Gemäß § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG ist dem Lenker während des Fahrens das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten. Eine Freisprecheinrichtung liegt beispielsweise vor, wenn das Gerät (Bluetooth-System) aus Lautsprecher und Mikrofon besteht sowie über eine Funkverbindung mit dem Handy im Fahrzeug verfügt, vom Lenker während der Fahrt mittels Stöpsel am Ohr getragen wird und das Bluetooth-System es dem Lenker ermöglicht, ohne Benützung der Hände im Fahrzeug zu telefonieren.