Das im § 102 Abs 3 KFG geregelte Verbot für den Lenker eines Kraftfahrzeuges, während des Fahrens ohne Verwendung eine Freisprecheinrichtung zu telefonieren, umfasst jede Verwendung eines "Handys" ohne Freisprecheinrichtung zu Fernsprechzwecken, so auch etwa - aus welchen Gründen immer - gescheiterte Versuche das Mobiltelefon während des Lenkens ohne Freisprecheinrichtung in Betrieb zu nehmen.