TE UVS Niederösterreich 2003/03/27 Senat-PP-03-0042

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Veröffentlicht am 27.03.2003
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Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Gemäß § 64 Abs 2 VStG hat der Berufungswerber zu den Kosten des Rechtsmittelverfahrens einen Kostenbeitrag von ? 7,20 zu zahlen.

 

Der Berufungswerber hat die verhängte Strafe sowie die Kostenbeiträge für die Verfahren I und II Instanz binnen 2 Wochen zu leisten (§ 59 Abs 2 AVG).

Text

Dem Berufungswerber wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt, dass er am ** ** ****, um 09,20 Uhr, in ** ******, J********** 110, Richtung Süden, den Pkw mit dem KZ *-***** gelenkt und während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung telefoniert habe.

 

Hiezu wurde über ihn gemäß § 102 Abs 3, 5 Satz KFG 1967 iVm § 134 Abs 3b leg cit   eine Geldstrafe von ? 36,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt und gemäß § 64 Abs 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens I Instanz von ? 3,60 vorgeschrieben.

Mildernd oder erschwerend wurden keine Umstände gewertet.

 

Der Berufungswerber hat gegen das gegenständliche Straferkenntnis fristgerecht Berufung erhoben und dabei lediglich darauf verwiesen, dass er in seinem Auto kein Handy benütze. Er habe sich lediglich mit dem Ohrläppchen gespielt. Dem Meldungsleger gegenüber habe er dies ebenfalls erklärt, dieser habe jedoch mit sich nicht reden lassen. Er habe auch eine Freisprecheinrichtung im Auto, welche zum Zeitpunkt der Anhaltung nicht in Verwendung gewesen sei.

 

Die Behörde I Instanz legte dieses Rechtsmittel gemeinsam mit dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt der Berufungsbehörde zur Entscheidung vor, aus welchem sich im Wesentlichen folgender entscheidungsrelevanter Akteninhalt ergibt:

 

Der Meldungsleger hat den Berufungswerber am ** ** **** angezeigt, da er diesen zur bezeichneten Tatzeit am genannten Tatort im Gegenverkehr beobachtet habe, wie dieser das o a Kfz vorschriftswidrig gelenkt habe, indem dieser mit dem deutlich neben dem linken Ohr des Angezeigten sichtbar gewesenen Handy ohne Freisprecheinrichtung telefoniert habe.

Der Beamte habe daraufhin den Lenker angehalten und auf dessen strafbares Verhalten hingewiesen sowie ihm die Möglichkeit der Bezahlung eines OM von S 300,- angeboten.

Der Angezeigte habe jedoch dies abgelehnt und angegeben, er habe nicht telefoniert, sondern sich nur am Ohr gekratzt. Er telefoniere während der Fahrt nur mit der Freisprecheinrichtung, die jedoch nicht angesteckt gewesen sei, weshalb er auch nicht telefoniert habe. Man könne aber auch nachverfolgen, wann jemand telefoniert habe oder nicht. Der Meldungsleger solle in ruhig anzeigen.

 

Aufgrund dieser Anzeige erließ die Behörde I. Instanz gegen den Angezeigten die Strafverfügung vom ** ** ****. Der nunmehrige Berufungswerber hat dagegen fristgerecht Einspruch erhoben und im Wesentlichen die Selbe Rechtfertigung vorgebracht, wie im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis.

 

In Folge dieses bestreitenden Vorbringens führte die Behörde I Instanz das ordentliche Ermittlungsverfahren durch und vernahm dabei die beiden Beamten, die damals dienstlich unterwegs waren.

Während der Beifahrer, RI G********, in Folge damaliger Erstellung von Notizen keine konkreten Angaben zum Sachverhalt machen konnte, verwies der Meldungsleger auf die Richtigkeit der eigenen dienstlichen Wahrnehmungen, die in der Anzeige aufscheinen.

Der Meldungsleger hatte demnach damals zweifelsfrei wahrnehmen können, wie der Angezeigte das Handy mit der linken Hand neben dem linken Ohr gehalten hatte. Der Abstand zwischen dem Meldungsleger und dem Angezeigten habe damals lediglich ca 0,80 bis 1,00 Meter betragen. Der Meldungsleger habe dieses Telefonieren des Angezeigten deutlich gesehen. Der Angezeigte habe selbst zugegeben, dass er damals die Freisprecheinrichtung nicht angesteckt gehabt habe.

