz (KFG) Auskunft über Name und Anschrift der Person, die das Fahrzeug gelenkt hatte. Der Bf. teilte der Behörde mit, dass ein gewisser C.K. (unter Angabe des vollen Namens), wohnhaft in der Vereinigten Staaten, University of Texas, das Fahrzeug gelenkt habe. Da diese Angaben nach Ansicht der BH Bregenz unzureichend waren, verhängte sie gemäß Paragraph 103, (2) in Verbindung mit Paragraph 134, KFG eine Geldstrafe von ATS 900,-- (EUR 65,--) über den Bf. Nachdem dieser Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben hatte, erließ die BH Bregenz ein Straferkenntnis, mit dem die angefochtene Entscheidung bestätigt wurde.

Die dagegen erhobene Berufung an den UVS Vorarlberg wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen. Nach Ansicht des UVS war der Bf. seiner Auskunftspflicht nach § 103 (2) KFG nicht nachgekommen, da seine Informationen zu ungenau waren. In seiner dagegen erhobenen Bsw. an den VfGH machte der Bf. mehrere Punkte betreffend die Fairness des Verfahrens und die Eigenschaft des UVS als Tribunal geltend. Angesichts des Verfassungsranges des einschlägigen Satzes in § 103 (2) KFG berief er sich aber nicht auf sein Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten. Der VfGH lehnte die Behandlung der Bsw. mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg mit Beschluss vom 26.11.1996 ab. Auch der VwGH lehnte die Behandlung der Bsw. ab.Die dagegen erhobene Berufung an den UVS Vorarlberg wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen. Nach Ansicht des UVS war der Bf. seiner Auskunftspflicht nach Paragraph 103, (2) KFG nicht nachgekommen, da seine Informationen zu ungenau waren. In seiner dagegen erhobenen Bsw. an den VfGH machte der Bf. mehrere Punkte betreffend die Fairness des Verfahrens und die Eigenschaft des UVS als Tribunal geltend. Angesichts des Verfassungsranges des einschlägigen Satzes in Paragraph 103, (2) KFG berief er sich aber nicht auf sein Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten. Der VfGH lehnte die Behandlung der Bsw. mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg mit Beschluss vom 26.11.1996 ab. Auch der VwGH lehnte die Behandlung der Bsw. ab.

Eine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung des Bf. wegen der Geschwindigkeitsübertretung erfolgte nicht.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 EMRK (hier: Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu bezichtigen) durch die Verpflichtung, den Lenker seines Fahrzeugs preiszugeben.Der Bf. behauptet eine Verletzung von Artikel 6, EMRK (hier: Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu bezichtigen) durch die Verpflichtung, den Lenker seines Fahrzeugs preiszugeben.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK:Zur behaupteten Verletzung von Artikel 6, EMRK:

Der Bf. bringt vor, der VfGH habe zwei frühere Versionen von § 103Der Bf. bringt vor, der VfGH habe zwei frühere Versionen von Paragraph 103,

(2) KFG aufgehoben, weil er die Auskunftspflicht als unvereinbar mit dem Recht, sich nicht selbst zu bezichtigen qualifizierte. Diese Bedenken würden auch für die aktuelle Fassung der Bestimmung gelten, auch wenn sie der Gesetzgeber durch den Verfassungsrang der Kontrolle des VfGH entzogen habe.

Der GH ruft in Erinnerung, dass das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten voraussetzt, dass die Behörden beim Versuch, den Beschuldigten zu überführen, nicht auf Beweise zurück greifen, die durch Zwang oder Druck gegen den Willen des Verdächtigen erlangt wurden. Nach der Judikatur des GH verbietet das Recht, sich nicht selbst zu bezichtigen jedoch nicht per se die Anwendung von Zwang außerhalb des Strafverfahrens, um Informationen gegen den Betroffenen zu erlangen.

Im vorliegenden Fall erfolgte die Bestrafung des Bf. wegen der Weigerung, Informationen preiszugeben, die ihn selbst im Zusammenhang mit einem Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Geschwindigkeitsübertretung belasten hätten können. Dieses Verfahren wurde zu keinem Zeitpunkt gegen den Bf. geführt. Der vorliegende Fall betrifft daher nicht die Verwendung von durch Zwang erlangten Informationen in einem nachfolgenden Strafverfahren. Das Verfahren wegen der Geschwindigkeitsübertretung wurde gegen einen unbekannten Täter geführt, als der Bf. zur Offenlegung der Person des Lenkers aufgefordert wurde. Das Verfahren wurde nicht gegen ihn geführt und es kann auch nicht angenommen werden, dass ein solches Verfahren gegen den Bf. in Aussicht genommen worden wäre, da den Behörden keine Verdachtsmomente gegen ihn vorlagen.

