Norm
KFG 1967 §103 Abs2Rechtssatz
Zur Annahme zusätzlicher Verschuldenskomponenten bei Überlassung eines Fahrzeuges an einen keinen Führerschein besitzenden Lenker durch Unterlassung kontrollierender Beobachtung seiner Fahrweise und unverzügliches Eingreifen verhindernde Sitzwahl im Fond des Wagens. Bei der Annahme, ob ein solcher Fahrzeugbesitzer schuldhaft - wenn auch unbewußt fahrlässig - handelte, ist vom Maßstab eines nüchternen Fahrzeuglenkers auszugehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0065829Dokumentnummer
JJR_19730504_OGH0002_0110OS00017_7300000_001