Das Fehlen negativer Folgen der Übertretung führt auch bei einem bloß geringfügigen Verschulden nicht zur Anwendung des §21 VStG, weil bei Ungehorsamsdelikten typischerweise keine negativen Folgen auftreten. Wenn ? so wie im konkreten Fall ? das Telefonat im Bereich einer relativ stark befahrenen Kreuzung im innerstädtischen Verkehr geführt wird, bleibt für die Anwendung des § 21 VStG kein Platz.