Nichts deutet darauf hin, dass der Bf. wegen des Verkehrsdelikts „angeklagt" iSv. Art. 6 (1) EMRK war. Nur aufgrund seiner Eigenschaft als Zulassungsinhaber des Fahrzeugs wurde er aufgefordert, die Auskunft zu erteilen. Überdies musste er nur eine einfache Tatsache mitteilen, nämlich wer sein Fahrzeug gelenkt hatte, was selbst noch nicht belastend ist.Nichts deutet darauf hin, dass der Bf. wegen des Verkehrsdelikts „angeklagt" iSv. Artikel 6, (1) EMRK war. Nur aufgrund seiner Eigenschaft als Zulassungsinhaber des Fahrzeugs wurde er aufgefordert, die Auskunft zu erteilen. Überdies musste er nur eine einfache Tatsache mitteilen, nämlich wer sein Fahrzeug gelenkt hatte, was selbst noch nicht belastend ist.

Überdies verweigerte der Bf. die Auskunft nicht, sondern entlastete sich selbst, indem er gegenüber der Behörde eine dritte Person als Lenker angab. Er wurde nur deshalb nach § 103 (2) KFG bestraft, weil seine Informationen wegen der fehlenden Adresse des Lenkers unzureichend waren. Weder im innerstaatlichen Verfahren noch vor dem GH hat er jemals behauptet, das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsübertretung selbst gelenkt zu haben. Der GH ist nicht aufgerufen, über sonstige potentielle Verletzungen der Konvention zu urteilen. Im vorliegenden Fall besteht nur ein schwacher und hypothetischer Zusammenhang zwischen der Verpflichtung des Bf., den Lenker seines Fahrzeugs preiszugeben, und einem möglichen Strafverfahren wegen Geschwindigkeitsübertretung gegen ihn. Ohne ausreichend konkreter Verbindung zu diesem Verfahren wirft die Anwendung von Zwang (in diesem Fall die Verhängung einer Geldstrafe) zur Erlangung von Informationen kein Problem bezüglich des Rechts des Bf. zu schweigen und sich nicht selbst zu bezichtigen auf. Daher liegt keine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK vor (4:3 Stimmen; Sondervotum der Richter Lorenzen, Levits und Hajiyev).Überdies verweigerte der Bf. die Auskunft nicht, sondern entlastete sich selbst, indem er gegenüber der Behörde eine dritte Person als Lenker angab. Er wurde nur deshalb nach Paragraph 103, (2) KFG bestraft, weil seine Informationen wegen der fehlenden Adresse des Lenkers unzureichend waren. Weder im innerstaatlichen Verfahren noch vor dem GH hat er jemals behauptet, das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsübertretung selbst gelenkt zu haben. Der GH ist nicht aufgerufen, über sonstige potentielle Verletzungen der Konvention zu urteilen. Im vorliegenden Fall besteht nur ein schwacher und hypothetischer Zusammenhang zwischen der Verpflichtung des Bf., den Lenker seines Fahrzeugs preiszugeben, und einem möglichen Strafverfahren wegen Geschwindigkeitsübertretung gegen ihn. Ohne ausreichend konkreter Verbindung zu diesem Verfahren wirft die Anwendung von Zwang (in diesem Fall die Verhängung einer Geldstrafe) zur Erlangung von Informationen kein Problem bezüglich des Rechts des Bf. zu schweigen und sich nicht selbst zu bezichtigen auf. Daher liegt keine Verletzung von Artikel 6, (1) EMRK vor (4:3 Stimmen; Sondervotum der Richter Lorenzen, Levits und Hajiyev).

Vom GH zitierte Judikatur:

P., R. & H./A v. 5.9.1989 (= ÖJZ 1990, 216).

Funke/F v. 25.2.1993, A/256-A (= ÖJZ 1993, 532).

Saunders/GB v. 17.12.1996 (= ÖJZ 1998, 32).

Serves/F v. 20.10.1997 (= ÖJZ 1998, 629).

J. B./CH v. 3.5.2001 (= ÖJZ 2002, 518).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 8.4.2004, Bsw. 38544/97, entstammt der Zeitschrift „ÖIM-Newsletter" (NL 2004, 85) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/04_2/Weh_A.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Anmerkung

EGM00494 Bsw38544.97-U

Dokumentnummer

JJT_20040408_AUSL000_000BSW38544_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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