RS UVS Kärnten 1991/12/12 KUVS-115/3/91

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Veröffentlicht am 12.12.1991
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Rechtssatz

§ 103 Abs 1 (hier iVm § 101 Abs 1) KFG 1967 ist seinem Inhalt nach ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG. Bei derartigen Delikten hat der Täter die von ihm behauptete Schuldlosigkeit zu beweisen und es obliegt ihm, alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Der Gesetzgeber belastet sohin den Täter in einem solchen Fall schon durch den objektiven Tatbestand und präsumiert die Schuld bis zum Beweise des Gegenteils durch den Beschuldigten. Nur die bloße hin und wieder stattgefundene Anweisung an den Belader, die Beladungsvorschriften einzuhalten, kann den Zulassungsbesitzer nicht entlasten, zumal eine Überwälzung der ihn grundsätzlich persönlich treffenden Verantwortung nicht möglich ist. Nur fallweise Kontrollen und auch hin und wieder eine persönliche Anwesenheit bei einer Kontrolle reichen nicht aus, um von einer "wirksamen Kontrolle" sprechen zu können. Der Zulassungsbesitzer hat grundsätzlich die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen. Ist er dazu nicht in der Lage, hat er andere Personen zu beauftragen, die für die Einhaltung dieser Vorschriften Sorge zu tragen haben. Hat er das getan, so ist er damit allein nicht der strafrechtlichen Verantwortlichkeit enthoben. Vielmehr trifft ihn nur dann kein Verschulden, wenn er schon bei der Auswahl der von ihm Beauftragten oder später bei deren Überwachung alles vorgekehrt hat, wodurch er bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit den gesetzwidrigen Erfolg hätte verhindern können.

Diesem Erfordernis wird auch dann nicht entsprochen, wenn der Beschuldigte den Belader einen Stapler mit Gewichtsanzeige zur Feststellung des Ladegewichtes zur Benützung bereitstellt und unklar blieb, ob er auch benützt wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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