Der Fahrzeuglenker, der eine Übertretung nach § 102 Abs 3 Satz 5 KFG begangen hat, hat einen Rechtsanspruch darauf, mit einer Organstrafverfügung belegt zu werden (vgl das zum im Wesentlichen gleichlautenden Art IV Abs 5 Z 1 der 4. KFG-Novelle betreffend die Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelmes ergangene Erkenntnis des VwGH vom 29.1.1992, Zl 92/02/0043, VwSlg 13571A/1992). Die Ausstellung einer Organstrafverfügung setzt aber voraus, dass der Fahrzeuglenker von einem Organ der Straßenaufsicht zum Anhalten aufgefordert worden ist und er dieser Aufforderung auch Folge geleistet hat. Wenn eine solche Anhaltung im Sinne des § 97 Abs 5 StVO nicht stattgefunden hat (wie zB im vorliegenden Fall, weil die dem Bw angelastete Tat von einer Privatperson wahrgenommen worden ist), dann ist der Fahrzeuglenker nicht nach § 102 Abs 3 Satz 5 KFG strafbar, auch wenn er das betreffende strafbare Verhalten gesetzt haben sollte. Das Sachverhaltselement, dass das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung während des Fahrens ?bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs 5 StVO festgestellt? wurde, stellt kein Element des strafbaren Verhaltens, welches in die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat nach § 44a Z 1 VStG aufzunehmen gewesen wäre, dar. Das Fehlen der verfahrensrechtlichen Voraussetzung zur Ahndung dieser Verwaltungsübertretung, das in der Feststellung der Begehung der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ?bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs 5 StVO? (vgl zB das Erkenntnis des VwGH vom 28.3.1990, Zl 89/03/0183) liegt, verhindert aber eben die entsprechende Bestrafung.