 

In der Folge gewährte die Behörde I Instanz dem Berufungswerber Parteiengehör, wobei dieser in der Beschuldigten-Niederschrift vom ** ** **** lediglich wiederholte, nicht telefoniert zu haben und auf seine bisherigen Angaben verweise.

 

Sodann erließ die Behörde I Instanz das nunmehr mit Berufung angefochtene Straferkenntnis.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat nun erwogen:

 

§ 102 Abs 3 KFG lautet in seinem entscheidungsrelevanten Teil wie folgt:

?Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung die näheren Vorschriften bezüglich der Anforderungen für Freisprecheinrichtungen festzulegen. Freisprecheinrichtungen müssen den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Freisprecheinrichtungen entsprechen.?

 

Im Hinblick auf das durchgeführte, im Verwaltungsakt der Behörde I Instanz dokumentierte Ermittlungsverfahren, insbesondere aufgrund der zeugenschaftlichen Einvernahme des Meldungslegers und der evidenten, im Wesentlichen bloß bestreitenden Rechtfertigung des Berufungswerbers kommt auch die Berufungsbehörde zu dem Schluss, dass der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Tat verwirklicht hat.

 

Der Berufungswerber hat diesem zweifelsfreien Ermittlungsergebnis keine konkrete Gegendarstellung, die ihn hinreichend entlasten hätte können, entgegengehalten und auch keinen Ausnahmetatbestand ins Treffen geführt.

 

Für die Berufungsbehörde besteht somit kein Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Meldungslegers. Überdies wurde der Anzeigeinhalt vom Meldungsleger unter Wahrheitspflicht (§ 289 StGB) zweifelsfrei zeugenschaftlich bestätigt.

 

Somit lässt sich aus dem o a unergiebigen, im Wesentlichen bloß bestreitenden Rechtsmittelvorbringen für den Berufungswerber nichts gewinnen und ist der angezeigte Sachverhalt als erwiesen anzunehmen.

 

Zum Vorbringen des Berufungswerbers wird auch noch auf das Judikat des VwGH vom 14 7 2000, Zahl 2000/02/0154 verwiesen, wo sogar aufgezeigt wird, dass es gar nicht darauf ankommt, ob der Angezeigte zum Tatzeitpunkt gerade ein Telefonat geführt hat, alleine das derartige Halten des Handys ? dieses wurde durch den Meldungleger zweifelsfrei erkannt ? reicht schon für das tatbestandsmäßige Verhalten.

 

Die dem Berufungswerber angelastete Verwaltungsübertretung war daher als erwiesen anzunehmen, weshalb der Berufung keine Folge zu geben und der erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen war.

 

Zur Strafbemessung wird folgendes festgestellt:

 

Gemäß § 19 VStG hat als Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen zu dienen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Im ordentlichen Verfahren sind überdies gemäß Abs 2 leg cit die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Ebenso hat die allseitigen Verhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafe Berücksichtigung zu finden.

 

Der Schutzzweck der vom Beschuldigten verletzten Norm liegt insbesondere darin, der Verkehrssicherheit durch Hintanhaltung derartiger vorschriftswidriger Mobiltelefonbenützung zu dienen.

Dieser Schutzzweck wurde durch das oben angeführte Fehlverhalten des Berufungswerbers empfindlich verletzt. Ansonsten hat diese Tat keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen.

Erschwerend oder mildernd waren keine Umstände zu werten.

 

Eine Herabsetzung der Strafe kommt nicht in Betracht, da im Hinblick auf die uneinsichtige Verantwortung des Berufungswerbers eine Herabsetzung der Strafe nicht geeignet erschiene, den Berufungswerber von der Begehung weiterer gleichartiger Straftaten abzuhalten. Die Berufungsbehörde kann auch nicht finden, dass den Berufungswerber bloß ein geringfügiges Verschulden träfe, da keine entlastenden Umstände vorliegen und ist somit der Auffassung, dass die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuldangemessen ist.

 

Auch in Anbetracht der durchschnittlichen allseitigen Verhältnisse des Berufungswerbers (kein Vermögen, keine Sorgepflicht, monatliches Einkommen von ca ? 1000.- Pension) erscheint die verhängte Strafe zutreffend bemessen.

 

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51 e VStG unterbleiben, da eine ? 218,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am
07.07.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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