RS UVS Oberösterreich 2011/03/30 VwSen-165826/2/Zo/Jo

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Veröffentlicht am 30.03.2011
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Rechtssatz

Das Fehlen negativer Folgen der Übertretung führt auch bei einem bloß geringfügigen Verschulden nicht zur Anwendung des §21 VStG, weil bei Ungehorsamsdelikten typischerweise keine negativen Folgen auftreten. Wenn ? so wie im konkreten Fall ? das Telefonat im Bereich einer relativ stark befahrenen Kreuzung im innerstädtischen Verkehr geführt wird, bleibt für die Anwendung des § 21 VStG kein Platz.

Zuletzt aktualisiert am
05.05.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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