Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 13.01.2012 um 14.50 Uhr im Gemeindegebiet St. J (Weststeiermark) vom Kreuzungsbereich Mu/T bis zum Reitsportzentrum S, auf Höhe des Anwesens O, als Lenkerin des Pkw mit dem Kennzeichen während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung telefoniert. Dies sei bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs 5 StVO festgestellt worden. Sie habe die Zahlung einer Organstrafverfügung verweig... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 09.01.2012, GZ: BHDL-15.1-8254/2011, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 29.09.2011, um 09.15 Uhr, in der Gemeinde Gb, auf der B, Strkm, als Lenker des PKWs mit dem Kennzeichen während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung im Sinne der Verordnung vom 11.05.1999, BGBl Nr. II/152/1999 telefoniert. Dies sei bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs 5 StVO festgestellt worden. Obwohl ihm dies angebote... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG ist dem Lenker während des Fahrens das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten. Eine Freisprecheinrichtung liegt beispielsweise vor, wenn das Gerät (Bluetooth-System) aus Lautsprecher und Mikrofon besteht sowie über eine Funkverbindung mit dem Handy im Fahrzeug verfügt, vom Lenker während der Fahrt mittels Stöpsel am Ohr getragen wird und das Bluetooth-System es dem Lenker ermöglicht, ohne Benützung der Hände im Fahrze... mehr lesen...
Rechtssatz: Das verbotene Telefonieren am Steuer ohne Benutzung einer Freisprecheinrichtung beginnt bereits mit der Annahme des Telefonates. Der Angerufene kann sich deshalb nur dann auf eine Notstandssituation iSd §6 VStG berufen, wenn ihm bereits zum Zeitpunkt der Annahme des Telefonates bekannt sein konnte, dass das Nichtannehmen des Telefonates einen schwerwiegenden (Notstand begründenden) Nachteil bewirken würde. Selbst in einem solchen Fall wird es aber in aller Regel ausreichend sei... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Fehlen negativer Folgen der Übertretung führt auch bei einem bloß geringfügigen Verschulden nicht zur Anwendung des §21 VStG, weil bei Ungehorsamsdelikten typischerweise keine negativen Folgen auftreten. Wenn ? so wie im konkreten Fall ? das Telefonat im Bereich einer relativ stark befahrenen Kreuzung im innerstädtischen Verkehr geführt wird, bleibt für die Anwendung des § 21 VStG kein Platz. Zuletzt aktualisiert am 05.05.2011 mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte zog sein Motorrad auf das Hinterrad (sogenannter "Wheelie") und überholte in dieser Position drei Pkw. Der "Wheelie" war nicht die (unbeabsichtigte) Folge einer überhöhten Beschleunigung bzw Fahrgeschwindigkeit des Motorrades, sondern vom Beschuldigten so beabsichtigt und auf Grund seiner entsprechenden Fertigkeiten zustande gebracht. Bei diesem Ergebnis wäre dem Beschuldigten nicht eine Übertretung des § 20 Abs 1 StVO, sondern allenfalls eine Übertretung des §... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?1.Sie lenkten am 16.04.2003, um 21.25 Uhr, das Kleinkraftrad Marke Vespa, Kennzeichen XY, im Gemeindegebiet von Oetz, auf der B 186 Ötztal Straße, Strkm 4.83, obwohl Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben. Der bei Ihnen gemessene Atemalkoholgehalt betrug 0,71 mg/l. 2. Sie lenkten am 16.04.2003, um 21.24 Uhr, das Kleinkraftrad Marke Vespa, ... mehr lesen...
Dem Berufungswerber wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt, dass er am ** ** ****, um 09,20 Uhr, in ** ******, J********** 110, Richtung Süden, den Pkw mit dem KZ *-***** gelenkt und während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung telefoniert habe. Hiezu wurde über ihn gemäß § 102 Abs 3, 5 Satz KFG 1967 iVm § 134 Abs 3b leg cit eine Geldstrafe von ? 36,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt und gemäß § 64 Abs 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten de... mehr lesen...
Rechtssatz: Es kommt nicht darauf an, ob zum Tatzeitpunkt ein Telefonat geführt wird, es reicht bereits, wenn das Handy wie bei einem Telefongespräch neben dem Ohr gehalten wird. Zuletzt aktualisiert am 07.07.2008 mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 5.10.2001, um 10:00 Uhr, in Salzburg, Kreuzung F-gasse ? S-straße, den PKW mit dem Kennzeichen ZE-280EH (A) gelenkt und dabei mit einem Mobiltelefon (Handy) telefoniert, ohne dazu eine Freisprecheinrichtung benützt zu haben. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs 3 5. Satz Kraftfahrgesetz begangen und wurde über den Beschuldigten gemäß § 134 Abs 3 lit b Kraftfahrgesetz... mehr lesen...
Rechtssatz: In § 134 Abs 3c KFG sind keine zusätzlichen Tatbestandsmerkmale der Übertretung des § 102 Abs 3 5. Satz leg cit enthalten, sondern stellt diese Bestimmung eine besondere Verfahrensvorschrift für das durchzuführende Verwaltungsstrafverfahren dar. Das heißt, dass die Behörde im Strafverfahren das Vorliegen der in § 134 Abs 3c KFG vorgesehenen Verfahrenschritte (Feststellung der Übertretung bei einer Anhaltung gem. § 97 Abs 5 StVO, Anbot einer Organstrafverfügung, Verweigerung der... mehr lesen...
Rechtssatz: Das im § 102 Abs 3 KFG geregelte Verbot für den Lenker eines Kraftfahrzeuges, während des Fahrens ohne Verwendung eine Freisprecheinrichtung zu telefonieren, umfasst jede Verwendung eines "Handys" ohne Freisprecheinrichtung zu Fernsprechzwecken, so auch etwa - aus welchen Gründen immer - gescheiterte Versuche das Mobiltelefon während des Lenkens ohne Freisprecheinrichtung in Betrieb zu nehmen. Schlagworte Lenker, Lenken, Kraftfahrzeug, Mobiltelefon, Handy, Telefonieren, Fr... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe am 26.4.2000 um 09.08 Uhr in Innsbruck, Fürstenweg gegenüber dem Haus Nr. 123, als Lenker des KKW I- während des Fahrens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung telefoniert und somit als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in § 102 Abs3 5. Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, wie dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs5 StVO festgestellt wurde und die ihm angebotene Bezahlung eines Strafbe... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Favoriten, vom 6.11.2000, wurde der Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, er habe am 23.2.2000 um 19:00 Uhr in Wien, T-Straße Fahrtrichtung 5. Bezirk den BMW 7G mit dem behördlichen Kennzeichen KB-1 gelenkt und dabei während der Fahrt mit einem Mobiltelefon ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung telefoniert. Der Bw habe dadurch § 102 Abs 3 KFG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 134 KFG eine Geldstrafe in d... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Fahrzeuglenker, der eine Übertretung nach § 102 Abs 3 Satz 5 KFG begangen hat, hat einen Rechtsanspruch darauf, mit einer Organstrafverfügung belegt zu werden (vgl das zum im Wesentlichen gleichlautenden Art IV Abs 5 Z 1 der 4. KFG-Novelle betreffend die Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelmes ergangene Erkenntnis des VwGH vom 29.1.1992, Zl 92/02/0043, VwSlg 13571A/1992). Die Ausstellung einer Organstrafverfügung setzt aber voraus, dass der Fahrzeugl... mehr lesen...