Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Klaus Dollenz über die Berufung des Herrn A. gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 5.9.2000, Zahl ST-V-4739/00, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs4 AVG iVm §§ 24 und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als weitere Kosten als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind S 100,-- (EUR 7,27), zu bezahlen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe am 26.4.2000 um 09.08 Uhr in Innsbruck, Fürstenweg gegenüber dem Haus Nr. 123, als Lenker des KKW I- während des Fahrens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung telefoniert und somit als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in § 102 Abs3 5. Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, wie dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs5 StVO festgestellt wurde und die ihm angebotene Bezahlung eines Strafbetrages im Organmandatswege verweigert.
Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 102 Abs3 KFG verletzt und wurde über ihn gemäß § 134 Abs3b KFG eine Geldstrafe in Höhe von S 500,-- verhängt. Ferner wurde er zum Kostenersatz des Strafverfahrens verpflichtet.
Das Straferkenntnis wurde am 8.9.2000 dem Berufungswerber zugestellt.
Innerhalb offener Frist wurde eine Berufung erhoben. In dieser ist ausgeführt, dass an der Kreuzung Angergasse/Fürstenweg am besagten Tag die Ampel rot gewesen sei. Er habe während der Rotphase die Sonnenbrille aus seinem Rücksack geräumt. Es sei richtig, dass er von der Angergasse links in den Fürstenweg eingebogen sei, aber er lasse sich nicht vorwerfen, dass er während der Fahrt telefoniert hätte. Zudem wie sei es möglich, ein vorbeifahrendes Auto, dessen Lenker in der linken Hand ein Telefon habe, so eindeutig, widerspruchslos und schlüssig zu erkennen, da das Polizeiauto am rechten Fahrbahnrand (Bushaltestelle) abgestellt gewesen sei. Er glaube, dass das Gegenlicht und eventuelle Spiegelung dies nicht ermögliche. Wieso sei nicht sofort eine Verkehrskontrolle durchgeführt worden, um den Sachverhalt abzuklären. Es sei die einfachste Art hinterher zu behaupten, man hätte telefoniert und man führe eine Verkehrskontrolle auf privatem Grundstück durch. Er könne nur zum wiederholten Mal in Form von einem Einspruch seine Unschuld zum Ausdruck bringen und ersuche um Kenntnisnahme und Einstellung des Verfahrens.
Aus dem vorgelegten Akt ergibt sich, dass RI R. und RI E. am 26.4.2000 gegen 09.08 Uhr auf Streifendienst waren. Sie nahmen wahr, wie das KKW mit dem Kennzeichen I- von der Angergasse kommend in den Fürstenweg nach links in westliche Richtung einbog und der Lenker, der Berufungswerber, in der linken Hand ein Handy hielt und mit diesem telefonierte. Die Beamten befanden sich am Fürstenweg gegenüber Hausnummer
123. Dies war der Grund, warum sie dem Berufungswerber nachfuhren. Er wurde am Fürstenweg 153 angehalten und im Zuge einer Fahrzeugkontrolle aufgefordert, eine Organmandatsstrafe in Höhe von S 300,-- zu bezahlen. Von dieser Möglichkeit machte der Berufungswerber keinen Gebrauch.
Zwei geschulten Straßenaufsichtsorganen muss es zugebilligt werden, feststellen zu können, ob jemand während der Fahrt ein Handy in der Hand hält und telefoniert. Nach der Beobachtung wurde unverzüglich die Anhaltung vorgenommen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat keine Bedenken gegen die Wahrnehmungen der Beamten, zumal von ihm behauptet wurde, wegen einem ?Juckreiz im Ohr? in der rechten Hand eine Sonnenbrille gehalten zu haben.
Von der Erstbehörde wurde der mögliche Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft sondern eine Geldstrafe im mittleren Bereich verhängt.
Aus vorgenannten Gründen kann der Berufung nicht stattgegeben werden und war spruchgemäß zu entscheiden.