RS OGH 1973/5/4 11Os17/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.1973
beobachten
merken

Norm

KFG 1967 §103 Abs2
StVO §58 Abs1

Rechtssatz

Zur Annahme zusätzlicher Verschuldenskomponenten bei Überlassung eines Fahrzeuges an einen keinen Führerschein besitzenden Lenker durch Unterlassung kontrollierender Beobachtung seiner Fahrweise und unverzügliches Eingreifen verhindernde Sitzwahl im Fond des Wagens. Bei der Annahme, ob ein solcher Fahrzeugbesitzer schuldhaft - wenn auch unbewußt fahrlässig - handelte, ist vom Maßstab eines nüchternen Fahrzeuglenkers auszugehen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 17/73
    Entscheidungstext OGH 04.05.1973 11 Os 17/73
    Veröff: EvBl 1973/279 S 575 = ZVR 1974/90 S 146 = SSt 44/16

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0065829

Dokumentnummer

JJR_19730504_OGH0002_0110OS00017_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten